Gibt es für Rentner eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung? Wann ist man als Rentner von der Abgabe befreit? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Steuererklärung für Rentner beantworten wir in diesem Beitrag.
Wann ist man als Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Verschiedene Faktoren beeinflussen, ob Sie als Rentner oder Rentnerin eine Steuererklärung abgeben und tatsächlich Steuern zahlen müssen. Diese sind:
- Höhe Ihrer Rente,
- Höhe des steuerpflichtigen Anteils Ihrer Rente(n)
- Familienstand (alleinstehend oder verheiratet)
- Höhe Ihrer ggf. weiteren steuerpflichtigen Einkünfte
- Höhe Ihrer abzugsfähigen Ausgaben (Krankheitskosten, Spenden, Versicherungsbeiträge usw.)
Prinzipiell lässt sich sagen, dass insofern der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte nicht den Grundfreibetrag (Alleinstehende 10.908 Euro bzw. (Ehe-)Paare 21.816 Euro | 2023) übersteigt, keine Steuern fällig werden und Sie demnach auch keine Steuererklärung abgeben müssen.
Erzielen Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin neben der Rente weitere Einkünfte aus beispielsweise Vermietung und Verpachtung, selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit sowie Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen und pauschal versteuerter oder steuerfreier Arbeitslohn, regeln § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht.
Steuererklärung für Rentner: Sonderausgaben
Zu beachten ist hier allerdings auch, dass viele Rentnerinnen und Rentner Sonderausgaben in Form von Spenden oder Versicherungsbeiträgen sowie außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel Krankheitskosten und ähnlichem zu tragen haben. Dies verringert das zu versteuernde Einkommen und kann Sie somit von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreien.
Steuererklärung für Rentner: Der Rentenfreibetrag
Neben dem Grundfreibetrag ist aber auch der Rentenfreibetrag nicht unerheblich. Dieser ist für alle von Relevanz die vor 2040 in Rente gehen, denn wer ab diesem Jahr in Rente geht, muss 100 % der Rente versteuern.
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent | Prozentsatz für Rentenfreibetrag in Prozent |
bis 2005 | 50 | 50 |
ab 2006 | 52 | 48 |
2007 | 54 | 46 |
2008 | 56 | 44 |
2009 | 58 | 42 |
2010 | 60 | 40 |
2011 | 62 | 38 |
2012 | 64 | 36 |
2013 | 66 | 34 |
2014 | 68 | 32 |
2015 | 70 | 30 |
2016 | 72 | 28 |
2017 | 74 | 26 |
2018 | 76 | 24 |
2019 | 78 | 22 |
2020 | 80 | 20 |
2021 | 81 | 19 |
2022 | 82 | 18 |
2023 | 83 | 17 |
2024 | 84 | 16 |
2025 | 85 | 15 |
2026 | 86 | 14 |
2027 | 87 | 13 |
2028 | 88 | 12 |
2029 | 89 | 11 |
2030 | 90 | 10 |
2031 | 91 | 9 |
2032 | 92 | 8 |
2033 | 93 | 7 |
2034 | 94 | 6 |
2035 | 95 | 5 |
2036 | 96 | 4 |
2037 | 97 | 3 |
2038 | 98 | 2 |
2039 | 99 | 1 |
2040 | 100 | 0 |
Steuererklärung für Rentner: Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Erzielen Sie neben Ihrer Rente noch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG, unterliegen diese den gleichen Bestimmungen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Veranlagung wird durch § 46 EStG bestimmt.
Wichtig bei der Höhe der Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist die magische Grenze von 410 €, denn darunter bleiben sie – unabhängig von der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens – steuerfrei. Zwischen 410 € und 820 € ist die Besteuerung aufgrund des Härteausgleichs ermäßigt.
Zu beachten ist bei dieser 410-Euro-Grenze auch der Altersentlastungsbetrag. Dieser wird Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a EStG) und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist.
Der Altersentlastungsbetrag wird, wie der Rentenfreibetrag stufenweise abgeschafft und entfällt ab 20240 vollständig.