Arbeitsrecht

Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel und Beförderung

Aktenzeichen  W 1 K 16.503

Datum:
28.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBesG BBesG § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4
RVOrgRefÜG § 4 Abs. 3 S. 3

 

Leitsatz

Die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgRefÜG) für infolge des Dienstherrenwechsels verringert Bezüge erhalten Beamten nicht, die bei dem neuen Dienstherren befördert wurden. Denn der Beamte soll durch diese Rechtsstandswahrung nur an nachträglichen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes teilnehmen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da der angegriffene Bescheid vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszulage hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgRefÜG) erhalten Beamtinnen und Beamte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (im Folgenden BBesG a.F.) eine Ausgleichszulage, wenn sich ihre Bezüge infolge des Dienstherrenwechsels verringert haben. Die Berechnung der Höhe sowie die weiteren Rechtswirkungen der Ausgleichszulage sind aus der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG zwar nicht ersichtlich, diese Lücke ist jedoch durch eine entsprechende Anwendung der § 13 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 BBesG a.F. zu schließen (BVerwG, U.v. 30.1.2014 – 2 C 12/13 – juris; BayVGH, U.v. 8.7.2014 – 3 BV 09.3138 – juris). Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. ergibt sich, dass die Ausgleichszulage der Höhe nach der Differenz zwischen den jeweiligen aktuellen Dienstbezügen und den Dienstbezügen entsprechen soll, die die Beamtinnen und Beamten bei ihrem früheren Dienstherrn in ihrer bisherigen Verwendung erhalten hätten. § 13 Abs. 4 BBesG a.F. definiert den Begriff Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift als Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen.
Die Klägerin wurde zum 1. April 2008 von der Beklagten in ihren Dienst übernommen und wurde dadurch zur bayerischen Landesbeamtin (§ 144 Abs. 2 SGB VI). Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung finden damit die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung (§ 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG i.V.m. § 129 Abs. 4 und 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG a.F.). Ihre Besoldung richtet sich daher nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz, wodurch sich ihre Dienstbezüge im Vergleich zur Bundesbesoldungsordnung (teilweise) verringert haben.
Mit der Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 1 BBesG a.F. ist zwar eine dynamische Rechtsstandswahrung beabsichtigt, d.h. es werden nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende Unterschiede ausgeglichen (BVerwG, U.v. 30.1.2014 – 2 C 12/13 – juris). Bei der Rechtstandswahrung wird die obere Bemessungsgrundlage fortgeschrieben, d.h. so zugrunde gelegt, als wäre der Beamte in seinem früheren Besoldungsstatus (Besoldungsgruppe, Amtszulage) verblieben. Für die Zukunft berücksichtigt werden das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts und Bezügeanpassungen. Richtiger Bezugspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist daher das frühere Grundgehalt des Beamten (VG Köln, U.v. 28.9.2016 – 3 K 5998/15 – juris), hier also das Gehalt der Klägerin in der Besoldungsgruppe A10. Wird der Beamte dagegen befördert, fällt die Ausgleichszulage weg (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dez. 2016, § 13 BBesG Erl. 2; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 13 BBesG, Erl. 2.1.2). Der Beamte soll durch die Rechtsstandswahrung nur an nachträglichen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes teilnehmen (BVerwG, U.v. 30.1.2014 – 2 C 12/13 – juris). Eine Beförderung führt jedoch zu einer neuen Rechtsstellung und zu einer Übertragung eines neuen Amtes mit einem anderen Grundgehalt, das nicht mehr mit der „bisherigen Verwendung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F.) übereinstimmt. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin bereits zuvor eine mit A11 zu bewertende Tätigkeit ausgeübt hat. Eine Ausgleichszulage war daher nach der Beförderung der Klägerin zur Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A11) nicht mehr zu zahlen.
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, schon einen Rechtsanspruch auf Beförderung bei ihrem früheren Dienstherrn erworben zu haben, da sie die erforderlichen Voraussetzungen (Ausübung der Funktion einer Verwaltungsamtfrau nach Besoldungsgruppe A11 BBesO seit 31. Mai 2005, Vorliegen der 3-Punkte-Erklärung, Beurteilung ihrer Tätigkeit mit „Vollbefriedigend“, Erfüllung der vierjährigen Wartezeit), mit Ausnahme der Ableistung der restlichen Wartezeit von 14 Monaten, bereits zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels am 1. April 2008 erfüllte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht selbst dann kein Rechtsanspruch auf Beförderung, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BVerwG, U.v. 17.7.1974 – VI C 41/70 – juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin im Falle eines Verbleibs bei der DRV Bund zum 1. Juni 2009 befördert worden wäre, so hat sie nach dem Dienstherrenwechsel dennoch keinen Anspruch auf Beförderung zu diesem Zeitpunkt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, bei dem in der DRV Bund vorgesehenen Funktionsaufstieg zum 1. Juni 2009 handele es sich gerade nicht um eine Beförderung und der Anspruch ergebe sich daher aus dem Prüfbogen auf S. 94 der Personalakte, in dem der Funktionsaufstieg zum 1. Juni 2009 bereits vorgesehen war. Das erkennende Gericht vermag aus diesem Prüfbogen keine Zusicherung oder gar einen Anspruch zu erkennen. Zudem kann ein Beamter nicht verlangen, dass er bei Dienstherrnwechsel so behandelt wird, als stünde er noch in Diensten des vorherigen Dienstherrn. Weder der alte noch der neue Dienstherr sind damit aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten, einem Beamten dieselben Beförderungschancen einzuräumen, die er vor dem Dienstherrenwechsel hatte (BayVGH, B.v. 24.9.2008 – 3 ZB 06.3268; VG Kassel, U.v. 30.4.2009 – 1 K 1612/07.KS). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei der Beklagten als neuem Dienstherrn der Klägerin ein Funktionsaufstieg nicht vorgesehen sei, sondern es sich hierbei um reguläre Beförderungen handeln würde. Ein Anspruch auf Beförderung der Klägerin bestand daher nicht. Die trotzdem erfolgte Beförderung ist als eine andere als die bisherige Verwendung der Klägerin einzuordnen, wie bereits oben erörtert.
Eine andere Betrachtung könnte zudem zu dem – nicht gewollten – Ergebnis führen, dass die vom Bundesin den Landesdienst versetzte Klägerin durch die Ausgleichszulage besser stehen würde als beim Verbleib im Bundesdienst. Es kann nämlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beförderung der Klägerin zur Verwaltungsamtfrau im Bundesdienst zum gleichen oder einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre. Auch der Prüfbogen auf S. 94 der Personalakte kann die diesbezügliche Unsicherheit nicht ausräumen.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, dass ihre Pension unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A11 der Bundesbesoldungsordnung neu festgesetzt wird. Der Dienstherrenwechsel vom Bundesin den (mittelbaren) Landesdienst hat zur zwingenden gesetzlichen Folge, dass nunmehr für die Klägerin sämtliche Landesvorschriften Anwendung finden (BVerwG, U.v. 30.1.2014 – 2 C 27/12 – juris; VG Köln, U.v. 28.9.2016 – 3 K 5998/15 – juris). Die Pension wurde daher zu Recht nach der Bayerischen Besoldungsordnung festgesetzt. Nach oben aufgeführter Begründung steht ihr aufgrund der zuvor erfolgten Beförderung auch für diesen Zeitraum keine Ausgleichzulage mehr zu.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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