Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung

Aktenzeichen  11 U 48/22

Datum:
29.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18688
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

36 O 81/21 — LGHOF LG Hof

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO (analog) wird weiterhin abgelehnt.
2. Auf den Antrag des Klägers vom 12.07.2021 wird die Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss antragsgemäß verlängert bis 12.08.2022.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 24.05.2022 hat der Senat den Antrag der Klagepartei auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 08.12.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 08.06.2022 auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:ECLI:EU:C:2022:420) verwiesen und mit Schriftsatz vom 04.07.2022 auf die Pressemitteilung des BGH im Verfahren VIa ZR 335/21. Sie hat mit weiterem Schriftsatz vom 12.07.2022 darauf hingewiesen, dass ihr Aussetzungsantrag noch nicht verbeschieden worden sei.
II.
Die Schriftsätze der Klagepartei vom 04.07.2022 und 12.07.2022 sind als Antrag auf erneute Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die aufgezeigten rechtlichen Entwicklungen auszulegen.
Der Senat sieht auch weiterhin keinen Anlass, den Rechtsstreit nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen.
a.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt zum einen nicht in Betracht, nachdem der Bundesgerichtshof die in dem Vorlagebeschluss des LG Ravensburg (Vorabentscheidungsverfahren EuGH – C-100/21) angesprochenen Fragen bereits geklärt und eine Vorlage an den EUGH mehrfach explizit abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 26.01.2022, VII ZR 516/21, BeckRS 2022, 3676; BGH Beschluss vom 23.03.2022, VII ZR 444/21, BeckRS 2022, 8312).
Es entspricht der – für den Senat maßgeblichen – höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die von der Klagepartei genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, III ZR 87/21, NVwZ 2022, 896 Rn. 12 ff., 17; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14.06.2022, 36 U 141/22, Seite 12).
b.) Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese zum jetzigen Zeitpunkt weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich. Vielmehr erteilt der EuGH von sich aus den Hinweis: „Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin oder des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.“ (vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofs Nr. 95/22 vom 02.06.2022). Zudem vertritt die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Rechtssache dezidiert eine andere Auffassung als der Generalanwalt.
c.) Selbst wenn der EuGH der Ansicht des Generalanwalts in vollem Umfang folgen würde, wäre die Entscheidung für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Soweit der Generalanwalt nämlich ausführt, dass dem Käufer eines Fahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller zu gewähren ist, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, hat er diese Rechtsfolge von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, insbesondere, dass die EG-Typgenehmigung erwirkt worden ist, ohne dass die Genehmigungsbehörde vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwas wusste (Rn. 48 ff. der Schlussanträge, BeckRS 2022, 12232). Es ist demnach erforderlich, dass der Genehmigungsbehörde die unzulässige Abschalteinrichtung nicht bekannt war, und dass diese Unkenntnis auf einer Täuschung der Genehmigungsbehörde beruht (vgl. OLG München – Beschluss vom 14.06.2022 – 36 U 141/22 [bei juris Rn. 38]). Für einen solchen Sachverhalt ist jedoch, wie bereits im Senatsbeschluss vom 24.05.2022 ausgeführt, im Streitfall nichts ersichtlich.
d.) Auch die Würdigung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 vom 01.07.2022 zum Verfahren VIa ZR 335/21 führt zu keinem anderen Ergebnis.
aa.) Danach sollen den Gerichten und den Berufungsgerichten, die nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache nunmehr auch aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz nicht schließen, sondern die Entscheidung des Gerichtshofs abwarten werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2022 – 4 W 4/22, juris Rn. 42 ff.), durch die auf den 21.11.2022 terminierte mündliche Verhandlung in der Sache (Az. VIa ZR 335/21) so bald als möglich im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.
Diese Mitteilung durch die Pressestelle des BGH signalisiert, dass der Bundesgerichtshof gewillt ist, das genannte Verfahren noch im Jahr 2022 zu verhandeln, und dabei davon ausgeht, dass in der Zwischenzeit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliege.
Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung kommt dieser an die (Medien-) Öffentlichkeit gerichteten Mitteilung nicht zu. Die mitgeteilten Umstände sind allein für die Ermessensentscheidung der Gerichte im Rahmen einer Entscheidung nach § 148 ZPO (analog) von Bedeutung, indem das Gericht bei seiner Ermessensausübung die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen hat (BGH, Beschluss vom 07.05.1992, V ZR 192/91, NJW-RR 1992, 1149 (1150); BeckOK ZPO – Wendtland, Stand: 01.03.2022, § 148 ZPO Rn. 13). Dies zeigt auch die ausdrücklich in der Pressemitteilung zitierte Passage des Beschlusses des OLG Braunschweig vom 02.03.2022, Rn. 42 ff., welche gerade den rechtlichen Rahmen einer Ermessensentscheidung des Gerichts sowie den insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung behandelt.
bb.) Wie sich aus den obigen Ausführungen unter lit. c.) ergibt, scheitert eine Aussetzung zum anderen daran, dass die dem EuGH vorgelegten Fragen hier nicht entscheidungserheblich und damit nicht vorgreiflich sind, da es an einem substantiierten Vortrag der Klagepartei zu einer Täuschung der Genehmigungsbehörde fehlt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben