Aktenzeichen M 13 K 17.2571
ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Prozesskostenhilfeantrag war bereits abzulehnen, da die Angaben in der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) trotz Aufforderung (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO) nicht glaubhaft gemacht wurden. Im Übrigen war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO abzulehnen, da die Klage aus den Gründen des Gerichtsbescheides vom heutigen Tag, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Damit besteht auch keine Grundlage für eine Beiordnung des benannten Rechtsanwalts gem. § 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO.