Im Winter gehören verschneite und vereiste Wege zum alltäglichen Erscheinungsbild. Besucher von Gewerbebetrieben sowie Nutzer von Kundenparkplätzen müssen sich in den kalten Monaten auf allgemeine Witterungsverhältnisse einstellen. Dennoch befreit dies Grundstücks- und Parkplatzbetreiber keineswegs von ihrer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht. Wenn besondere Gefahrenquellen geschaffen werden, durch die unvorhersehbare Glätte entsteht, rechtfertigt dies eine klare Haftung des Betreibers. Das Landgericht Landau hat in einem Urteil hervorgehoben, unter welchen Umständen Betreiber für Sturzunfälle haften müssen.
Allgemeine Pflichten auf Parkplätzen
Grundsätzlich gilt im Winter auf Parkplätzen eine eingeschränkte Streu- und Räumpflicht im Vergleich zu wichtigen Fußgängerwegen. Personen, die solche Flächen betreten, wird ein höheres Maß an Eigenverantwortung zugemutet. Es wird erwartet, dass Passanten auf typische Witterungsgefahren wie Schneeglätte oder verbliebenen Eismatsch achten und ihr Verhalten entsprechend anpassen. Ein lückenloses Freihalten der gesamten Parkplatzfläche von Eis und Schnee ist für die Verantwortlichen oft nicht zumutbar und rechtlich meist nicht zwingend gefordert.
Die rechtliche Einschätzung ändert sich jedoch grundlegend, sobald die Vereisung nicht ausschließlich auf die normale Witterung zurückzuführen ist. Liegt die Ursache für eine Gefahrenstelle in einer konkreten Maßnahme oder Nachlässigkeit des Parkplatzbetreibers, liegt eine atypische Gefahrenquelle vor. In solchen Fällen können Passanten die Gefahrenlage meist nicht rechtzeitig erkennen, da sie nicht mit einer punktuellen, künstlich verursachten Eisbildung rechnen müssen.
Entscheidung des Landgerichts Landau
Im konkret verhandelten Sachverhalt hatte ein Fitnessstudiobetreiber die Verkehrssicherungspflicht für das zum Betrieb gehörende Areal. Das Gericht stellte klar, dass Fußgänger zwar mit gewöhnlichen Glättebedingungen rechnen müssen, sich aber nicht gegen unvorhersehbare Gefahren schützen können, die durch das Verschulden des Betreibers entstanden sind. Durch eine vermeidbare Gefahrenstelle bildete sich spiegelglattes Eis, das für Kunden eine unkalkulierbare Sturzgefahr darstellte.
Typische Faktoren, die zu einer gesteigerten Haftung führen, sind beispielsweise:
- Fehlerhafte Ableitung von Regen- oder Schmelzwasser über Geh- und Fahrbereiche.
- Mangelhafte Instandhaltung von Dächern, Dachrinnen oder Abflussrohren im Nahbereich.
- Unzureichende Beseitigung künstlich erzeugter Feuchtigkeit bei Frosttemperaturen.
- Ungenügende Kennzeichnung sowie unterlassenes Streuen an bekannten Gefahrenpunkten.
Bedeutung für Betreiber und Betroffene
Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Gewerbetreibende, Einzelhändler und Eigentümer. Wer der Öffentlichkeit Parkflächen zur Verfügung stellt, muss regelmäßig kontrollieren, ob durch betriebliche Abläufe oder bauliche Mängel zusätzliche Gefahren entstehen. Eine Ausrede auf die allgemeine Winterwitterung greift bei eigens verursachten Schwachstellen rechtlich nicht.
Für Geschädigte bedeutet das Urteil eine wesentliche Stärkung bei Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach einem Sturz. Kommt es zu einem Unfall durch eine künstlich erzeugte Glättequelle, stehen die Chancen gut, dass das haftende Unternehmen für die gesundheitlichen und finanziellen Folgen einstehen muss. Es empfiehlt sich daher für Unternehmen, Risikobereiche frühzeitig zu identifizieren und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Ein Newsbeitrag der Redaktion (CB)


