Gesetzliche Regelungen für LKW-Fahrer – was gehört alles zur Arbeitszeit?

Hier erfahren Sie, welche Vorschriften anzuwenden sind und welche Konsequenzen deren Missachtung nach sich ziehen kann.

Gesetzliche Regelungen für LKW-Fahrer – was gehört alles zur Arbeitszeit?

Nahezu jeder Arbeitnehmer kennt die Situation, dass Überstunden geleistet werden müssen, um das Tagespensum zu bewältigen. In der Regel gefährden diese, ebenso wie eine dauerhaft zu lange tägliche Arbeitszeit, die Konzentration des Arbeitnehmers erheblich. Im Büro sind kleinere Aussetzer meist noch vertretbar. Wenn einen Kraftfahrer jedoch der Sekundenschlaf übermannt, entsteht eine große Gefahr für ihn und alle anderen Verkehrsteilnehmer. Deshalb ist es wichtig, die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten genau einzuhalten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Vorschriften anzuwenden sind und welche Konsequenzen die Missachtung der Regelungen für LKW-Fahrer nach sich ziehen können.

Was gehört alles zur Arbeitszeit?

Berufskraftfahrer müssen sich an das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) halten. Für selbständige Kraftfahrer gelten jedoch eigene Regelungen, die im Kraftfahrer-Arbeitszeitgesetz (KrFArbZG) festgeschrieben sind. Grundsätzlich müssen Fahrzeugführer vor allem folgende Tätigkeiten in die gearbeitete Zeit einrechnen:

  • Fahrzeiten, inklusive Lenkzeiten
  • Reinigungsarbeiten
  • Behördengänge, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen
  • Beladezeiten und Entladezeiten
  • Überwachung der Beladung und Entladung
  • Warten auf das Beladen und Entladen bei unbekannter Wartezeit.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind dabei die Bereitschaftszeiten sowie die Ruhezeiten. Diese Tätigkeiten werden vom Gesetz nicht als gearbeitete Zeit betrachtet.

Wie lange dürfen LKW-Fahrer arbeiten?

Bei der Betrachtung der gearbeiteten Zeit wird stets von einer Woche ausgegangen. Diese beginnt am Montag um 0 Uhr und endet am Sonntag um 24 Uhr. Ein Berufskraftfahrer darf innerhalb einer Woche maximal 48 Stunden arbeiten. Diese Grenze ist fest im Arbeitszeitgesetz verankert.

Darüber hinaus ergibt sich eine maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden, die durchschnittlich in einer Zeitspanne von 24 Wochen nicht überschritten werden darf. Innerhalb dieser Zeit wird Kraftfahrern gestattet, an einzelnen Tagen bis zu zehn Stunden zu arbeiten, wenn der Durchschnitt von acht Stunden pro Tag gehalten wird.

Ähnliche Regelungen liegen auch für die Wochenarbeitszeit vor. Kraftfahrer dürfen lediglich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden leisten. Diese kann sich in einzelnen Wochen auf bis zu 60 Stunden erhöhen, wenn der Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche innerhalb eines Zeitraums von 16 Wochen eingehalten wird.

Gesetzliche Regelungen für LKW-Fahrer zu den Lenkzeiten und Ruhezeiten

Obwohl die Ruhezeit stets eingehalten werden muss, darf sie nicht zur gearbeiteten Zeit gezählt werden. Lediglich die Lenkzeit wird zu dieser hinzugerechnet. Das Gesetz sieht dabei vor, dass pro Arbeitstag maximal zwei Lenkzeiten mit je 4,5 Stunden absolviert werden dürfen. Auf diese Weise sollen Unfälle aufgrund von Sekundenschlaf verhindert werden. Sämtliche Pausen können dabei auf Abschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Dabei gelten sowohl die Regelungen der gesetzlichen Pause nach spätestens sechs Stunden, als auch die Vorschriften der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeit. Das heißt, der Kraftfahrer muss spätestens nach sechs Stunden Arbeit eine 30-minütige Pause einlegen, es sei denn es handelt sich bei dieser Arbeitszeit um Lenkzeit. In diesem Fall darf er die Fahrzeit nicht auf sechs Stunden erweitern, sondern muss sie stets auf 4,5 Stunden beschränken. Diese Regelungen gelten sowohl für Angestellte als auch für selbständige Kraftfahrer.


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