Aktenzeichen 5 StR 462/12
Datum:
20.2.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 53 StGB
§ 55 StGB
§ 460 StPO
§ 55 StGB
§ 460 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Verfahrensgang
vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09
Tenor
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
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