Technische Hürden bei virtuellen Gerichtsverhandlungen
Die Digitalisierung der Justiz ermöglicht es zunehmend, Gerichtsverhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Diese Option soll den Beteiligten Zeit und Reisekosten ersparen. Doch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel birgt auch Risiken, insbesondere wenn technische Störungen auftreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich kürzlich mit der Frage befassen, welche prozessualen Konsequenzen es hat, wenn sich eine Partei aufgrund technischer Probleme wiederholt nicht zu einer festgesetzten Videoverhandlung zuschalten kann. Die Entscheidung verdeutlicht die Pflichten der Verfahrensbeteiligten bei der Nutzung digitaler Angebote.
Der konkrete Sachverhalt vor dem Bundesgerichtshof
Im zugrunde liegenden Fall war eine mündliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz angesetzt worden. Dem zuständigen Rechtsanwalt gelang es jedoch nicht, sich rechtzeitig in das System des Gerichts einzuwählen. Da dies nicht das erste Mal war, dass die Teilnahme an einem virtuellen Termin aufgrund technischer Schwierigkeiten aufseiten der Vertretung scheiterte, sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Säumnis als gegeben an. In der Folge erging ein Versäumnisurteil gegen die Partei, deren Anwalt nicht virtuell erschienen war. Gegen diese Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt, sodass der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens zu entscheiden hatte.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Karlsruher Richter bestätigten die Zulässigkeit des Versäumnisurteils unter den gegebenen Umständen. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt das wiederholte Scheitern der Einwahl eine solche gerichtliche Entscheidung, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des jeweiligen Teilnehmers liegt. Die Justiz muss handlungsfähig bleiben und kann Verfahren nicht unbegrenzt verzögern, wenn technische Hürden aufseiten der Beteiligten nicht behoben werden. Die Partei beziehungsweise deren rechtliche Vertretung trägt das Risiko dafür, dass die genutzte Technik funktionsfähig ist und die Verbindung stabil steht.
Pflichten der Rechtsanwaltschaft bei Videoterminen
Aus dem Urteil lassen sich wichtige Verhaltensregeln für die Praxis ableiten. Rechtsanwälte müssen sicherstellen, dass die technischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme an einer Videoverhandlung gegeben sind. Dazu gehören:
- Eine stabile und ausreichend dimensionierte Internetverbindung.
- Die vorherige Überprüfung der Kompatibilität der genutzten Software mit den Systemen der Justiz.
- Das rechtzeitige Testen der Einwahldaten vor dem eigentlichen Verhandlungstermin.
- Das Bereithalten von alternativen Kommunikationswegen für den Fall einer Störung.
Sollten dennoch unvorhersehbare technische Probleme auftreten, müssen diese unverzüglich und glaubhaft gegenüber dem Gericht dargelegt werden. Ein einmaliges, unverschuldetes technisches Versagen führt in der Regel nicht direkt zu einem Versäumnisurteil. Wenn sich die Vorfälle jedoch häufen und keine hinreichenden Entschuldigungsgründe vorgebracht werden können, müssen die Beteiligten mit den entsprechenden prozessualen Nachteilen rechnen. Das Urteil stärkt somit die Verlässlichkeit digitaler Gerichtsverfahren.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/versaeumnisurteil-einwahl-in-videoverhandlung-gescheitert_206_697650.html


