Das besondere elektronische Anwaltspostfach – beA

Rechtsanwält/innen sind verpflichtet, das beA zu nutzen. Aber ist dieses auch ausreichend verschlüsselt?

Frau mit Pferdeschwanz sitzt an einem Schreibtisch mit Laptop, Papierunterlagen, Kaffeetasse und Stiften. Im Hintergrund ist eine große Vitrine mit Büchern und Unterlagen.

Seit 2018 gilt für das besondere elektronische Anwaltspostfach die “passive” Nutzungspflicht: Rechtsanwält/innen sind verpflichtet, in ihrem beA regelmäßig die Eingangspost zu checken. Ab 2022 wird die Nutzungspflicht “aktiv” sein. Dann müssen Anwält/innen alle wichtigen Dokumente immer über das beA an Gerichte und Behörden übermitteln. In manchen Bundesländern kann die “aktive” Nutzungspflicht auch schon 2020 in Kraft treten!
Bei technischen Schwierigkeiten ist es gesetzlich gestattet, die Dokumente im Notfall per Fax zu schicken.

Was ist das beA?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird von der Bundesrechtsanwaltskammer bereitgestellt.
Rechtsanwält/innen können darüber wichtige Dokumente an Gerichte und Behörden übermitteln – und zwar schneller und sicherer als per Post oder per Fax.
Das spart Zeit, Papier und Porto. Die Dokumente können am Computer erstellt und übermittelt werden. Es muss also nichts mehr ausgedruckt werden. Es wird nicht mehr handschriftlich, sondern mit elektronischer Signatur unterzeichnet. Mit wenigen Klicks wird das Schreiben verschlüsselt und an das Gericht oder die Behörde versendet.

Was kostet das beA?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach kostet jährlich ca. 70 Euro.
Um das beA nutzen zu können, müssen Sie ein Kartenlesegerät an Ihrem Computer anschließen. Die zur täglichen Anmeldung benötigte Signaturkarte kostet ca. 40 Euro pro Jahr.

Die Verschlüsselung des beA ist “sicher im Rechtssinne”

Die Kommunikation von Rechtsanwälten mit Gerichten, Klienten, Behörden etc. unterliegt besonderen Anforderungen der Vertraulichkeit. Die Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist laut dem BGH “sicher im Rechtssinne”.
Es handelt sich im Grunde um eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung – das bedeutet, die Daten werden erst beim Empfänger entschlüsselt. In einem Zwischenschritt werden die Daten jedoch auf dem Server der Bundesrechtsanwaltskammer “umgeschlüsselt”, bevor sie beim Empfänger landen. Laut der BRAK werden die Daten über mehrere Verfahren vor unberechtigtem Zugriff geschützt.
Durch diesen Zwischenschritt sind die Voraussetzungen für eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung streng genommen nicht mehr erfüllt. Mehrere Anwälte haben daher das BRAK verklagt, da diese Verschlüsselung nicht ausreichend und die Vertraulichkeit nicht gewährleistet sei.

Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 22. März 2021 klar, dass kein Ansprung auf die Verwendung einer anderen Verschlüsselungstechnik besteht. Die erforderliche Sicherheit des beA könne nicht nur durch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet werden. Sie sei durch die Transportverschlüsselung bereits gegeben.

Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 22. März 2021, Az. AnwZ (Brfg) 2/20


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