Aktenzeichen 9 AZR 338/10
§ 313b Abs 1 S 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Augsburg, 18. November 2009, Az: 10 Ca 4151/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 30. März 2010, Az: 6 Sa 1199/09, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2010 – 6 Sa 1199/09 – aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 – 10 Ca 4151/08 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 9.203,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Düwell
Krasshöfer
Suckow
Starke
Heilmann