Aktenzeichen 3 U 1989/22
Leitsatz
Verfahrensgang
29 O 5586/21 — LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Das Gericht beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 8 KapMuG auszusetzen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.09.2022.
Gründe
I.
Der Senat erwägt, das Verfahren gemäß § 8 KapMuG auszusetzen. Nach vorläufiger Einschätzung des Senats hat die Berufung der Klagepartei Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Klage nicht ohne vorherigen Hinweis als unsubstantiiert hätte abweisen dürfen. Aufgrund des mittlerweile erfolgten Vortrags erscheint die Klage zudem zumindest nunmehr ausreichend substantiiert.
II.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten als langjährigem Vorstandsvorsitzenden der W.AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der W. AG. Sie tragen dazu vor, sie hätten im Vertrauen auf die Richtigkeit der öffentlichen Äußerungen der W. AG seit 2015 die Aktien erworben. Hätten sie gewusst, dass die W. AG bereits seit 2015 ausschließlich Verluste erwirtschaftet hat, hätten sie die Aktien nicht gekauft.
Die Kläger sind der Überzeugung, dass der Beklagter als langjähriger Vorstandsvorsitzender von der wirtschaftlichen Schieflage der W. AG Kenntnis hatte und diese wider besseren Wissens öffentlich unrichtig dargestellt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem KPMG-Bericht vom 27.04.2020 sowie aus dem Ende November 2021 öffentlich gewordenen W.b.-Bericht. Sie begehren daher von ihm Schadensersatz insbesondere aufgrund Delikts gemäß § 826 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 264a, 266 StGB.
III.
Am 16.03.2022 wurde im elektronischen Bundesanzeiger der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I – 3. Zivilkammer – vom 14.03.2022, Gz. 3 OH 2767/22 KapMuG, veröffentlicht.
1. Feststellungsziele des o.g. Vorlagebeschlusses sind u.a.:
Zu A.I.
(Haupttat; Unrichtigkeit der Geschäftsberichte der W. AG),
Nr. 1 bis 5, ob die Geschäftsberichte der W.AG für die Jahre 2014 bis 2018 die Verhältnisse der W. AG insoweit unrichtig wiedergeben, als sie
a. falsche Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente enthalten,
b. falsche Umsatzerlöse enthalten,
c. die Risiken aus dem Drittpartnergeschäft (TPA-Geschäft) falsch darstellen,
d. die Segmentberichterstattung nicht den Anforderungen von IFRS 8 entspricht,
e. das Risikofrüherkennungssystem der W. AG falsch darstellen,
Nr. 6 bis 7:
6. Die W. AG und der Beklagte Dr. M. B. kannten die Unrichtigkeit der Geschäftsberichte für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und/ oder 2018 im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veröffentlichung.
7. Die Unrichtigkeit der Geschäftsberichte für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und/ oder 2018 beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der W. AG und des Beklagten Dr. M. B.
Zu A.II.:
(Zu weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Klärung der Rechtsfragen)
4. Die Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 stellen Gesellschaftsverhältnisse im Sinne des § 400 AktG dar.
a) § 400 AktG ist Schutzgesetz i.s.d. § 823 Abs. 2 BGB
b) Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Rechtswidrigkeit und Schuld, ausgenommen Fragen der individuellen Kausalität und Schadensberechnung, als Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung des Beklagten Dr. M. B. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37v WpHG a.F., § 331 HGB, § 400 AktG, liegen sämtlich vor.
5-7. Der Beklagte Dr. M. B. hat als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der W. AG die Verhältnisse der W.AG und Gesellschaftsverhältnisse der W. AG im Sinne des § 400 AktG in den Geschäftsberichten für die Jahre 2014, 2015, 2016 2017 und /oder 2018 nicht richtig angegeben und/oder eine Versicherung entgegen § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und/oder § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB nicht richtig abgegeben.
9. Indem der Beklagte Dr. M. B. die Geschäftsberichte für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und/oder 2018 veröffentlicht hat, hat er sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.
Die Veröffentlichung war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.
Zu C.
(Schaden und Kausalität),
der Kursdifferenzschaden sei ohne konkreten Kausalitätsnachweis ersatzfähig.
2. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, die dortigen Kläger nähmen die dortigen Beklagten auf Schadensersatz in Bezug auf Erwerbe von Aktien der W. AG (WKN: …060) in Anspruch; die dortigen Kläger würden Schadensersatz in Bezug auf Kaufgeschäfte zwischen dem 11.07.2017 und 19.06.2020 begehren.
