Arbeitsrecht

8 AZR 1070/12

Aktenzeichen  8 AZR 1070/12

Datum:
22.5.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Göttingen, 28. September 2011, Az: 4 Ca 211/11 Ö, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 1. November 2012, Az: 4 Sa 1529/11, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2012 – 4 Sa 1529/11 – aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. September 2011 – 4 Ca 211/11 Ö – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

1
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren – 8 AZR 1069/12 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
        
    Hauck    
        
    Winter    
        
    W. Reinfelder    
        
        
        
    Umfug    
        
    Pauli    
        
        


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