Die Düsseldorfer Tabelle 2022 – Informationen zu Kindesunterhalt bei Scheidung und Trennung

Trennung und Scheidung von Eltern sind keine Seltenheit. Im Jahr 2020 betrug die Scheidungsrate in Deutschland 38,5%. Davon sind auch viele Kinder betroffen. Der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung wohnt, hat in der Regel gegenüber dem anderen Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt.

Ein getrenntes Paar streitet um Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Eine Orientierung hinsichtlich der Unterhaltshöhe gibt die sog. Düsseldorfer Tabelle, die jährlich vom OLG Düsseldorf aktualisiert und veröffentlicht wird.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die Familiengerichten hilft, den monatlichen Unterhaltsbedarf eines (meist minderjährigen) Kindes getrennt lebender Eltern zu bemessen.

Wie errechnet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle?

Maßgebend für die Berechnung des Kindesunterhalts sind

  • das Alter des Kindes und
  • das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten.

Beide Faktoren werden innerhalb der Düsseldorfer Tabelle in Stufen abgebildet. Die daraus resultierenden Mindestbedarfssätze dienen jedoch bloß der Orientierung und sind für die Gerichte nicht bindend. Im Einzelfall können weitere Einflussfaktoren wie beispielsweise eigenes Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes oder regionale Unterschiede einzubeziehen sein.

Wer ist unterhaltsverpflichtet?

Bei getrennt lebenden Eltern leistet der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, seinen Beitrag in der Regel durch die Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil hat durch monatliche Zahlungen sogenannten Barunterhalt zu leisten. Über die Volljährigkeit hinaus ist Kindesunterhalt für Auszubildende oder studierende Kinder zu zahlen.

Wie hoch ist der aktuelle Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2022?

Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Mindestbedarf eines Kindes aus. Das entspricht dem finanziellen Existenzminimum. Da der Bedarf eines heranwachsenden Kindes sukzessive steigt, gibt es vier verschiedene Altersgruppen.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2022 zeigt im Vergleich zum Vorjahr für Kinder bis 5 Jahre einen Mindestbedarf von 396 Euro (Anstieg um drei Euro), für 6-11-Jährige von 455 Euro (Anstieg um vier Euro) und für 12-17-Jährige von 533 Euro (Anstieg um fünf Euro). Für volljährige Kinder liegt der Mindestbedarfssatz bei 569 Euro (Anstieg um fünf Euro).

Wie hoch ist der Selbstbehalt eines unterhaltsverpflichteten Elternteils?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den ein Unterhaltszahler zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts zurückbehalten darf (Eigenbedarf). Er orientiert sich am Existenzminimum und liegt derzeit für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bei 1.160 Euro, für Erwerbslose bei 960 Euro. Wenn das Kind bereits volljährig ist, kann sich der Selbstbehalt deutlich erhöhen.

Was ist der Bedarfskontrollbetrag?

Der in der Düsseldorfer Tabelle für jede Einkommensstufe ausgewiesene Bedarfskontrollbetrag soll eine finanzielle Benachteiligung des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem -berechtigten vermeiden. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem Selbstbehalt. Bei einer Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags ab der zweiten Einkommensgruppe wird eine Herabstufung des Unterhaltsverpflichteten in eine niedrigere Einkommensgruppe vorgenommen.

Was ist bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber mehreren Kindern zu beachten?

Die Höhe des Kindergelds variiert mit der Anzahl der Kinder. Für die ersten zwei Kinder gibt es jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und danach für jedes weitere Kind 250 Euro. Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu, wird jedoch in voller Höhe nur an den Elternteil ausbezahlt, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind wohnt. Daher ist bei einem unterhaltsberechtigten Kind die  (dem Unterhaltsverpflichteten zustehende) Hälfte des Kindergeldbetrags vom Kindesunterhalt abzuziehen.

Kann man den gezahlten Kindesunterhalt von der Steuer absetzen?

In der Steuererklärung kann der Kindesunterhalt vom Unterhaltsverpflichteten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen in Ansatz gebracht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Eltern für das jeweilige Kind weder Kindergeld bekommen, noch einen steuerlichen Freibetrag in Anspruch nehmen.


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