Aktenzeichen VIII ZR 214/13
§ 719 Abs 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Trier, 18. Juni 2013, Az: 1 S 238/12vorgehend AG Trier, 27. November 2012, Az: 6 C 85/12
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 – VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; sowie vom 4. Juni 2008 – XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 – VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht – wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint – auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Fetzer