Arbeitsrecht

Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung – Globalantrag

Aktenzeichen  7 ABR 23/20

Datum:
22.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:220921.B.7ABR23.20.0
Normen:
§ 178 Abs 2 S 1 SGB 9 2018
§ 79 Abs 3 PersVG SN
§ 79 Abs 4 PersVG SN
§ 80 Abs 2 PersVG SN
§ 81 Abs 2 PersVG SN
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
§ 256 Abs 1 ZPO
§ 180 Abs 6 S 3 SGB 9 2018
§ 180 Abs 7 SGB 9 2018
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Dresden, 8. August 2018, Az: 1 BV 61/17, Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 21. Mai 2019, Az: 7 TaBV 23/18, Beschlussvorgehend BAG, 11. Dezember 2019, Az: 7 ABN 53/19, Beschlussvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 23. Juni 2020, Az: 7 TaBV 23/18, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2020 – 7 TaBV 23/18 – wird zurückgewiesen.

Gründe

1
A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Beteiligungsrechten der antragstellenden Hauptschwerbehindertenvertretung während des personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens.
2
In der Verwaltung des zu 2. beteiligten Freistaats besteht das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) als eine oberste Landesbehörde. Unmittelbar nachgeordnet sind ihm ua. das Präsidium der Bereitschaftspolizei, das Landeskriminalamt, die Hochschule der Sächsischen Polizei und fünf Polizeidirektionen, bei denen jeweils Schwerbehindertenvertretungen gewählt sind. Neben dem allgemeinen Hauptpersonalrat ist beim SMI ein Polizei-Hauptpersonalrat gebildet. Die Antragstellerin ist die für den Bereich der Polizei beim SMI gewählte Hauptschwerbehindertenvertretung.
3
Der Polizei-Hauptpersonalrat ist regelmäßig mit Stufenverfahren befasst, welche die Versetzung einer schwerbehinderten Polizeibeamtin oder eines schwerbehinderten Polizeibeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betreffen. Die Antragstellerin erlangte im Rahmen der Teilnahme an einer Sitzung des Polizei-Hauptpersonalrates von einem solchen Fall Kenntnis und wandte sich mit der Bitte an den Beteiligten zu 2., sie in dem Verfahren zu unterrichten und anzuhören. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, bei der Entscheidung, eine Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, handele es sich um eine Entscheidung einer Behörde des nachgeordneten Geschäftsbereichs mit der Folge, dass die dortige Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen sei. Die Durchführung des Stufenverfahrens ändere daran nichts. Die Entscheidungen, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen, die Einigungsstelle anzurufen sowie die endgültige Entscheidung nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens seien keine eigenständigen Entscheidungen zur Fortführung oder Einstellung des Verfahrens iSd. § 52 Abs. 4 SächsBG.
4
Die Antragstellerin hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 2. sei verpflichtet, sie bei seinen Entscheidungen, ein Stufenverfahren (nicht) durchzuführen, die Einigungsstelle (nicht) anzurufen und eine von der Empfehlung der Einigungsstelle abweichende eigene Entscheidung (nicht) zu treffen, zu beteiligen. Es handele sich dabei um Entscheidungen der obersten Dienstbehörde, die schwerbehinderte Menschen beträfen mit der Folge, dass der Beteiligte zu 2. gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 180 Abs. 7 Satz 1 SGB IX verpflichtet sei, sie vor einer solchen Entscheidung zu unterrichten und anzuhören. Die Zuständigkeiten der Stufenvertretungen des Personalvertretungsrechts müssten sich in den Kompetenzen der Stufenvertretungen nach § 180 SGB IX widerspiegeln. Der in § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX verwandte Begriff der „Angelegenheiten“ sei weiter als der Begriff der „Maßnahmen“ im Personalvertretungsrecht, so dass nicht allein auf die beabsichtigte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand abgestellt werden dürfe. Unter Beachtung der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 178 Abs. 1 SGB IX müsse eine lückenlose Wahrnehmung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen gewährleistet sein mit der Folge, dass es keine Entscheidungen des Beteiligten zu 2. im Stufenverfahren geben dürfe, an denen keine Schwerbehindertenvertretung beteiligt sei. So könne es im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens zu „Sachstandsänderungen“ und gutachterlichen Aktualisierungen kommen. Hier sei eine Beteiligung der Antragstellerin geboten, da sich die örtliche Schwerbehindertenvertretung zu diesem Zeitpunkt des Stufenverfahrens zu der geänderten Sachlage nicht mehr habe äußern können.
5
Die Antragstellerin hat beantragt
        
festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. sie
        
1.    
nach Einleitung des Stufenverfahrens nach § 79 Abs. 3 SächsPersVG und vor Durchführung des Stufenverfahrens,
        
2.    
im Falle der Nichteinigung zwischen oberster Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung vor Anrufung der Einigungsstelle und
        
3.    
für den Fall, dass sich die Einigungsstelle der Auffassung der obersten Dienstbehörde nicht anschließt und eine Empfehlung an diese beschlossen hat, vor der endgültigen Entscheidung des Beteiligten zu 2.
        
nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten und anzuhören hat.
6
Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, aus § 180 Abs. 6 SGB IX ergebe sich kein generelles Recht der Hauptschwerbehindertenvertretung auf eine Beteiligung im Stufenverfahren nach § 79 SächsPersVG. Eine örtliche Schwerbehindertenvertretung sei vorhanden und werde beteiligt. Die übergeordnete Behörde treffe in den Fällen eines Stufenverfahrens jedoch keine Entscheidung, die den Betroffenen unmittelbar belaste. Diese liege bei der Ausgangsbehörde. Bei den von der Antragstellerin genannten „Entscheidungen“ handele es sich lediglich um verfahrensrechtliche Entscheidungen im Stufenverfahren, nicht um Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen iSv. § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX. Sinn und Zweck der Regelungen in § 178 SGB IX seien durch eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung auf der Ebene der Beschäftigungsbehörde bereits erfüllt. Jedenfalls scheitere eine Zuständigkeit der Hauptschwerbehindertenvertretung an § 180 Abs. 6 Satz 4 SGB IX, da in den Fällen der In-Ruhestand-Versetzung eine Beteiligung des Personalrates der Beschäftigungsbehörde erfolge.
7
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge weiter. Der Beteiligte zu 2. beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
8
B. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
9
I. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag insgesamt zulässig.
10
1. Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung (vgl. zur Antragsauslegung BAG 26. Februar 2020 – 7 ABR 20/18 – Rn. 16; 19. November 2015 – 6 AZR 559/14 – Rn. 16, BAGE 153, 271; 15. Mai 2012 – 3 AZR 469/11 – Rn. 26 mwN).
11
a) Aus dem im Antrag zur Verdeutlichung des geltend gemachten Beteiligungsrechts enthaltenen Verweis auf § 178 Abs. 2 SGB IX ergibt sich trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Beschränkung, dass die Beteiligung nur in Fällen geltend gemacht wird, in denen sich das Stufenverfahren auf Angelegenheiten Schwerbehinderter bezieht. Dieses Beteiligungsrecht besteht nur in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Nur insoweit beansprucht auch die Antragstellerin ihre Beteiligung im Stufenverfahren.
12
b) Zudem ist das Feststellungsbegehren beschränkt auf die im Bereich der Polizei durchgeführten Stufenverfahren beim SMI zur Beteiligung des Polizei-Hauptpersonalrates, da die Antragstellerin die dort für den Bereich der Polizei gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung ist. So hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift ausgeführt, der Beteiligte zu 2. habe sie anzuhören und zu unterrichten, wenn er das Mitbestimmungsverfahren bei dem ihm zugeordneten Polizei-Hauptpersonalrat fortführen wolle.
13
c) Ferner ergibt sich aus der Nennung von § 79 Abs. 3 SächsPersVG in der ersten Antragsalternative und aus den Erläuterungen der Antragstellerin zum Ablauf des Stufenverfahrens, dass sie die zu Ziff. 1. bis 3. des Antrags genannten Beteiligungsrechte nur für den Fall festgestellt wissen will, dass ein Stufenverfahren nach § 79 Abs. 3 SächsPersVG stattfindet, also eine Entscheidung auf Ebene der dem SMI nachgeordneten Behörde getroffen werden soll, hierzu keine Einigkeit mit dem örtlichen Personalrat erzielt werden kann und der Leiter der nachgeordneten Dienststelle die Angelegenheit zur Durchführung des Stufenverfahrens nach § 79 Abs. 4 SächsPersVG dem Beteiligten zu 2. vorlegt. Es geht der Antragstellerin mit den Antragsalternativen zu Ziff. 2. und 