Der dortige Beklagte Dr. M. B. sei als Vorstandsvorsitzender für betrügerische Handlungen der W. AG verantwortlich.
Die dortigen Kläger benennen u. a. einzelne handelnde Prüfer als Zeugen. Im Übrigen verweisen sie u. a. auf den Abschlussbericht des dritten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.06.2021 einschließlich des von den Ermittlungsbeauftragten erstellten sogenannten „W.b.-Bericht“. Weiter verweisen die dortigen Kläger auf den im Auftrag der W. AG selbst erstellten sogenannten KPMG-Bericht.
IV.
Der Senat ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des LG München I von Amts wegen auszusetzen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Voraussetzungen der Aussetzung sind nach vorliegend gegeben:
1. Das Berufungsgericht ist ebenfalls Prozessgericht i. S. d. § 8 KapMuG (vgl. dazu schon BT-Drs. 15/5091 S. 24/25; OLG München, Beschluss vom 27.8.2013 – 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, ebenso z.B. Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 8 Rn. 6 mwN, beckonline). Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 30/19 -, Rn. 14, juris).
2. Ob die Vorlagevoraussetzungen der §§ 1 ff. KapMuG vorliegen, ist im Aussetzungsverfahren gemäß § 8 KapMuG nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris), im Übrigen hielte der Senat das Musterverfahren hier auch für statthaft (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats, 3 U 8421/21, veröffentlicht in juris).
3. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt auch gegen den hiesigen Beklagten insgesamt von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab. Der Rechtsstreit ist zudem nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif.
a) Feststellungsziele aa) Tathandlung
Die in dem Vorlagebeschluss unter A.I. als Feststellungsziele zur angeblichen Tathandlung der W. AG angeführten angeblichen Unrichtigkeiten der Geschäftsberichte der W. AG entsprechen – wenn auch mit z.T. anderen Formulierungen – in der Sache weitestgehend denjenigen, die auch die hiesige Klagepartei unter Vorlage des KPMG-Berichts und des W.b.-Berichts mit zahlreichen Beweisangeboten (u.a. Zeugen und Sachverständigengutachten) geltend macht.
Auch die Feststellungsziele zum Vorsatz des hiesigen Beklagten unter A.I. Nr. 6 bis 7 des Vorlagebeschlusses entsprechen weitestgehend dem hiesigen beweisbewehrten Klagevorbringen. Gleiches gilt für die im Rahmen des Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 400 AktG und § 826 BGB zu klärenden Fragen der Schutzgesetzeigenschaft (A II 4 a)), der Kenntnis des Beklagten hiervon und dessen rechtswidrige und schuldhafte Handlung (A II 4 b) und A II 6), respektive der Sittenwidrigkeit seines Handelns gemäß § 826 BGB (A II 9).
bb) Allgemeine haftungsbegründende Kausalität
Zwar werden in Ziff. A.II. des Vorlagebeschlusses als Feststellungziele „zu weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Klärung der Rechtsfragen“ ausdrücklich nur „die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Rechtswidrigkeit und Schuld, ausgenommen Fragen der individuellen Kausalität und Schadensberechnung, als Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung“ von Herrn Dr. M. B. bezeichnet. Nach Auffassung des Senats ist dies aber dahingehend auszulegen, dass dies auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität als Feststellungsziel umfassen solle (insbes. Vermutungen und Erfahrungssätze; vgl. dazu OLG München, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191). Ein Feststellungsziel ist vor dem Hintergrund der Norm zu beurteilen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – XI ZB 32/20, Rz. 14). Hier möchte das Landgericht mit Ziff. A.II. festgestellt wissen, dass die „Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung des Beklagten Dr. M. B. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 37v WpHG a.F., § 331 HGB, § 400 AktG sämtlich vorliegen“. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität. Außerdem wäre ansonsten dort der ausdrückliche Ausschluss der „individuellen Kausalität“ nicht erforderlich gewesen.
