Arbeitsrecht

B 10 EG 4/21 B

Aktenzeichen  B 10 EG 4/21 B

Datum:
8.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:081221BB10EG421B0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1
I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihre am 2.5.2017 geborene Tochter unter Berücksichtigung der während des Bemessungszeitraums im April und Dezember 2016 bezogenen Bonuszahlungen sowie der im Dezember 2016 erhaltenen Eheschließungsprämie. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 24.6.2021 verneint, weil es sich bei diesen Entgeltbestandteilen um sonstige Bezüge iS des § 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gehandelt habe, die nicht bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen seien.
2
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) begründet.
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
4
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG – ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht – auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung von § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Darlegungsanforderungen an einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
5
a) Anders als geboten hat die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht mitgeteilt. “Bezeichnet” iS des § 160a Abs 2 Nr 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er in den ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Dies wird aber nur dann erkennbar, wenn zuvor diese Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargestellt und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Hieran fehlt es. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, unter Heranziehung von Verwaltungs- und Prozessakten das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.2.2017 – B 9 SB 88/16 B – juris RdNr 5 mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann der Senat schon nicht beurteilen, inwiefern das Urteil des LSG auf den vermeintlich gerügten Verfahrensmängeln beruhen können soll.
6
b) Soweit die Klägerin rügt, dass ihr bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens keine Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten gewährt worden sei, obwohl sie dies in der ersten Instanz beantragt habe, hat sie bereits keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Recht auf Akteneinsicht nach § 120 Abs 1 SGG bezeichnet. Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind Verstöße des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Ein Verfahrensmangel, der dem SG unterlaufen ist, kann daher nur dann die Revision rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und damit zugleich als ein Mangel des Verfahrens vor dem LSG anzusehen ist (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2017 – B 5 R 381/16 B – juris RdNr 16 mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine substantiierten Angaben. Insbesondere fehlt es vollständig an dem erforderlichen Sachvortrag, wie sich eine angeblich fehlerhafte Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das LSG denkbar auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben könnte. Dass die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin vom LSG daran gehindert worden ist, vor Verkündung seines Urteils (erneut) einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen, behauptet sie nicht.
7
c) Sofern die Klägerin weiter rügt, dass sie nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 24.6.2021 geladen worden sei, hat sie ebenfalls keinen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts bezeichnet. Der Gesetzgeber des SGG hat als Mittel zur Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Grundsatz der mündlichen Verhandlung als Prozessmaxime des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgestaltet und den Beteiligten in § 124 Abs 1 SGG grundsätzlich einen Anspruch auf ihre Durchführung eingeräumt. Die Beteiligten haben ein Recht darauf, zur mündlichen Verhandlung als dem “Kernstück” des gerichtlichen Verfahrens zu erscheinen und dort mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten daher die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen (vgl BSG Beschluss vom 12.3.2019 – B 13 R 160/17 B – juris RdNr 8 mwN). Die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung setzt die ordnungsgemäße Benachrichtigung über den Termin zur mündlichen Verhandlung voraus (§ 153 Abs 1, § 110 Abs 1 Satz 1, § 63 Abs 1 Satz 2 SGG), die bei anwaltlich vertretenen Beteiligten – wie der Klägerin – gemäß § 73 Abs 6 Satz 6 SGG eine an den Bevollmächtigten gerichtete Mitteilung der Terminbestimmung erfordert (vgl BSG, aaO, RdNr 9). Einen Verstoß hiergegen hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Sofern darin sinngemäß geltend gemacht werden sollte, das LSG hätte das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung anordnen müssen, so wäre es erforderlich gewesen, weiter auszuführen, dass und warum das nach § 111 Abs 1 Satz 1 SGG bestehende gerichtliche Ermessen auf Null reduziert gewesen sein sollte, dass also die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht zwingend hätte erfolgen müssen (vgl BSG Beschluss vom 21.8.2018 – B 13 R 107/18 B – juris RdNr 7). Solche zur Begründung einer Ermessensreduzierung geeigneten Umstände hat die Klägerin aber nicht benannt.