3. hingegen nicht um Fälle, in denen die oberste Dienstbehörde selbst eine originäre Entscheidung in der Sache für ihre eigenen Bediensteten oder die Bediensteten der nachgeordneten Behörden im Bereich der Polizei trifft und aus diesem Grund den bei ihr gebildeten Personalrat oder Polizei-Hauptpersonalrat außerhalb des Stufenverfahrens beteiligt, sich nicht mit diesen einigen kann, die Einigungsstelle anruft und anschließend nach deren Empfehlung ggfs. eine endgültige Entscheidung nach § 79 Abs. 4 Satz 4 SächsPersVG trifft. Dieses Antragsverständnis folgt auch aus der Zusammenschau der Antragsalternativen, die nach dem Willen der Antragstellerin ersichtlich nicht isoliert voneinander zu verstehen sind, sondern aufeinander aufbauen und den Ablauf des Stufenverfahrens im Falle einer Entscheidung des örtlichen Dienststellenleiters unter Beteiligung des örtlichen Personalrates und der örtlichen Schwerbehindertenvertretung nachzeichnen.
14
d) Das Begehren der Antragstellerin beschränkt sich nicht nur auf einzelne der in §§ 80, 81 SächsPersVG genannten Angelegenheiten, sondern bezieht sich auf alle nach § 79 Abs. 3 und Abs. 4 SächsPersVG durchgeführten Stufenverfahren, also auf alle nach §§ 80, 81 SächsPersVG mitbestimmungspflichtigen und daher grundsätzlich einem Stufenverfahren zugänglichen Maßnahmen des Beteiligten zu 2. Zwar nennt die Antragstellerin den Anlassfall der Versetzung einer Polizeibeamtin in den vorzeitigen Ruhestand als einen typischen Ausgangsfall, in dem die Beteiligten um das Bestehen des Beteiligungsrechts streiten. Dies tut sie allerdings ausdrücklich nur exemplarisch zur Verdeutlichung des Streits. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sie sich zudem gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, abgesehen von den Fällen der vorzeitigen Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand bestehe kein Feststellungsinteresse und führt aus, der Beteiligte zu 2. stelle das Beteiligungsrecht nicht nur für Fälle der beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand in Frage, sondern für alle Fälle nach §§ 79, 80, 81 SächsPersVG, bei denen sich ein Stufenverfahren bei der obersten Landesbehörde anschließe. Das Bestehen des Informations- und Beteiligungsrechts im Rahmen des Stufenverfahrens sei daher auch für die anderen Tatbestände der §§ 80, 81 SächsPersVG streitig. Danach geht es der Antragstellerin um eine grundsätzliche Klärung ihrer Beteiligung im Stufenverfahren nach § 79 SächsPersVG für alle mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach §§ 80, 81 SächsPersVG.
15
2. Die Anträge sind in dieser Auslegung insgesamt und nicht nur – wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat – bezogen auf den Fall der vorzeitigen Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand zulässig.
16
a) Die Anträge sind hinreichend bestimmt.
17
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (BAG 24. August 2016 – 7 ABR 2/15 – Rn. 12 mwN).
18
bb) Diesen Anforderungen entspricht der Antrag, auch wenn abgesehen von den im Stufenverfahren zu treffenden, abstrakt beschriebenen Entscheidungen des Beteiligten zu 2. keine konkreten Sachverhalte oder durch den Personalrat mitzubestimmenden Angelegenheiten umschrieben sind, bezogen auf die in einem Stufenverfahren das Beteiligungsrecht geltend gemacht wird. Der Antrag bezieht sich – mit den oben beschriebenen Einschränkungen – grundsätzlich auf das Stufenverfahren als solches, unabhängig davon, welches konkrete Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach §§ 80, 81 SächsPersVG betroffen ist. Dass von ihm möglicherweise Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen das geltend gemachte Beteiligungsrecht im Stufenverfahren nicht besteht, führt nicht zur fehlenden Bestimmtheit, sondern zur Unbegründetheit des Antrags (vgl. BAG 24. August 2016 – 7 ABR 2/15 – Rn. 13; zum Globalantrag siehe auch BAG 18. Mai 2016 – 7 ABR 41/14 – Rn. 25).
19
