Arbeitsrecht

§ 21 GKG nicht auf Missbrauchsgebühr (hier: gem § 34 Abs 4 BVerfGG F: 12.12.1985) anwendbar

Aktenzeichen  1 BvR 1237/91

Datum:
30.12.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121230.1bvr123791
Normen:
§ 34 Abs 1 BVerfGG vom 12.12.1985
§ 1 GKG
§ 21 Abs 1 S 1 GKG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 11. Mai 1992, Az: 1 BvR 1237/91, Kammerbeschlussvorgehend Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 19. April 1991, Az: Vf. 19-VI-88, Entscheidungvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. Dezember 1986, Az: 4 Sa 120/84, Urteilvorgehend ArbG Bayreuth, 22. August 1984, Az: 3 Ca 31/84 H, Urteil

Gründe

1
Der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm mit Beschluss vom 11. Mai 1992 auferlegte Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 DM
wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung zu erstatten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist unzulässig.

2
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht anwendbar auf eine gemäß § 34 BVerfGG auferlegte Missbrauchsgebühr. Der Anwendungsbereich
des Gerichtskostengesetzes erstreckt sich nach seinem § 1 nicht auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren
des Bundesverfassungsgerichts ist nach § 34 Abs. 1 BVerfGG vielmehr kostenfrei. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auch nicht entsprechend
anwendbar. § 21 GKG betrifft
die im Gerichtskostengesetz geregelten Gebühren, die grundsätzlich kraft Gesetzes mit der Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung
entstehen; diese Gebühren werden nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Demgegenüber liegt der Gebühr des § 34 BVerfGG keine Prozesshandlung zugrunde; sie wird vielmehr durch einen unanfechtbaren Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts auferlegt, wenn die Einlegung der Beschwerde nach Auffassung des Gerichts einen Missbrauch
darstellt und ist insofern eine Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 13, 289 ).

3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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