Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 62/11
Verfahrensgang
vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 7. November 2011, Az: BayAGH I – 6/11, Urteil
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2011 werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; Prozesskostenhilfe konnte deshalb nicht bewilligt werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
2
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Soweit mit der Antragsbegründung in der Sache gerügt wird, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sei falsch, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klagabweisung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht erfolgt.
3
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird dabei vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren – wie hier durch Beschluss des Amtsgerichts (Insolvenzgerichts) A. vom 4. November 2010 (1 IN ) – über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist.
4
aa) Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erst dann widerlegt und können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 – AnwZ (Brfg) 20/11, juris Rn. 8; siehe auch Beschlüsse vom 31. Mai 2010 – AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 15 und 16. September 2011 – AnwZ (Brfg) 26/11, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234) nicht vor; sie sind im Übrigen bis heute nicht gegeben.
5
Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründung darauf Bezug nimmt, dass der Vermögensverfall auch durch eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller Verbindlichkeiten und Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans widerlegt werden könne, beziehen sich diese in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Anforderungen auf die Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2008 – AnwZ (B) 8/07, juris Rn. 9). Im Übrigen hat der Kläger entsprechende Unterlagen nie vorgelegt; ihm obliegt es jedoch, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Seine Auffassung, solche Unterlagen hätten von Amts wegen vom Insolvenzverwalter angefordert werden müssen und dessen etwaige Versäumnisse gingen nicht zu seinen Lasten, ist unzutreffend.
6
bb) Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Allerdings kann in seltenen Ausnahmefällen eine Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des Insolvenzverfahrens und der Beschränkungen, denen er sich arbeitsvertraglich unterworfen hat, die Annahme des Ausschlusses einer solchen Gefährdung rechtfertigen, wobei hierfür die Feststellungslast den Rechtsanwalt trifft. Dieser muss die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen treffen; auch muss vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt sein, dass diese eingehalten werden. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt. Im Übrigen gehört zu solchen besonderen Umständen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten sind, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung (“tadellos”) geführt und gegebenenfalls den Insolvenzantrag selbst gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 – AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f., vom 25. Juni 2007 – AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 ff., vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 16 f. und vom 18. Oktober 2010 – AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 8 ff.).
7
Ob der vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2011 vorgelegte Arbeitsvertrag vom 1. August 2011 den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt, kann dahinstehen. In den Arbeitsvertrag ist zwar – ersichtlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO) und die Notwendigkeit, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt (“gelebt”) worden sein muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 12, vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 17 und vom 6. September 2011 – AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5) – ausdrücklich die Bestätigung aufgenommen worden, dass die im Vertrag enthaltenen Beschränkungen und Schutzvorkehrungen bereits zuvor im Rahmen des freien Mitarbeiterverhältnisses des Klägers ab Juni 2000 gegolten hätten. Ob dies den Tatsachen entspricht, kann ebenfalls offen bleiben, wogegen allerdings das Vorbringen des Klägers in der Klagschrift sprechen könnte. Schließlich kommt es auch nicht auf die in diesem Zusammenhang gegen die Bewertung des Arbeitsvertrags durch den Anwaltsgerichtshof erhobenen Rügen des Klägers an.
8
Denn das Vertragsverhältnis stellt im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung (s.o.) nur eines von mehreren Elementen dar. Zusätzlich muss der betroffene Rechtsanwalt unter anderem sein bisheriges Berufsleben beanstandungsfrei ausgeübt haben; anderenfalls verbietet sich die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 – AnwZ (B) 96/04, juris Rn. 7, vom 26. März 2007 – AnwZ (B) 104/05, juris Rn. 8, vom 31. März 2008, aaO Rn. 11, vom 15. September 2008 – AnwZ (B) 109/06, juris Rn. 11, 14 und vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 16). Hierzu hat der Kläger jedoch weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch in der Begründung seines Zulassungsantrags näher vorgetragen, obwohl ihn die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trifft und die Beklagte sowohl in ihrem Widerrufsbescheid vom 20. April 2011 als auch in ihrer Klagerwiderung vom 9. Juni 2011 darauf hingewiesen hat, dass diese Voraussetzung nicht vorliegt. Denn gegen den Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer B. vom 17. Juli 2003 (AnwG ) ein beschränktes Berufsverbot ausgesprochen worden, mit dem ihm untersagt wurde, auf die Dauer von zwei Jahren als Vertreter und Beistand in allen Rechtsgebieten mit Ausnahme von Familien- und Strafsachen tätig zu sein. Grundlage dieser berufsrechtlichen Sanktion war eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue in 4 Fällen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers. Das Amtsgericht A. (2 Ds ) hat den Kläger am 19. September 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt; auf die Berufung des Klägers – beschränkt auf das Strafmaß – hat das Landgericht A. (3 Ns 2 Ds ) am 20. Juni 2002 die Strafe auf sechs Monate reduziert. Von einem tadellosen beruflichen Leben des Klägers kann deshalb keine Rede sein, ohne dass es noch auf die von der Generalstaatsanwaltschaft B. unter dem 7. Juni 2010 (1 EV ) und 7. November 2011 (1 EV ) gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen wegen dreier Verstöße gegen die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung ankommt.
9
cc) Soweit der Kläger abschließend auf die Interessen seines Arbeitgebers am Erhalt der Anwaltszulassung verweist, sind diese von vorneherein ungeeignet, den Widerruf in Frage zu stellen.
10
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf Roggenbuck Seiters
Wüllrich Stüer