cc) Der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass es an einer näheren Bestimmung dazu fehlt, wie die Unterrichtung und Anhörung im Einzelfall aussehen soll. Wenn bereits das Bestehen des Beteiligungsrechts als solches streitig ist und über dessen ggfs. zu beachtende Ausgestaltung (noch) kein Streit besteht, kann dieses zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, ohne dass die Modifikationen bereits im Einzelnen beschrieben werden müssten (BAG 19. Dezember 2018 – 7 ABR 80/16 – Rn. 17; 14. März 2012 – 7 ABR 67/10 – Rn. 16). Das ist hier der Fall. Über die einzelnen bei der Ausübung des Beteiligungsrechts zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben besteht zwischen den Beteiligten gegenwärtig kein Streit.
20
b) Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag rechtsfehlerhaft teilweise als unzulässig angesehen, weil das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nur für den Fall der vorzeitigen Versetzung eines schwerbehinderten Polizeibeamten in den Ruhestand bestehe. Der Antrag ist insgesamt zulässig.
21
aa) Der Antrag ist zunächst darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen. Der Streit um das Bestehen eines gesetzlichen Beteiligungsrechts betrifft den Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dies ist einer gesonderten Feststellung zugänglich (BAG 16. September 2020 – 7 ABR 2/20 – Rn. 20; 20. Juni 2018 – 7 ABR 39/16 – Rn. 23; 15. Oktober 2014 – 7 ABR 71/12 – Rn. 16, BAGE 149, 277).
22
bb) Der Antrag ist insgesamt zulässig. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts besteht insgesamt ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin an der begehrten Feststellung aufgrund des von ihr dargelegten Anlassfalls und der umfassenden Ablehnung eines Beteiligungsrechts durch den Beteiligten zu 2.
23
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung nach dem BetrVG können das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von den Betriebsparteien unabhängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebsparteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme im Betrieb häufiger auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann (BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07 – Rn. 17). Das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit in Abrede stellt oder sich der Betriebsrat eines solchen berühmt. „Angelegenheit“ ist jeder betriebliche Vorgang oder jede Maßnahme des Arbeitgebers, deren Mitbestimmungspflichtigkeit unter den Betriebsparteien streitig ist. Das kann auch den Umfang des Mitbestimmungsrechts betreffen. Voraussetzung ist jedoch, dass entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann. Ob das der Fall ist, lässt sich nur ausgehend vom Verfahrensgegenstand und anhand aller Umstände des Einzelfalls entscheiden (BAG 19. November 2019 – 1 ABR 2/18 – Rn. 15). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Geltendmachung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung (BAG 24. Februar 2021 – 7 ABR 9/20 – Rn. 24; 15. Oktober 2014 – 7 ABR 71/12 – Rn. 18, BAGE 149, 277).
24
(2) Danach besteht das erforderliche Feststellungsinteresse für die Antragstellerin aufgrund des von ihr vorgetragenen Anlassfalls nicht nur bezogen auf den Fall der vorzeitigen Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand (§ 80 Abs. 1 Nr. 14 Alt. 1 SächsPersVG), sondern generell hinsichtlich des Stufenverfahrens nach § 79 Abs. 3 und Abs. 4 SächsPersVG. Die Angelegenheiten bzw. dienstlichen Vorgänge, hinsichtlich derer die Antragstellerin ein Beteiligungsrecht geltend macht, sind die Entscheidungen des Beteiligten zu 2. im Stufenverfahren bei nach §§ 80, 81 SächsPersVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Diesbezüglich bestreitet der Beteiligte zu 2. ein Beteiligungsrecht der Antragstellerin schlechthin bezüglich aller Angelegenheit nach §§ 80, 81 SächsPersVG und nicht nur hinsichtlich eines Stufenverfahrens anlässlich der vorzeitigen Versetzung eines schwerbehinderten Polizeibeamten in den Ruhestand. Zwar war das Begehren der Antragstellerin, in Bezug auf eine solche vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unterrichtet und angehört zu werden, der Anlass für das vorliegende Verfahren, der Streit der Beteiligten geht jedoch über Fälle dieser Art hinaus und betrifft die Unterrichtung und Beteiligung der Antragstellerin im Stufenverfahren in allen Angelegenheiten nach §§ 80, 81 SächsPersVG. Es ist nicht ersichtlich, dass nicht auch bezüglich der anderen Angelegenheiten neben § 80 Abs. 1 Nr. 14 SächsPersVG aufgrund der Verhältnisse in der Dienstelle ein entsprechender Konflikt jederzeit entstehen kann. Die Gefahr entsprechender Konflikte folgt vorliegend bereits daraus, dass der Beteiligte zu 2. einen Unterrichtungs- und Anhörungsanspruch der Antragstellerin bereits dem Grunde nach in Abrede stellt.
