Aktenzeichen M 4 K 16.5772
ZPO § 114
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers hat keinen Erfolg.
Einer Partei ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOi.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Im vorliegenden Fall bleibt der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein schon deshalb erfolglos, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen zur Begründetheit des Eilantrags im Beschluss vom selben Tag (Az.: M 4 S 16.5772), mit dem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnte wurde.