Gesetzesänderungen im Juli 2022

Ab Juli 2022 gelten neue Gesetze und Regelungen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Neuerungen.

Richter mit Hammer

Neue Pflicht für Grundbesitzer

Ab Juli 2022 sind Grundbesitzer verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Dies können Sie z.B. über das Portal ELSTER erledigen. Die benötigten Unterlagen können sich je nach Bundesland unterscheiden. Die Grundsteuererklärung ist für Sie verpflichtend, wenn Sie ein Ein- oder Mehrfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein unbebautes Grundstück besitzen. Die Abgabefrist wurde am 13. Oktober 2022 mit sofortiger Wirkung zum 31. Januar 2023 verlängert.

Die EEG-Umlage entfällt

Um dem enormen Anstieg der Energiekosten entgegenzuwirken, fällt ab Juli 2022 die langjährige EEG-Umlage weg. Die EEG-Umlage betrug zuletzt 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Da voraussichtlich auch der anteilige Mehrwertsteuersatz gesenkt wird, kann diese für jeden Haushalt durchaus eine Ersparnis bedeuten. Voraussetzung ist jedoch, dass Ihr Stromlieferant die Preiseabsenkung auch an Sie als Endverbraucher abgibt.

Der Mindestlohn steigt weiter

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Juli 2022 von 9,82€ auf 10,45€ pro Stunde. Die nächste Erhöhung soll bereits im Oktober 2022 stattfinden.

Corona-Tests ab sofort kostenpflichtig

Für den bisher kostenlosen Corona-Bürgertest müssen Sie ab Juli 2022 3 Euro bezahlen. Nur für Risikogruppen bleibt der Test weiterhin kostenfrei, ebenso wie für Besucher von Pflegeheimen oder Kliniken. Die einzelnen Bundesländer haben die Möglichkeit, noch weitere Bevölkerungsgruppen zu integrieren.

Führerschein rechtzeitig umtauschen

Wenn Sie zwischen 1953 und 1958 geboren sind und noch einen alten Führerschein in Papierausführung besitzen, haben Sie noch bis zum 19. Juli 2022 Zeit, diesen umzutauschen. Läuft diese Frist aus, verlieren Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht. Trotzdem riskieren Sie ein Bußgeld, wenn Sie nicht rechtzeitig einen Umtauschtermin bei Ihrer Führerscheinstelle vereinbaren.

Neuerungen im Verpackungsgesetz – auch B2B Händler sind betroffen

Ab Juli 2022 sind Erstinverkehrbringer verpflichtet, nicht mehr nur Versandverpackungen, sondern jede Art von Verpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Also auch solche, die nicht nur als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen und solche, die nicht als systembeteiligungspflichtig gelten – wenn diese mit Ware befüllt sind. Für Erstinverkehrbringer nicht lizensierungspflichtiger Verpackungen gilt nun ebenfalls Registrierungspflicht. Dies betrifft vor allem B2B-Händler, deren Verpackungen nicht üblicherweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Keine automatische Vertragsverlängerung mehr

Lange Laufzeiten haben oftmals Verträge, die regelmäßige Leistungen beinhalten. Hierunter fallen Verträge mit Fitnessstudios, Abo-Verträge oder Verträge mit Partnerbörsen.

Bisher haben sich solche Laufzeitverträge häufig automatisch verlängert, wenn Kunden nicht rechtzeitig gekündigt hatten. Seit März 2022 müssen Firmen Verbrauchern das Recht gewähren, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Achtung! Für Verträge, die Sie vor dem 1. März 2022 abgeschlossen haben, gilt weiterhin eine Kündigungsfrist bis zu drei Monaten bei stillschweigender Vertragsverlängerung.

Vertrag online abgeschlossen? So können Sie nun leichter kündigen

Einen Vertrag online abzuschließen, erfordert nur wenige Klicks. Daher soll ab sofort die Kündigung ebenso leicht funktionieren. So sind Unternehmen ab 1. Juli 2022 verpflichtet, einen „Kündigungsbutton“ auf Ihrer Website einzuführen. Selbstverständlich können Verbraucher weiterhin auf anderem Wege kündigen. Bietet die Firma diesen Button nicht an, dürfen Sie als Verbraucher jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen.


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