8
d) Auch die gerügte fehlerhafte Verkündung des Urteils des LSG wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 132 Abs 1 Satz 2 SGG, weil eine Urteilsverkündung “im Laufe” des Sitzungstages unzulässig sei, hat die Klägerin nicht dargetan. Ausweislich des von ihr selbst in Bezug genommenen Protokolls über die öffentliche Sitzung des LSG vom 24.6.2021 hat der Vorsitzende die mündliche Verhandlung um 10.36 Uhr für geschlossen erklärt und der Senat sich zur Beratung zurückgezogen. Nach geheimer Beratung hat der Vorsitzende sodann um 10.45 Uhr im Namen des Volkes das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Nach § 132 Abs 1 Satz 2 SGG wird das Urteil grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ebendies ist nach dem Sitzungsprotokoll geschehen. Etwas Anderes zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf.
9
e) Soweit schließlich als Verfahrensmangel gerügt wird, dass das Urteil nach den Unterschriften der Richter verändert worden sei, “und zwar nicht von einem Gericht”, und die Klägerin eine andere Abschrift des Urteils erhalten habe als das in den Akten des LSG enthaltene Exemplar, so fehlt es schon an Ausführungen dazu, die diesen Umstand objektiv nachvollziehbar belegen können. Die Klägerin behauptet nicht, dass das Urteil des LSG mit den handschriftlichen Verbesserungen im Text nicht von den beteiligten Berufsrichtern des LSG unterzeichnet worden ist (§ 153 Abs 3 SGG). Sie wirft in ihrer Beschwerdebegründung auch keine Zweifel an der Echtheit der Unterschriften der am Urteil beteiligten Berufsrichter auf. Schließlich trägt die Klägerin nicht vor, was konkret nach den Unterschriften der Richter im Urteil verändert oder korrigiert worden sein soll.
10
2. Auch die behauptete Divergenz hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
11
Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
12
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren einer Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2019 – B 9 SB 40/19 B – juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 31.7.2017 – B 13 R 140/17 B – juris RdNr 12 f). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
13
Die Klägerin behauptet, das Berufungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des BSG vom 25.6.2020 (B 10 EG 3/19 R – BSGE 130, 237 = SozR 4-7837 § 2c Nr 7) ab. Das LSG habe formuliert: “Die streitigen Zahlungen des Arbeitgebers sind bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einkommen zu berücksichtigen.” Ferner übernehme das LSG aus dem Gesamtzusammenhang genommene Formulierungen des BSG, ohne dass eine ausreichende Berücksichtigung der differenzierten Rechtsprechung des BSG vorgenommen werde. Die Nichtberücksichtigung entscheidender Umstände in ihrem Fall durch das LSG mache deutlich, dass es mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BSG abweiche, weil es Bonuszahlungen einer Arbeitnehmerin im Bemessungszeitraum rechtlich als “sonstige Bezüge” einordne, wohingegen das BSG Bonuszahlungen einer Arbeitnehmerin im Bemessungszeitraum eines Elterngeldanspruchs rechtlich als “laufenden Arbeitslohn” betrachte.
14
Mit diesem Vorbringen bezeichnet die Klägerin indes keinen Rechtssatz des LSG, der die zitierte Rechtsprechung des BSG infrage stellt, sondern wendet sich hier im Kern gegen die inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils. Allein die – behauptete – Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall – zB wegen der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung – rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 19.8.2021 – B 9 SB 30/21 B – juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.4.2018 – B 9 V 8/18 B – juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 16.3.2017 – B 13 R 390/16 B – juris RdNr 16). Das Vorbringen der Klägerin geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 29.5.2019 – B 9 V 15/19 B – juris RdNr 14).
15
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
16
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
17
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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