Die Rettungsgasse ist Pflicht!

Verhaltensregeln im Stau auf der Autobahn – wie verhalte ich mich als Autofahrer und wie als Motorradfahrer?

Die Rettungsgasse ist Pflicht!

Vor allem wenn Ferien anstehen und die Fahrt mit dem Pkw oder Motorrad in den Urlaub geht, kommt man im wahrsten Sinne des Wortes kaum um ihn herum: Den Stau. Vor allem kilometerlange Staus auf Autobahnen zehren an den Nerven der Verkehrsteilnehmer. Nicht selten sieht man dann Autofahrer über die Standspur zur nächsten Ausfahrt fahren oder die Rettungsgasse benutzen und Motorradfahrer fahren nicht selten einfach zwischen stehenden Autos hindurch. Manch einer telefoniert oder checkt schnell E-Mails auf dem Smartphone. Aber wie verhält man sich als Verkehrsteilnehmer im Stau rechtlich korrekt? Was darf man, was sollte man lieber bleiben lassen? Die wichtigsten Infos dazu erhalten Sie hier in unserer Checkliste von Rain Izmirli, Rechtsanwältin für Verkehrsrecht aus Hamburg.

Rettungsgasse bilden!

Rettungsgasse

Rettungsgasse

Damit Rettungsfahrzeuge zügig zu einer Unfallstelle gelangen, müssen Autofahrer eine Rettungsgasse bilden. Die Rettungsgasse muss immer zwischen der äußersten linken Fahrspur und der unmittelbar rechts daneben liegenden Spur gebildet werden. Bei einer zweispurigen Straße müssen die Rettungsfahrzeuge in der Mitte passieren können, bei Straßen mit drei und mehr Spuren fahren die Autos auf der linken Spur nach links und alle anderen nach rechts, wobei auch der Standstreifen benutzt werden kann.

Achtung! Mit dem neuen Bußgeldkatalog wurden die Bußgelder für das Nichtbilden einer Rettungsgasse erneut drastisch angehoben. Sobald der Verkehr auf einer Autobahn oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft anfängt, nicht mehr flüssig zu fließen und Sie das Durchkommen von Polizei- und Hilfsfahrzeugen blockieren, droht Ihnen ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro (vormals 20 Euro), zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot:

  • Für eine Behinderung und wenn Sie nicht sofort Platz machen, werden 240 Euro fällig.
  • Wird dabei der Tatbestand der Gefährdung erfüllt, kostet Sie das 280 Euro
  • und für eine Sachbeschädigung werden 320 Euro veranschlagt.

Benutzen Sie dagegen unberechtigt eine Rettungsgasse, kostet Sie das 240 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot;

  • mit Behinderung 280 Euro,
  • mit Gefährdung 300 Euro und
  • mit Sachbeschädigung 320 Euro.

Neu ist, dass bei allen Bußgeldern im Zusammenhang mit Verstößen bei der Bildung und/oder Nutzung der Rettungsgasse immer 2 Punkten in Flensburg (vormals keine Punkte). Außerdem müssen Sie immer für einen Monat den Führerschein abgeben.

Diese Beträge sind aber äußerst niedrig, wenn Sie sie mit dem Bußgeld vergleichen, das in Österreich fällig wird. Dieses beläuft sich auf mindestens 2.180 Euro.

Rechtsüberholen

Gemäß der Straßenverkehrsverordnung (§ 5 StVO) muss grundsätzlich links überholt werden – auch in einem Stau. Rechtsüberholen ist nur erlaubt, wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht oder mit höchstens 60 km/h fährt. Dann darf man mit maximal 20 km/h Geschwindigkeitsunterschied überholen.

Achtung! Wer auf der Autobahn rechts überholt, obwohl es in dieser Situation nicht ausnahmsweise erlaubt ist, riskiert eine Geldbuße von mindestens 100 Euro sowie einen Punkt. Wenn Sie eine Gefährdung oder einen Unfall verschulden, steigt das Bußgeld auf 120 Euro bzw. 145 Euro an.

Rückwärtsfahren & wenden

Wenn der Stau direkt hinter einer Autobahnausfahrt beginnt, ist die Versuchung oft groß, rückwärts zu fahren oder zu wenden, um doch noch die Ausfahrt zu nehmen und so den Stau zu umgehen. Rückwärtsfahren oder gar wenden auf der Autobahn ist aber auch im Stau verboten (§ 18 Abs. 7 StVO), es sei denn, die Polizei fordert dazu auf, z. B. bei einer lang andauernden Vollsperrung.

Achtung! Wenden, Rückwärtsfahren oder auf der Autobahn gegen die Fahrtrichtung fahren, ist grundsätzlich untersagt und hat erhebliche rechtliche Konsequenzen! Es droht bei Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn ein Bußgeld von mindestens 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

Auf dem Standstreifen fahren

Es verführt sehr, den Standstreifen der Autobahn zu befahren – vor allem, wenn eine Ausfahrt in Sicht kommt, mit der man dem Stau entgehen könnte. Aber egal wie es sich auch staut – auf die Standspur sollten Sie nicht ausweichen! Nur wenn der Standstreifen offiziell als Ersatzstreifen markiert ist oder Schilder ihn als weitere Fahrspur ausweisen, darf man auf dem Standstreifen fahren.

