Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Erfordernis, zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer von bereits lang andauerndem Maßregelvollzug einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der bislang nicht mit dem Inhaftierten befasst war – hier: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG und Art 20 Abs 3 GG durch Fortdauerentscheidung ohne hinreichende Sachaufklärung bei Freiheitsentziehung von bereits ca 20 Jahren – Gegenstandswertfestsetzung