Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Zum 31. Januar 2023 endete die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung bundesweit. Viele Erklärungen stehen noch aus. Deshalb geht Bayern nun einen eigenen Weg und verlängert die Frist.
Zur Verzinsung nicht rechtshängiger Steuererstattungsansprüche nach Nichtigerklärung des zugrundeliegenden Steuergesetzes – hier: kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verzinsung einer Kernbrennstoffsteuererstattung nach Nichtigerklärung des KernbrStG – keine gesetzgeberische Pflicht zur Normierung eines solchen Zinsanspruchs
Antrag der Gemeinde auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung des Zerlegungsbescheides nicht statthaft – Pflicht der Gemeinde zur Anpassung des Gewerbesteuerbescheides an (geänderten) Zerlegungsbescheid
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 193 Abs 6 S 2 VVG (Säumniszuschlag von 1 % bei Rückstand des Versicherungsnehmers mit der Prämienzahlung) – unzureichende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie zur verfassungsrechtlichen Beurteilung – insb unzureichende Darlegung, dass § 193 Abs 6 S 2 VVG mit § 233a Abs 1 AO (hierzu BVerfGE 158, 282) vergleichbar sei
(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI R 29/21 (XI R 7/19) – Zuordnung eines in Bauplänen mit “Arbeiten” bezeichneten Zimmers zum Unternehmen)