Räum- und Streupflicht: Die Pflichten von Eigentümern und Mietern

Die kalte Jahreszeit ist da und mit ihr kommen auch Schnee und Eis. Damit keine Unfälle passieren, muss also geräumt und gestreut werden. Worauf Mieter oder Eigentümer dabei achten müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Eine Person benutzt eine Schneeschaufel auf einer verschneiten Straße. Im Hintergrund sieht man einige Häuser.

Wer ist zum Räumen und Streuen verpflichtet?

Für die Sicherheit auf öffentlichen Wegen ist grundsätzlich die Stadt bzw. Gemeinde verantwortlich.
Bei privaten Wegen und Gehwegen an und auf Grundstücken sieht der Fall jedoch anders aus. Hier sind Eigentümer für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich, was bedeutet, dass niemand auf dem privaten Grundstück zu Schaden kommen darf. Dazu gehört im Winter auch das Entfernen von Schnee und Eis auf den Gehwegen auf und um das Grundstück, damit niemand auf Glatteis ausrutschen kann.

‌Eigentümer oder Mieter: Wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich sind Eigentümer dafür verantwortlich, dass im Winter auf dem Grundstück geräumt und gestreut wird. Allerdings kann diese Verpflichtung auch auf den Mieter übertragen werden. Sie muss jedoch eindeutig im Mietvertrag oder der Hausordnung schriftlich festgehalten werden.

Der Eigentümer muss nicht zwangsläufig selbst die Räum- und Streupflicht ausführen. In Mietshäusern mit mehreren Wohnungen ist oft auch der Hausmeister für das Räumen und Streuen verantwortlich.

Des Weiteren kann der Eigentümer aber auch ein Räumungsunternehmen beauftragen. Die Kosten dafür können über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, die wiederum von Mietern als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden können.

Auch wenn der Eigentümer bzw. Vermieter nicht selbst räumt oder streut, besteht eine Kontrollpflicht, bei der überprüft werden muss, ob der Mieter oder die beauftragte Firma der Räum- und Streupflicht nachkommt. Sollte es nämlich zu einem Unfall durch falsches oder fehlendes Räumen kommen, könnte der Eigentümer schadenersatzpflichtig werden. Daher sollten idealerweise zwei bis drei Kontrollen die Woche durchgeführt werden.

Welches Material eignet sich zum Räumen und Streuen?

Auch, wenn die Vereinbarung getroffen wurde, dass der Mieter räumt und streut, muss der Vermieter alle dafür notwendigen Materialien zur Verfügung stellen. Der Mieter kann nicht dazu verpflichtet werden, Schaufeln, Split oder Ähnliches zu besorgen.

Welches Streumittel verwendet werden darf, hängt von der Gemeinde bzw. Stadt ab. In den meisten Fällen dürfen Privatpersonen kein Salz zum Streuen verwenden, da dies u.a. schädlich für die umliegende Erde und Pflanzen ist und müssen auf Materialien wie Split oder Sand zurückgreifen.

Wo muss geräumt werden?

Auch hier unterscheiden sich die Angaben von Gemeinde zu Gemeinde. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass in den meisten Fällen mindestens der Bürgersteig, der Weg zur Haustüre und zur Garage und den Mülltonnen geräumt werden muss.

Ebenfalls gilt oft eine Mindestbreite auf dem Gehweg von 1 bis 1,5 m, damit zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können. Auf Privatwegen wie zur Haustüre oder Garage reicht eine Breite von ca. einem halben Meter. Der weggeräumte Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden. Idealerweise räumen Sie ihn in Ihren Garten oder so weit wie möglich an die Straßenseite. Allerdings gibt es auch Orte, an die der Schnee nicht geschoben werden darf. Darunter fallen beispielsweise Radwege, Ein- und Ausfahrten, Rinnsteine, Kanaldeckel.

Wann muss geräumt werden?

Natürlich müssen Sie nicht mitten in der Nacht oder bei durchgängigem Schneefall die ganze Zeit räumen, allerdings gibt es Zeiten, zu denen geräumt werden muss. Diese variieren auch wieder von Gemeinde zu Gemeinde, jedoch ähneln sich diese oft und weichen höchstens ein oder zwei Stunden von folgenden Zeiten ab:

Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr
Sonn- und Feiertags zwischen 8 bis 20 Uhr
‌Fällt den ganzen Tag über Schnee, müssen Sie auch durchaus mehrfach zur Schaufel greifen.

Was mache ich, wenn ich nicht räumen kann?

Natürlich gibt es auch unzählige Gründe, warum man der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen kann. Wenn man beispielsweise tagsüber auf der Arbeit oder für ein paar Tage verreist ist. Allerdings gilt die Pflicht weiterhin und man ist verpflichtet, sich für diese Zeit eine Vertretung zu suchen. Das gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer bzw. Vermieter.

Haftung bei falschem oder fehlendem Räumen

Falls durch nachlässiges Räumen eine Person zu Schaden kommt, kann das durchaus teuer werden. So kann unter Umständen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geklagt werden, die Kosten dafür können je nach Ausmaß der Verletzung hoch ausfallen. Doch wer haftet bei einem Schaden? Zunächst gilt dasselbe wie bei der Räum- und Streupflicht. Als erstes ist der Eigentümer bzw. Vermieter haftbar. Doch auch hier kann unter Umständen der Mieter haftbar gemacht werden, wenn ihm die Streu- und Räumpflicht übertragen wurde. Wobei hier auch wieder der Vermieter haftbar sein könnte, wenn er seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist. Allerdings kann es auch sein, dass es nicht nur durch falsches Räumen zu einem Unfall kommt, sondern auch die betroffene Person durch fahrlässiges Handeln dazu beigetragen haben könnte. Dadurch würde der Eigentümer nicht die volle Haftung für den Schaden übernehmen müssen. Denn laut unterschiedlichen Gerichtsurteilen können Fußgänger nicht damit rechnen, dass alle Wege frei von Eis sind und sind zudem verpflichtet geeignetes Schuhwerk zu tragen und nicht fahrlässig zu handeln.

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