Aktenzeichen 20 M 16.1159
Leitsatz
Einwände gegen die unanfechtbare Kostenentscheidung können mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht geltend gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Nach dem unanfechtbaren Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2016 hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der der Kostenrechnung vom 17. März 2016 zugrundeliegende Kostenansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Argumenten gegen die unanfechtbare Kostenentscheidung des Beschlusses vom 8. März 2016 kann die Klägerin hier nicht gehört werden.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).