Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023

Wie viel Unterhalt müssen Eltern nach einer Trennung für ihre Kinder zahlen? Wir geben einen Überblick zu den Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle zum neuen Jahr 2023.

Mutter und Sohn liegen auf dem Bauch im Bett und bestaunen etwas auf dem Bett.

Neuerungen für 2023

Zum 01.01.2023 wurde die vom OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ angepasst. Die Änderungen im Vergleich zu 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, sowie den Bedarf eines studierenden Kindes und den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf.
Was unverändert zu 2022 bleibt, ist die Tabellenstruktur an sich. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltberechtigten.

Zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle gelangen Sie HIER.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle legt die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen fest und wurde zum 01.01.2023 angepasst. Dabei hat sie keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine bundesweit anerkannte Richtlinie dar. Sie weist grundsätzlich den monatlichen Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltberechtigte aus.

Wer muss generell Unterhalt zahlen?

Der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält, ist zum so genannten Barunterhalt verpflichtet (§ 1612a BGB). Bei volljährigen Kindern, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, sind sogar beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Betreuen die Eltern die Kinder im Wechselmodell, berechnet sich der Unterhalt anders.

Bedarfssätze für minderjährige Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. 

Ab 1. Januar 2023 gelten diese Bedarfssätze für minderjährige Kinder im Monat:

  • Bis zum 6. Geburtstag: 437 Euro (bisher: 396 Euro)
  • Bis zum 12. Geburtstag: 502 Euro (bisher: 455 Euro)
  • Bis zum 18. Geburtstag: 588 Euro (bisher: 533 Euro)

Diese Beiträge müssen nach Möglichkeit mindestens gezahlt werden. Je nach Höhe des Einkommens, kann der Betrag auch höher sein. Kann das Elternteil den Mindestunterhalt nicht zahlen, gibt es durch den Unterhaltsvorschuss außerdem Unterstützung vom Staat. Beantragen kann den Vorschuss die Person, bei der die Kinder überwiegend leben. Der Unterhalt muss jedoch vom Unterhaltspflichtigen zurückgezahlt werden, falls dieser wieder mehr verdient.

Bedarfssätze für volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2023 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2022 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Bedarfssätze für Studierende

Von 860 Euro auf 930 Euro wird der Bedarfssatz für studierende Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, angehoben. Darin enthalten sind 410 Euro Wohnkosten. Sollte sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergeben, kann sich der Mindestbedarf von 930 Euro erhöhen.

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro pro Kind. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der “Zahlbetragstabelle” im Anhang der Düsseldorfer Tabelle aufgelistet.

Wie viel bleibt für die Eltern übrig?

Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Erwerbstätige 1.370 Euro als Existenzminimum für sich selbst behalten. Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger und volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden. Bisher waren dies nur 1.160 Euro.
Falls keine Erwerbstätigkeit besteht, liegt der Selbstbehalt bei 1.120 Euro monatlich, gegenüber 960 Euro bis Ende 2022. Darin enthalten sind bis zu 520 Euro für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Selbstbehalt bei sonstigen Ansprüchen

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen aufKindesunterhalt beträgt seit dem 1.1. 2023 1.650 EUR (2022: 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB. Im angemessenen Selbstbehalt ab 1.1.2023 von 1.650 EUR sind zudem Wohnkosten von 650 EUR(Warmmiete) enthalten.

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 1.1.2023 auf 1.385 € (bisher 1.180 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 € (bisher 1.280 €). Hierin sind zudem Wohnkosten von 580 € (Warmmiete) enthalten. Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 1.1.2023 1.120 €, bei Erwerbstätigkeit 1.370 €.

Wie viel muss ich zahlen?

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2023 enthält 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen. Sie endet mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro im Monat.
Die monatlichen Beiträge sind gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder dargestellt. Durch die passenden Spalten und Zeilen können Sie die monatlichen Unterhaltsbeträge ablesen.
Grundsätzlich wird in der Tabelle von zwei unterhaltspflichtigen Kindern ausgegangen. Haben Sie mehr als zwei Kinder oder nur ein Kind, so müssen Sie eventuell mehr oder weniger Unterhalt zahlen, als die Tabelle vorgibt. Die Einordnung erfolgt dann entsprechend in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe.

Ausblick

Eventuell wird der Mindestbedarf zum 01.01.2024 erneut ansteigen, dies bleibt jedoch zunächst abzuwarten. Die Düsseldorfer Tabelle wird generell etwa alle zwei Jahre aktualisiert.


Ähnliche Artikel


Nach oben