Außerdem schließt sich der Senat – wie bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13.12.2021 (3 U 6014/21, WM 2022, 470) – der Rechtsauffassung des 8. Zivilsenats an, welche dieser in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) ausführlich dargelegt hat, wonach jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür spricht, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten (OLG München, Urteil vom 11.11.2021 – 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).
b) Die Klage ist nicht abweisungsreif, insbesondere ist der Vortrag – mittlerweile – ausreichend substantiiert.
aa) Die Klagepartei hat für ihre Behauptungen insbesondere zur Kenntnis des Beklagten sowohl den KPMG-Bericht als auch den W.b.-Bericht zitiert und die dort gemachten Aussagen durch Sachverständigengutachten und Zeugeneinvernahme unter Beweis gestellt. Mehr ist der Klagepartei angesichts des erheblichen Kenntnisgefälles im Vergleich zum Beklagten nicht zuzumuten.
bb) Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass im vorliegenden Fall auch Aktien nach Veröffentlichung des KPMG-Berichts am 27.04.2020 gekauft wurden und damit widerlegt ist, dass die öffentliche Falschdarstellung der Unternehmenszahlen für die Anlageentscheidung kausal war, ist dazu Folgendes zu sagen: Zum einen ist der KPMG-Bericht schon nicht derart eindeutig, dass dieser die Kausalitätsvermutung grundsätzlich zu erschüttern vermag. Zum anderen fällt das Erwerbsdatum im vorliegenden Fall ohnehin in dem vom Musterfeststellungsbeschluss umfassten Zeitraum, so dass sich diese Frage nicht im Rahmen der Aussetzung, sondern dann im Musterverfahren, stellt.
cc) Der Höhe nach hat die Klagepartei hier ihren wegen des Erwerbs von Aktien der W. AG den im Tenor genannten Hauptsache-Schaden in der Klageschrift und den dazugehörigen Anlagen schlüssig dargelegt. Dazu bringt die Beklagte keine konkreten fallbezogenen Einwände vor.
a) Der Beklagte ist gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG Musterbeklagter. Seit der Reform des KapMuG im Jahr 2012 sind gem. § 9 Abs. 1 KapMuG Beteiligte des Musterverfahrens der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen. Musterbeklagte sind gem. Absatz 5 dieser Vorschrift alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren. Mit dieser Reform hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in einem Verfahren mehrere Musterbeklagte beteiligt sein können. Jeder Beklagte, dessen Verfahren nach § 8 KapMuG ausgesetzt wird, wird dadurch zum Musterbeklagten des Musterverfahrens. Mehrere Musterbeklagte stehen im Verhältnis der Streitgenossenschaft (§ 59 ff. ZPO) zueinander. Selbst Musterbeklagte, die dem Musterverfahren später hinzutreten, weil ihr Ausgangsverfahren erst im Laufe des Musterverfahrens gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt wird, sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Parteierweiterung zu behandeln. In Absatz 5 wird nochmals klargestellt, dass alle Beklagten der nach § 8 ausgesetzten Verfahren streitgenössische Musterbeklagte werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob für jeden Musterbeklagten das Quorum erfüllt ist. Die Erreichung des Quorums ist nur maßgebend für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses (BT-Drs. 17/8799 S. 22; ebenso Vorwerk/Wolf, KapMuG/Lange, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 9 Rn. 7; Gängel/Huth/Gansel, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 4. Auflage 2013, § 9 Rn. 30, beck-online; Habersack/Mülbert/Schlitt KapMarktInfo-HdB, § 32. Rn. 235, beck-online; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2020 – 3 Kap 1/16).
b) Somit ist auch in Richtung auf den hiesigen Beklagten gem. § 8 KapMuG allein wesentlich, ob die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch gegen ihn von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Durch Aussetzung gem. § 8 KapMuG würde auch er gem. § 9 Abs. 5 KapMuG zum Musterbeklagten des Musterverfahrens werden. Das ist hier – wie oben dargelegt – der Fall.
V.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Soweit der Senat von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH abweicht, wonach im Rahmen der Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG auch zu prüfen sein soll, ob die geltend gemachten Klageansprüche nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in den Anwendungsbereich des KapMuG fallen, und insoweit der gegenteiligen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH folgt, wonach die Aussetzungsentscheidung ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen abhängt, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, da der Senat das Musterverfahren im vorliegenden Falle für statthaft hält, falls er das zu prüfen hätte. Jedenfalls hinsichtlich der Unrichtigkeit der Geschäftsberichte der Wirecard AG bestehen insoweit auch keine ernsthaften Zweifel.