Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.

Krankschreibung

Was darf ich bei Krankschreibung und was nicht?

Grundsätzlich ist alles, was Ihre Genesung nicht beeinträchtigt während der Krankschreibung erlaubt. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich also so verhalten, dass Sie möglichst bald wieder einsatzfähig sind – das gilt mit Hinblick auf Konzertbesuche genauso wie für Sport oder andere Aktivitäten.

Konzertbesuch, Einkaufen und Arztbesuche

Ob beispielweise der Besuch eines Konzertes als genesungswidriges Verhalten angesehen werden kann, hängt von der Art der Krankheit und der individuellen Situation ab. Wenn der Arzt Bettruhe empfiehlt, sollten Sie sich daran dann auch unbedingt halten. Der Besuch eines Konzertes würde hier beispielsweise ein genesungswidriges Verhalten darstellen. Der Einkauf im Supermarkt oder der Gang zum Arzt und zur Apotheke sind jedoch in jedem Fall erlaubt.

Bei sportlichen Aktivitäten ist es besser, vorher mit dem Arzt zu sprechen. Auch hier ist die individuelle Situation des Erkrankten ausschlaggebend. Gezielte Gymnastik kann bei Rückenproblemen beispielsweise die Genesung beschleunigen, Ballsport hingegen könnte das Leiden sogar verschlimmern.

Für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung reicht ein mögliches genesungswidriges Verhalten allein aber in aller Regel nicht aus. Außerdem muss der Arbeitgeber für arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Verdacht zuerst nachweisen, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt.

Darf ich während der Krankschreibung reisen?

Reisen sind außerdem nur in Ausnahmefällen im Sinne der Genesung und sollten auf jeden Fall mit dem Chef abgesprochen sein.

Darf ich während der Krankschreibung arbeiten?

Prinzipiell ja. Sollten Sie sich bereits vor Ablauf der Krankschreibung wieder fit fühlen und wieder zurück an ihren Arbeitsplatz wollen, sollten Sie dies trotzdem mit Ihrem Arzt absprechen. Dieser muss die Krankschreibung jedoch nicht aufheben. Außerdem haben Beschäftigte, die trotz Krankschreibung die Arbeit wieder aufnehmen, den üblichen Versicherungsschutz der Unfall- und Krankenversicherung.

Der Arbeitgeber darf sich hierauf nicht einlassen, wenn er berechtigte Zweifel an der vorzeitigen Genesung des Arbeitnehmers hat. Außerdem muss bei vorzeitiger Rückkehr an den Arbeitsplatz die Krankenkasse über einen früheren Arbeitsbeginn informiert werden.

Absolut verboten ist es zudem, in einen bezahlten Nebenjob arbeiten zu gehen, während man in der Haupttätigkeit krankgeschrieben ist.

Sollten sie als Beschäftigter arbeitsunfähig sein und trotzdem vom Arbeitgeber eingesetzt werden, verstößt dieser gegen seine Fürsorgepflicht und kann sich damit schadensersatzpflichtig machen. Arbeitsunfähig bedeutet hier, dass der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr dazu in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder die Arbeit in absehbarer Zukunft seinen Zustand verschlechtern könnte.


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