Erreichbarkeit in der Freizeit: Muss ich erreichbar sein?

Ist man als Arbeitnehmer verpflichtet, auf dienstliche Nachrichten in seiner Freizeit zu reagieren? Wir klären auf.

Eine junge Frau auf einem Waldweg, im Hintergrund ein Zaun und eine Hecke. Sie blickt auf ihr Smartphone und prüft ihre Erreichbarkeit in der Freizeit.

Während der arbeitsfreien Zeit oder gar im Urlaub, kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitgeber Mitteilungen sendet – beispielsweise Dienstplanänderungen. Ist man als Arbeitnehmer zu Erreichbarkeit in der Freizeit verpflichtet und muss man auf dienstliche Nachrichten reagieren?

Nicht-Erreichbarkeit in der Freizeit

Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit keine dienstlichen Nachrichten lesen. Genauso verhält es sich mit Anrufen und E-Mails vom Arbeitgeber, welche nicht gelesen oder entgegengenommen werden müssen.
Wenn Sie dadurch Änderungen des Dienstplanes nicht zur Kenntnis nehmen können, stehen Ihnen diese Informationen erst bei Dienstbeginn zur Verfügung.

In der Freizeit steht dem Arbeitnehmer das Recht auf Unerreichbarkeit zu. Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er laut dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.

Unentschuldigtes Fehlen

Bekommen Sie Dienstplanänderungen durch Nicht-Erreichbarkeit in der Freizeit zu spät mit und verpassen Ihren Einsatz, darf dies nicht als unentschuldigtes Fehlen eingestuft werden.  Denn auch hier gilt: Sie sind nicht dazu verpflichtet, dienstliche Benachrichtigungen außerhalb der Arbeit zu lesen.

Der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass der Mitarbeiter die an ihn geschickte Nachricht erst mit Beginn seines Dienstes zu Kenntnis nimmt, da niemand davon ausgehen kann, dass der Beschäftigte rund um die Uhr zur Verfügung steht.

Angemessene Vorankündigungsfrist bei Dienstplanänderungen

Durch das Bekanntgeben des Dienstplans übt Ihr Arbeitgeber sein Weisungsrecht gemäß § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) aus. Ist der Dienstplan einmal veröffentlicht, kann er grundsätzlich nicht einfach geändert werden. Immerhin hat der Arbeitgeber das Privatleben seiner Angestellten zu berücksichtigen und gerade die Arbeit nach Schichtplan erfordert eine langfristige Planung.

Es gibt kein Gesetz, das ausdrücklich die Vorankündigungsfrist für Angestellte regelt, doch hierbei bezieht man sich auf die gesetzliche Vorwarnfrist für Teilzeitangestellte mit „Arbeit auf Abruf“.
Das Gesetz hält eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen für angemessen.
Aus diesem Grund darf ein verpasster Einsatz, den man in Ihrer Freizeit bekanntgegeben hat und der außerdem die Vorankündigungsfrist nicht einhält, ebenfalls nicht als unentschuldigtes Fehlen eingestuft werden.

Erreichbarkeit in der Freizeit und im Urlaub

Eben mal schnell die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter anrufen oder benachrichtigen, weil eine wichtige Frage aufgetaucht ist? Die digitale Welt macht dies zwar möglich, aber es ist keinenfalls ein Muss, auf diese Nachricht zu reagieren. Meist ist die Notwendigkeit doch eher gering. Außerdem ist Erholungsurlaub zur Erholung da und damit ist die Unerreichbarkeit absolut berechtigt.

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