25
II. Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen nur die Antragstellerin und den Beteiligten zu 2. an dem Verfahren beteiligt. Zu beteiligen ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 20. Juni 2018 – 7 ABR 39/16 – Rn. 27). Insofern hat das Landesarbeitsgericht zu Recht von einer Beteiligung der in den nachgeordneten Behörden gewählten Schwerbehindertenvertretungen abgesehen. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Antragstellerin und den Vertrauensleuten der schwerbehinderten Menschen in den nachgeordneten Behörden. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin das von ihr beanspruchte Recht auch damit begründet, dass im Rahmen des Stufenverfahrens beim SMI kein Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Behörden bestehe, führt nicht zu einer unmittelbaren Betroffenheit dieser Vertretungen. Eine rechtskräftige stattgebende Entscheidung würde die Rechtsstellung der Vertrauensleute nicht verändern. Ihre unmittelbare Betroffenheit folgt auch nicht aus § 180 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 SGB IX. Nach dieser Regelung gibt die nach § 180 Abs. 6 Satz 2 SGB IX zuständige Schwerbehindertenvertretung der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Ob die Antragstellerin im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren zukünftig der Schwerbehindertenvertretung der nachgeordneten Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
26
III. Der Antrag ist insgesamt unbegründet. Er umfasst zumindest auch Fallgestaltungen, in denen er sich als unbegründet erweist, weil er auch Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen einbezieht, die keine persönlichen iSd. § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX sind.
27
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (vgl. BAG 27. Juli 2021 – 9 AZR 448/20 – Rn. 20; 27. Oktober 2010 – 7 ABR 36/09 – Rn. 35 jew. mwN). Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser – hilfsweise – ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist (BAG 27. Oktober 2010 – 7 ABR 36/09 – Rn. 35; 6. Dezember 1994 – 1 ABR 30/94 – zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 379).
28
2. Bei dem Antrag der Antragstellerin handelt es sich um einen unteilbaren Globalantrag. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde ausdrücklich dagegen, dass das Landesarbeitsgericht die Begründetheit ihres Antrags nur in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 14 SächsPersVG geprüft hat. Der Konflikt der Beteiligten betreffe das Informations- und Anhörungsrecht für alle nach §§ 79, 80 und 81 SächsPersVG vom Mitbestimmungsrecht umfassten Fälle, bei denen sich im Falle der Nichteinigung ein Stufenverfahren bei der obersten Landesbehörde anschließt. Danach lässt sich dem Begehren der Antragstellerin nicht entnehmen, dass sie – hilfsweise – ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt. Der Beteiligte zu 2. hat bereits im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass es sich um einen Globalantrag handele, und geltend gemacht, dieser könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die sich aus § 180 Abs. 6 SGB IX ergebenden Beschränkungen der Zuständigkeit im Antrag keinen Niederschlag gefunden hätten. Dies hat die Antragstellerin nicht zum Anlass genommen, ihre Antragstellung zu modifizieren oder klarzustellen.
29
