Strafrecht

Strafzumessung: Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich

Aktenzeichen  5 StR 19/14

Datum:
11.3.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 46a Nr 1 Alt 2 StGB
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 26. August 2013, Az: 7a KLs 15/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 Variante 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar ist die Anerkennung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne der genannten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 217/08, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 7). Jedoch stellt es die erforderliche, in einem ernsten Bestreben um Wiedergutmachung zum Ausdruck kommende Verantwortungsübernahme in Frage, wenn der Täter – wie hier – in einem Entschuldigungsschreiben an das Opfer eines arbeitsteilig geplanten und unter Würgen sowie Einsatz eines Messers durchgeführten Raubüberfalls ausführt, die Sache „sei dumm gelaufen“ und es sei nur Zufall gewesen, dass es gerade dieses Opfer getroffen habe. Die Entschuldigung ist dementsprechend auch nicht angenommen worden. Die Wiedergutmachungsbemühungen einschließlich der Schmerzensgeldzahlung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Basdorf                         Sander                        Schneider
                  König                          Bellay

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen