OLG Frankfurt zu HWG-Werbeverbot

Das Oberlandesgericht Frankfurt untersagt kostenlose Arztberatungen bei Adipositas.

OLG Frankfurt zu HWG-Werbeverbot-(KI-generiertes Bild)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. 6 U 60/26) klargestellt, dass die Bewerbung einer kostenlosen ärztlichen Beratung im Rahmen medizinischer Adipositas-Behandlungen unzulässig ist. Eine solche Ankündigung verstößt gegen das im Heilmittelwerbegesetz verankerte Werbegabenverbot gemäß § 7 Abs. 1 HWG. Das Gericht bewertete das Angebot als unlautere geschäftliche Handlung, da den potenziellen Patienten eine geldwerte Vergünstigung in Aussicht gestellt wird.

Ausgangslage und gerichtlicher Verlauf

In dem zugrundeliegenden Verfahren standen sich zwei Anbieter von medizinischen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Adipositas-Therapie gegenüber. Das Spektrum der betroffenen Behandlungen umfasste unter anderem verfahrenstechnische Eingriffe zur Magenverkleinerung sowie weitere medizinische Maßnahmen zur Gewichtsreduktion. Die Antragsgegnerin bewarb über eine Internetplattform vergleichbare Leistungen und stellte dabei heraus, dass die einleitende Beratung zu einhundert Prozent kostenfrei sei.

Die Antragstellerin sah in dieser Werbepraxis einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie das Heilmittelwerberecht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Während das Landgericht Frankfurt am Main den Eilantrag in erster Instanz noch zurückwies, hatte die anschließende Berufung vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt Erfolg.

Wahrnehmung der Werbeversprechen durch Patienten

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die angesprochenen Verbraucher die Werbung dahingehend verstehen, dass eine qualifizierte ärztliche Aufklärung unentgeltlich angeboten wird. Durch Formulierungen, wonach spezialisierte Fachkräfte zu den Therapiemöglichkeiten beraten, wird beim Publikum die Erwartung geweckt, dass die Konsultation durch den behandelnden Arzt erfolgt. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um bloße kosmetische Beratungen oder allgemeine Ernährungsempfehlungen.

Da die angebotenen Therapien minimalinvasive oder sonstige medizinische Eingriffe beinhalten, die Ärzten vorbehalten sind, stellt die zugesagte Aufklärung eine wesentliche Leistung dar. Nach der Systematik des Heilmittelwerbegesetzes gilt jede aus Sicht des Empfängers nicht berechnete Vergünstigung als Zuwendung, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

Ausschluss der gesetzlichen Ausnahmetatbestände

Die Richter führten aus, dass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG im vorliegenden Fall nicht greift. Zwar nimmt der Wortlaut dieser Bestimmung die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen grundsätzlich vom Verbot aus, jedoch ist diese Norm nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv auszulegen. Aus den historischen Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich ein Redaktionsfehler.

Die Ausnahme soll lediglich solche Auskünfte und Ratschläge erfassen, die als bloße Nebenleistung oder Zugabe zu einer Hauptleistung erbracht werden. Wichtige rechtliche Aspekte dieser Entscheidung sind:

  • Ärztliche Beratungsleistungen vor medizinischen Eingriffen stellen Hauptleistungen dar.
  • Kostenfreie Hauptleistungen fallen vollumfänglich unter das Werbegabenverbot.
  • Unentgeltliche Angebote zur Behandlungsanbahnung sind wettbewerbswidrig.

Das Urteil erging im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und ist unanfechtbar. Den Beteiligten steht jedoch der Weg in ein Hauptsacheverfahren offen.

Ein Newsbeitrag der Redaktion (CB)

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