3. Danach ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil mit ihm das Bestehen eines Unterrichtungs- und Anhörungsrechts nicht nur in Bezug auf persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen festgestellt werden soll, sondern für alle Angelegenheiten iSd. §§ 80 f. SächsPersVG, mithin auch für solche Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Menschen allenfalls als Gruppe betreffen (vgl. § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2 SächsPersVG). Ob die im Antrag genannten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte in persönlichen Angelegenheiten bestehen, bedarf daher keiner Entscheidung.
30
a) Nach § 180 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 SGB IX ist die Hauptschwerbehindertenvertretung auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig. Gemäß § 180 Abs. 7 SGB IX gilt § 178 Abs. 2 SGB IX entsprechend. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
31
b) Danach besteht jedenfalls in Angelegenheiten iSd. §§ 80 f. SächsPersVG, die schwerbehinderte Menschen nicht persönlich betreffen (vgl. § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2 SächsPersVG), weder ein Anhörungs- noch ein Unterrichtungsrecht der Antragstellerin. Das folgt aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX. Die Formulierung in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX „Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren“ zeigt, dass der Gesetzgeber zwischen solchen Angelegenheiten, die nur einen einzelnen schwerbehinderten Menschen konkret betreffen, und solchen Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, unterschieden hat. Wenn die Zuständigkeit der Hauptschwerbehindertenvertretung in § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX sodann nur für persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und nicht für alle Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen begründet wird, ist von einer bewussten Differenzierung des Gesetzgebers auszugehen. Der Gesetzgeber sieht auch an anderer Stelle bei der Betroffenheit einzelner Beschäftigter besondere Regelungen vor. So gibt die Stufenvertretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Es kommt hier darauf an, dass die Dienststellen bzw. die Beschäftigten jeweils in ihren individuellen und besonderen Verhältnissen betroffen und gemeint sind (vgl. Schwarze in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 5. Aufl. § 82 Rn. 24).
32
Dabei dient „persönlich“ auch nicht als Gegenbegriff zur Betroffenheit mehrerer Dienststellen iSd. § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX. So enthält zB § 81 Abs. 2 SächsPersVG zahlreiche Beispiele für Angelegenheiten, die nicht nur einen einzelnen Arbeitnehmer persönlich betreffen, zugleich aber alle Arbeitnehmer in einer Dienststelle angehen können (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Beurteilungsrichtlinien, Aufstellung des Urlaubsplans, Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle etc.).
33
Auch eine analoge Anwendung des § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX auf die nicht persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf den im unterschiedlichen Wortlaut von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers fehlt es schon an einer unbewussten Regelungslücke. Die Sachverhalte sind im Übrigen nicht vergleichbar. In den Angelegenheiten, in denen ein schwerbehinderter Mensch persönlich betroffen ist, kann eine besondere Schutzbedürftigkeit angenommen werden, weshalb die Zuständigkeit der Hauptschwerbehindertenvertretung angeordnet wurde. In Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen nur als Gruppe berühren, sind typischerweise auch die Interessen nicht schwerbehinderter Beschäftigter betroffen. Hier kann es als ausreichend angesehen werden, dass die Schwerbehindertenvertretung der Ausgangsbehörde beteiligt wird und die Hauptschwerbehindertenvertretung die besonderen Interessen der schwerbehinderten Menschen lediglich über ihr Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Hauptpersonalrats einbringen kann, ohne selbst vom Dienststellenleiter noch einmal unterrichtet und angehört zu werden.
        
    Klose    
        
    M. Rennpferdt    
        
    Waskow    
        
        
        
    Mertz    
        
    J. Glatt-Eipert    
        
        


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