Ausdrückliches Einverständnis zum Unterhaltsanspruch mit künstlicher Befruchtung
Voraussetzung ist allerdings, dass die künstliche Befruchtung mit dem ausdrücklichen Einverständnis und der aktiven Unterstützung der Lebensgefährtin der Mutter erfolgt ist. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zwar gesetzliche Unterhaltsansprüche ausgeschlossen, aber einen Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 BGB angenommen.
Vertrag zu Gunsten des Kindes
In dem zu entscheidenden Fall seien sich beide Frauen darüber einig gewesen, dass die Lebensgefährtin der Mutter in rechtlich verbindlicher Hinsicht weitere Mutter habe werden wollen und sollen. Insoweit sei eine Unterhaltsverpflichtung zu Gunsten des Kindes begründet worden. Dass eine beabsichtigte Adoption mit notarieller Vereinbarung, die dem Familiengericht mit Zustimmung des Samenspenders und der Mutter vorgelegt werden sollte, durch die Trennung nicht mehr umgesetzt wurde, ließ die vertragliche Unterhaltsverpflichtung zu Gunsten des Kindes unberührt.
BGH-Rechtsprechung zur heterologischen Insemination
Die Entscheidung ist bemerkenswert. Das Oberlandesgericht übernimmt ausdrücklich die Rechtsprechung des BGH zu Vereinbarungen zwischen Eheleuten. Diese Vereinbarungen betreffen das Einverständnis des Ehemanns zu einer heterologen Insemination. Das Gericht wendet diese Rechtsprechung auch auf gleichgeschlechtliche Paare an. Die für ehelich geborenen Kinder entwickelte Rechtsprechung des BGH wird zudem auch auf die nichteheliche gleichgeschlechtliche Beziehung, d.h. nicht verheiratete lesbische Wunscheltern, übertragen. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die Verpflichtung, für ein Kind aufzukommen, das nicht zwischen den Partnerinnen gezeugt wurde, innerhalb jeglicher nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet werden könne. Diese Verpflichtung setze daher nicht zwangsläufig eine heterosexuelle Beziehung voraus.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass diese Gleichstellung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Das Oberlandesgericht verneint dies. Es begründet seine Entscheidung damit, dass es allein um eine vertragliche unterhaltsrechtliche Verpflichtung gehe. Der rechtliche Status der Lebenspartnerin der Mutter des Kindes sei dabei nicht relevant. Es gehe nicht um eine statusrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau gegenüber Frau und Frau. Es geht um eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung, die im Grundsatz von Jedermann eingegangen werden könne.