Gesetzesänderungen im März 2023

Ab März 2023 gelten neue Gesetze und Regelungen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Neuerungen.

Ein Mann im Anzug hält in einer Hand mehrere Euro-Scheine, in der anderen eine Mehrfachsteckdose. Das Kabel ist um seinen Hals gewickelt.

Reduzierte Strompreise rückwirkend zum Jahresbeginn

Ab März 2023 greift die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse. Versorger müssen Ihre Kunden stets über Preisänderungen informieren und dürfen darüber hinaus nur reduzierte Preise verlangen. Sie als Verbraucher müssen hier nichts weiter tun. Die Preisbremse laut Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) gilt voraussichtlich bis April 2024. Die reduzierten Preise gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023.

Energiepauschale – ab März 2023 auch für Studierende

Auch Studierende können künftig von einer Energiepauschale profitieren. Allerdings nicht automatisch. Um die Einmalzahlung von 200 Euro als Student zu erhalten, kann man sie seit dem 15. März 2023 über eine Online-Plattform beantragen. Voraussetzung ist, dass man mindestens seit 1. Dezember 2022 als Student immatrikuliert ist. Der Antrag erfolgt über die Website „einmalzahlung200.de“.

Testpflicht vollständig abgeschafft

Die Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums endet – einen Monat früher als ursprünglich angesetzt. Jegliche verbleibende Testpflicht wurde jetzt abgeschafft. Schnelltests und PCR-Tests waren bis Ende Februar kostenlos. Dies ist ab sofort nicht mehr der Fall. Kostenlose Tests werden nur noch auf Anforderung eines Arztes durchgeführt und von der Krankenkasse übernommen. Wünschen Sie selbst freiwillig einen Test, müssen Sie diesen künftig selbst bezahlen.

Telefonische Krankschreibung nur noch im März 2023

Die telefonische Krankschreibung bei Symptomen von Atemwegserkrankungen ist nur noch bis Ende März 2023 möglich. Ab April 2023 müssen Sie wieder die Praxis besuchen und sich von Ihrem Arzt untersuchen lassen, um eine Krankschreibung zu erhalten.

Vereinfachtes Beratungsformular für Anwälte

Das Formular zur Abrechnung der Beratungshilfe von beispielsweise Rechtsanwälten wurde vereinfacht. Bisher musste der Beratungsschein hierfür im Original beigelegt werden. Im Zuge der elektronischen Übermittlung genügt es künftig, anwaltlich zu versichern, dass besagtes Original vorliegt.

Neue staatliche Förderung für Neubauten

Anfang März 2023 hat der Bund ein neues Förderprogramm für klimafreundliche Neubauten gestartet. Jährlich stehen 750 Millionen Euro zur Verfügung. Wer ab diesem Jahr einen energieeffizienten Neubau plant, kann hierfür einen von der Bundesregierung ins Leben gerufenen KfW-Kredit mit vergünstigten Zinsen in Anspruch nehmen. Wichtig: Sie müssen die Förderung vor Baubeginn beantragen und von einem Energieberater verifizieren lassen, ob Ihr geplantes Gebäude den Förderbedingungen entspricht.

Keine 8K-Geräte mehr ab März 2023?

Die EU-Verordnung zum Ökodesign für Displays und Fernseher verschärft sich. Es gelten neue Grenzwerte für den Energieverbrauch, den ein Display haben darf. Ein Energieeffizienz-Index berechnet anhand der Displaygröße und der Helligkeit die zu verbrauchende Energie. MicroLED– und 8K-Displays können diese Grenzwerte kaum bis überhaupt nicht einhalten. Durch die neue Verordnung werden diese deshalb weitestgehend aus dem Handel genommen. Das Verkaufsverbot gilt hauptsächlich für Geräte, die für den Hausgebrauch vorgesehen sind.

Meldung an die Künstlersozialkasse – letzte Chance

Viele Unternehmen sind aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes zur Abgabe von Vorauszahlungen an die Künstlersozialkasse verpflichtet. Am 31. März 2023 endet die Frist für die dazugehörige Meldung. Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie bis zu diesem Datum der Künstlersozialkasse sämtliche Entgelte melden, die Sie 2022 an selbständige bzw. freiberufliche Künstler gezahlt haben. Sind Sie ein meldepflichtiges Unternehmen, haben im vergangenen Jahr jedoch keine Entgelte bezahlt, müssen Sie dennoch eine Nullmeldung abgeben.


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