Arbeitsrecht

Befristung ohne Sachgrund – Tarifvertrag

Aktenzeichen  7 AZR 390/15

Datum:
14.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0
Normen:
§ 14 Abs 2 S 3 TzBfG
§ 14 Abs 2 S 4 TzBfG
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. Mai 2014, Az: 19 Ca 9365/13, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Juni 2015, Az: 14 Sa 802/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2015 – 14 Sa 802/14 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. November 2013 geendet hat.
2
Die Beklagte ist ein bundeseigenes, privatrechtlich organisiertes Unternehmen, welches in den Bereichen der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und internationale Bildungsarbeit insbesondere für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tätig ist.
3
Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 14./16. September 2010 in der Zeit vom 8. November 2010 bis zum 30. November 2013 als Personalreferentin auf einer Stelle beschäftigt, die zu Lasten der Verwaltungsgemeinkosten finanziert ist. Der Arbeitsvertrag vom 14./16. September 2010 lautet auszugsweise:
        
„§ 1   
        
(1) Frau K wird für die Zeit vom 08.11.2010 bis zum 30.11.2013 beschäftigt.
        
(2) Frau K übernimmt die Tätigkeit als Personalreferentin in der Organisationseinheit Personalentwicklung am Einsatzort E.
        
(3) Die Möglichkeit einer Versetzung gemäß § 4 ‚Versetzung‘ des Manteltarifvertrages (MTV) bleibt daneben unberührt.
        
(4) Das Arbeitsverhältnis endet durch Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
        
§ 2     
        
(1) Die Grundvergütung errechnet sich aus der Zuordnung der Tätigkeit zu Band 4 entsprechend § 4 des Vergütungstarifvertrages (VTV) und der Positionierung innerhalb des Bandes gemäß § 5 des VTV.
        
(2) Die Jahresgrundvergütung beträgt € 59.000,00 brutto. Diese wird gemäß § 17 VTV in dreizehn Teilbeträgen ausgezahlt. …
        
§ 3     
        
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt gemäß § 6 Ziff. 1 MTV 2.028 Stunden im Kalenderjahr. …
        
…       
        
§ 7     
        
Auf das Arbeitsverhältnis sind die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil geltenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Richtlinien in jeweils gültiger Fassung im Rahmen ihres Geltungsbereichs anzuwenden.
        
…“    
4
Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene, am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Manteltarifvertrag vom 17./19. Dezember 2008 enthält ua. folgende Regelungen:
        
„§ 1 Geltungsbereich
        
1. Dieser Tarifvertrag gilt für
        
– aufgrund eines am Sitz der Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags in Deutschland eingesetzte Mitarbeiter/-innen der Gesellschaft;
        
…     
        
§ 2 Befristung von Arbeitsverträgen
        
1. Arbeitsverträge, die überwiegend Tätigkeiten im Rahmen zeitlich begrenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand haben, werden in der Regel befristet abgeschlossen. Solche befristeten Tätigkeiten finden auch im Inland, schwerpunktmäßig jedoch im Ausland statt, wo sie den Großteil der Einsätze ausmachen. Sonstige rechtlich zulässige Befristungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
        
2. Die Gesellschaft kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitsverträge ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes auf die Dauer von bis zu vier Jahren kalendermäßig befristen; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung von kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen zulässig.
        
3. Die Gesellschaft wird nicht mehr als 15 % der Mitarbeiter/-innen, deren monatliche Vergütung ganz oder teilweise zu Lasten der Verwaltungsgemeinkosten finanziert wird, aufgrund der Regelung in Ziffer 2 befristet beschäftigen. Sonstige rechtlich zulässige Befristungsmöglichkeiten werden dadurch nicht berührt.
        
Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2 und 3:
        
Die Parteien betrachten diese Regelungen vor dem Hintergrund des geltenden Gesetzesrechts zur Befristung von Arbeitsverträgen insgesamt als angemessenen Ausgleich. Sollten sich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen künftig ändern, werden die Parteien unverzüglich in Tarifgespräche eintreten mit dem Ziel, gemeinsam die Angemessenheit der tariflichen Regelungen im Hinblick auf die gesetzliche Neuerung zu überprüfen und ggf. im Sinne einer weiterhin ausgewogenen und interessengerechten Lösung anzupassen.
        
…       
        
§ 29 Verlängerung des Arbeitsvertrags
        
1. Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer besonderen Erklärung der Gesellschaft bedarf.
        
…“    
5
Mit der am Montag, dem 23. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14. Januar 2014 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. November 2013 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei unwirksam. Die Befristung könne schon deshalb nicht auf § 2 Ziff. 2 MTV gestützt werden, weil diese Bestimmung nicht von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt sei. Außerdem sei die Regelung nicht wirksam in Bezug genommen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 2 MTV nicht vor. Diese Bestimmung gelte nur für die Befristung von Arbeitsverträgen iSv. § 2 Ziff. 1 MTV, die überwiegend Tätigkeiten im Rahmen zeitlich begrenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand haben. Ferner sei die in § 2 Ziff. 3 MTV bestimmte Quote nicht eingehalten.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
        
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 14. September 2010/16. September 2010 zum 30. November 2013 beendet ist.
7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

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