Achtung! Wer sich daran nicht hält und den Seitenstreifen zum schnelleren Vorankommen nutzt, riskiert 75 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Auch ist das Halten oder Parken laut Straßenverkehrsordnung (§ 18 Abs. 8) auf dem Standstreifen verboten. Ein Verstoß dagegen kann mit einem Bußgeld bis zu 70 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.

Aussteigen auf der Autobahn

Vor allem wenn die Blase drückt, die Hitze im Auto nicht mehr auszuhalten ist oder die Kinder seit Stunden auf der Rückbank quengeln, lädt die Autobahn bei Stau zu einem kleinen „Spaziergang“ oder dem Gang hinter den nächsten Busch ein. Aber auch bei Stau darf man nicht auf der Autobahn aussteigen! Das Betreten der Fahrbahn ist nur erlaubt, um einen Unfall abzusichern.

Achtung! Auf der Autobahn das Fahrzeug zu verlassen kann ein Bußgeld zur Folge haben! Ein Verstoß wird mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet. Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf der Autobahn widerrechtlich abstellen oder dort parken, kostet Sie das ein zusätzliches Bußgeld. Halten auf der Autobahn kostet Sie 35 Euro, Parken das Doppelte plus einen Punkt in Flensburg. Der Tatbestand des Parkens ist erfüllt, wenn Sie ihr Auto verlassen oder länger als 3 Minuten abstellen, obwohl dies nicht nötig ist.

Mit dem Motorrad durch den Stau schlängeln

Als Autofahrer beneidet man Motorradfahrer im Stau, wenn sie sich zwischen den Autos durchschlängeln oder auf dem Standstreifen schneller den Stau hinter sich lassen können. Zwar könnten Motorradfahrer links überholen. Häufig ist hierfür aber neben der linken Fahrspur nicht genug Platz, um ausreichend Sicherheitsabstand (1 Meter) zum Nebenfahrzeug einzuhalten. Aber sowohl das Durchschlängeln als auch das Befahren der Standspur ist nicht zulässig.

Achtung! Das Durchschlängeln zwischen den Autos wird als unerlaubtes Rechtsüberholen gewertet – es drohen 100 Euro Geldbuße und ein Punkt in Flensburg. Wenn Motorradfahrer auf den Seitenstreifen ausweichen, wird das wie bei Autofahrern mit 75 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.

Mit dem Handy telefonieren

Mit dem Handy während der Fahrt zu telefonieren ist nicht erlaubt, wenn man dafür keine Freisprecheinrichtung nutzt. Aber gerade wenn man im Stau steht, verlockt es sehr mit dem Smartphone zu chatten, im Internet zu surfen oder am Zielort anzurufen, dass es später wird.
Aber auch während eines Staus ist das Telefonieren ohne Freisprechanlage strikt verboten, sofern der Motor nicht ausgeschaltet ist.

Achtung! Telefoniert man bei laufendem Motor im Stau oder spielt am Smartphone herum, droht seit Oktober 2017 ein Bußgeld  von mindestens 100 Euro und einem Punkt in Flensburg! Dabei müssen Sie nicht einmal telefonieren, es reicht, wenn Sie Ihr Telefon in der Hand halten. Der Bußgeldbetrag ist weiter gestaffelt: bei Gefährdung kommen 50 Euro, ein weiterer Punkt und ein Monat Fahrverbot hinzu. Wenn Sie einen Unfall verursachen, kostet Sie das 200 Euro, 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot.

„Gaffen“ an der Unfallstelle

Hat man wegen eines Unfalls im Stau gestanden, will der Mensch – neugierig wie er ist – natürlich wissen, was passiert ist. Aber Gaffer, die eine Unfallstelle langsam passieren oder dort filmen bzw. fotografieren, behindern Rettungskräfte und verschlimmern den Stau! Deswegen müssen Gaffer, die Rettungskräfte behindern oder eine Bildaufzeichnung machen, mit einer Strafe rechnen.

Achtung! Für Gaffen, Behinderung im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen – auch im Stau! – können hohe Bußgelder von bis zu 1.000,00 EUR verhängt werden. Eine zusätzliche unterlassene Hilfeleistung wird als Straftat gewertet und mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer hohen Geldstrafe (keinem Bußgeld!) geahndet. Wenn Sie noch weiter gehen und Fotos oder Filme von einem Unfall und/oder Unfalltoten machen, handelt es sich ebenfalls um eine Straftat, für die Sie mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer hohen Geldstrafe rechnen müssen. Sie riskieren also nicht mehr nur ein Bußgeld, sondern sogar eine Haftstrafe!

Verwandte Themen:

Ähnliche Artikel


Nach oben