Raucherpausen: rechtliche Regelungen für Arbeitnehmer

Ein zwischen Rauchern und Nichtrauchern immer wieder diskutiertes Thema sind Raucherpausen am Arbeitsplatz. Wir klären, welche Regelungen es gibt.

Raucherpausen

Gibt es Anspruch auf Raucherpausen?

Laut § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss die Arbeit bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden durch eine 30-minütige Pause unterbrochen werden, bei mehr als 9 Stunden müssen Arbeitnehmer 45 Minuten Pause machen. Die Pause kann in mehrere kleinere Pausen unterteilt werden, jedoch dürfen diese Abschnitte nicht weniger als 15 Minuten lang sein.

Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung, die bestimmt, ob Arbeitnehmern Raucherpausen zustehen. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er diese Pausen gestattet. Ebenfalls kann er vorschreiben, dass das Rauchen nur in entsprechend ausgeschilderten Bereichen erlaubt ist. Wenn der Arbeitgeber keine zusätzlichen Raucherpausen genehmigt, kann der Arbeitnehmer die gesetzlich festgesetzten Erholungspausen auch als Raucherpausen nutzen, solange kein grundsätzliches Rauchverbot gilt.

Um der Ungleichbehandlung von nichtrauchenden Kollegen vorzubeugen, sollten Raucherpausen in jedem Fall als Pausenzeit erfasst werden.

Kann Rauchen während der Arbeitszeit ein Kündigungsgrund sein?

Unter bestimmten Umständen kann Rauchen während der Arbeitszeit auch ein Grund für eine Kündigung sein. Wenn Mitarbeitende trotz eines betrieblichen Rauchverbots den Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen, kann eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung der Fall sein.

Des weiteren kann ein sogenannter Arbeitszeitbetrug ebenfalls Grund für eine Kündigung sein. Dieser liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Raucherpausen nicht über die Zeiterfassung als Pause erfasst und somit Arbeitszeit vortäuscht. Gibt es keine Zeiterfassung im Unternehmen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die versäumte Arbeitszeit nachgeholt wird.

Bin ich während einer Raucherpause im Falle eines Unfalls versichert?

Da das Rauchen als Privatsache gilt, wird die gesetzliche Unfallversicherung einen solchen Unfall nicht als Arbeitsunfall zählen, auch, wenn Sie sich auf dem Firmengelände befinden.


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