IT- und Medienrecht

VII ZR 205/18

Aktenzeichen  VII ZR 205/18

Datum:
18.9.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:180919BVIIZR205.18.0
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 6. September 2018, Az: 29 U 55/17, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 28. März 2017, Az: 2-31 O 260/13

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 50.000 €
Pamp                                                         Halfmeier                                               Jurgeleit
                             Graßnack                                                         Brenneisen

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