Kinderfotos im Netz und auf Social Media

Es ist wohl eines der meistdiskutierten Themen: Darf und soll man Kinderfotos im Netz verbreiten? Das OLG Düsseldorf hat in einem zugrundeliegenden Fall, bei dem sich die beiden Elternteile uneinig waren, im Juli 2021 eine Entscheidung getroffen.

Kinderfotos im Netz

Social Media & seine Rechte

86,5 % bzw. 72,6 Millionen Menschen nutzen Social Media in Deutschland, ergab eine Studien von wearesocial. Diese Zahlen verdeutlichen die Bedeutung und Macht, die die sozialen Medien auch hierzulande haben. Doch wie ist eigentlich die rechtliche Lage von Inhalten, die man auf den Plattformen posten darf? Grundsätzlich gilt, dass man immer das Urheberrecht der Inhalte besitzen muss, denn praktisch jedes Video oder Foto ist urheberrechtlich geschützt.

§ 13 S. 1 des Urheberrechtsgesetzes besagt: 

„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

Nach deutschem Recht reicht damit die Nennung des Rechteinhabers aus. Allerdings ist darauf zu achten, ob der Rechteinhaber bei seiner Zustimmung zur Veröffentlichung bestimmte Vorgaben gemacht hat, wie er genannt werden will. 

Kinderfotos auf Social Media

Das Smartphone ist schnell gezückt und schon landet das süße Foto des Kindes im Badeanzug am Strand oder beim Kindergeburtstag im Netz. Was für Sie und die Menschen, die Ihnen folgen und die Bilder sehen, erst einmal süß ist, kann verheerende Folgen haben. Schon lange warnen Experten davor, Kinderfotos im Netz zu veröffentlichen, denn leider gibt es Menschen, die diese Fotos dann 1:1 in Pädophilen-Netzwerken veröffentlichen. Auch wenn Sie umgehend Anzeige erstatten oder Ihren Anwalt einschalten: Die Privatsphäre des Kindes wurde irreparabel geschädigt, denn auch Kinder haben das Recht am eigenen Bild.

Das Projekt „Schau-hin“ gibt auf seiner Webseite viele hilfreiche Tipps für Eltern, die sich unsicher sind, wie sie mit der Mediennutzung im Bezug auf Kindern umgehen sollen.

Social Media: Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Eltern

Im vorliegenden Fall aus dem Jahr 2021 teilten sich die getrenntlebenden Eltern das Sorgerecht für ihre Töchter. Der Väter stimmte seiner neuen Lebensgefährtin zu, Kinderfotos im Netz zu posten, um Werbung für ihr Geschäft zu machen. Die Mutter forderte die neue Lebensgefährtin auf, die Fotos zu löschen, worauf diese nicht reagiert. Vielmehr stellte sie weitere Fotos auf ihren Social-Media-Kanälen ein.

Der Streit ging vor Gericht und die Mutter hatte mit ihrer Klage Erfolg: Sie erhielt das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung der Fotos. Eine solche teilweise Übertragung des Sorgerechts sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handele. 

Die Fotos der Kinder wurden ohne Zustimmung der Mutter veröffentlicht. Folgende Gründe führte das OLG Düsseldorf für seine Entscheidung an:

  1. Die Veröffentlichung der Bilder bei Facebook und Instagram sowie ihre Einstellung auf der Webseite hätten schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder.
  2. Der Personenkreis, der die Fotos sehen könne, sei unbegrenzt.
  3. Ihre Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich.                 

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