Unterhaltsanspruch eines Kindes zweier nichtverheirateter Lebenspartnerinnen | OLG Brandenburg | Beschluss vom 26.10.2020

Ein durch Samenspende gezeugtes Kind zweier gleichgeschlechtlicher nichtehelicher Lebenspartnerinnen hat einen vertraglichen Unterhaltsanspruch gegenüber der Lebensgefährtin der Mutter.

Unterhaltsanspruch gleichgeschlechtliche Partnerschaft

Ausdrückliches Einverständnis mit künstlicher Befruchtung

Voraussetzung ist allerdings, dass die künstliche Befruchtung mit dem ausdrücklichen Einverständnis und der aktiven Unterstützung der Lebensgefährtin der Mutter erfolgt ist. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zwar gesetzliche Unterhaltsansprüche ausgeschlossen, aber einen Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 BGB angenommen.

Vertrag zu Gunsten des Kindes

In dem zu entscheidenden Fall seien sich beide Frauen darüber einig gewesen, dass die Lebensgefährtin der Mutter in rechtlich verbindlicher Hinsicht weitere Mutter habe werden wollen und sollen. Insoweit sei eine Unterhaltsverpflichtung zu Gunsten des Kindes begründet worden. Dass eine beabsichtigte Adoption mit notarieller Vereinbarung, die dem Familiengericht mit Zustimmung des Samenspenders und der Mutter vorgelegt werden sollte, durch die Trennung nicht mehr umgesetzt wurde, ließ die vertragliche Unterhaltsverpflichtung zu Gunsten des Kindes unberührt.

BGH-Rechtsprechung zur heterologischen Insemination

Die Entscheidung ist bemerkenswert, da das Oberlandesgericht ausdrücklich die Rechtsprechung des BGH zu Vereinbarungen zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologischen Insemination erteilt, für gleichgeschlechtliche Paare übernimmt. Die für ehelich geborenen Kinder entwickelte Rechtsprechung des BGH wird zudem auch auf die nichteheliche gleichgeschlechtliche Beziehung, d.h. nicht verheiratete lesbische Wunscheltern, übertragen. Die Verpflichtung, für ein nicht zwischen den Partnerinnen gezeugtes Kind aufzukommen, könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts innerhalb jeglicher nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet werden und setze daher nicht zwangsläufig eine heterosexuelle Beziehung voraus.

Dass diese Gleichstellung ausdrücklich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, verneint das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass es hier allein um eine vertragliche unterhaltsrechtliche Verpflichtung gehe und nicht um den
rechtlichen Status der Lebenspartnerin der Mutter des Kindes. Es gehe nicht um eine statusrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau gegenüber Frau und Frau, sondern um eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung, die im Grundsatz von Jedermann eingegangen werden könne.


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