Arbeitsrecht

Anfechtbarkeit der Entscheidung über eine Gehörsrüge; Gegenvorstellung

Aktenzeichen  IX ZA 46/10

Datum:
9.11.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 321a Abs 4 S 4 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Münster, 23. September 2010, Az: 6 S 65/09, Beschlussvorgehend LG Münster, 6. Juli 2010, Az: 6 S 65/09, Urteilvorgehend AG Ahaus, 27. Mai 2009, Az: 16 C 7/08

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. September 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2
Jegliches Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss wäre unstatthaft. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht über die Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Beklagten entschieden, die dieser am 14. September 2010 gegen das Berufungsurteil vom 6. Juli 2010 und gegen die am selben Tage verkündete Beschwerdeentscheidung über das erstinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch erhoben hatte. Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine Gegenvorstellung ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 1982 – IVa ZB 5/82, VersR 1982, 598). Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung kann daher bereits nach dem Wesen dieses Rechtsbehelfs nicht zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden.
Kayser                                    Gehrlein                                 Vill
                    Lohmann                                    Fischer


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