Arbeitsrecht

Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn

Aktenzeichen  3 AZR 308/10

Datum:
18.9.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 2 Abs 1 DBGrG
§ 3 Abs 3 DBGrG
§ 14 Abs 1 DBGrG
§ 14 Abs 2 S 1 DBGrG
§ 14 Abs 2 S 2 DBGrG
§ 21 Abs 4 DBGrG
§ 23 DBGrG
§ 4 Abs 1 BEZNG
§ 613a BGB
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 12. August 2009, Az: 1 Ca 1841/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2. März 2010, Az: 3 Sa 618/09, Urteil

Tenor

Die Revision des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2010 – 3 Sa 618/09 – wird zurückgewiesen.
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Fortführung der Pflichtversicherung des Klägers bei der Rentenzusatzversicherung Abteilung B der früheren Bundesbahn-Versicherungsanstalt, heute Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
2
Der 1953 geborene Kläger war seit dem 2. September 1968 als Schlosser im Ausbesserungswerk Kaiserslautern beschäftigt, das seinerzeit von der Deutschen Bundesbahn betrieben wurde. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV-DB, gültig seit 1. November 1960) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:
        
„§ 29 
        
Schadenhaftung,
        
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
        
…       
        
(2)     
Der Arbeiter hat der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B beizutreten, wenn bzw. sobald deren Satzung dies zuläßt. Das Nähere regeln die Satzung und die Ausführungsbestimmungen dazu.
        
§ 30   
        
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
        
…       
        
(3)     
Nach einer Eisenbahndienstzeit (…) von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres ist der Arbeiter unkündbar, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines ständigen vollbeschäftigten Arbeiters beträgt. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
        
…“    
3
Im Zuge der ersten Stufe der Bahnreform ging das Ausbesserungswerk Kaiserslautern mit der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 auf diese über. Der Kläger stand anschließend in einem Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG.
4
Der durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) eingeleiteten Bahnreform liegt ua. das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung des Bundeseisenbahnvermögens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3242)
(im Folgenden: BEZNG) zugrunde. Dieses bestimmt ua.:
        
„§ 1 Zusammenführung der Bundeseisenbahnen
        
Das unter dem Namen ‚Deutsche Bundesbahn’ als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen ‚Bundeseisenbahnvermögen’ verwaltet.
        
…       
        
§ 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr
        
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
        
…       
        
§ 15 Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen
        
(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren. …
        
…       
        
(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage 2 zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.
        
(4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.
        
…       
        
(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt.
        
…“    
5
           
Zeitgleich mit dem BEZNG trat das Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386 idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3242)
(im Folgenden: DBGrG) in Kraft. Dieses bestimmt ua.:
        
„§ 1 Errichtung der Gesellschaft
        
        
(1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegenschaften die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete neue Aktiengesellschaft auszugliedern. …
        
        
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma ‚Deutsche Bahn Aktiengesellschaft’.
        
        
        
        
        
§ 2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
        
        
(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.
        
        
…       
        
        
        
        
        
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
        
        
(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
        
        
1.    
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
        
        
2.    
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
        
        
3.    
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.
        
        
(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.
        
        
(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.
        
        
…       
        
        
Zweiter Abschnitt
        
        
Überleitung des Personals
        
        
…       
        
        
§ 14 Arbeitnehmer
        
        
(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.
        
        
(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt unberührt.
        
        
(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten abschließt.
        
        
(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
        
        
…       
        
        
§ 21 Personalkosten
        
        
…       
        
        
(4) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen in Bezug auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 2 auf sie übergegangen und die in der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, pflichtversichert sind, Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die die Gesellschaft für die betriebliche Altersversorgung der von ihr eingestellten Arbeitnehmer erbringt.
        
        
…       
        
        
§ 23 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
        
        
Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausübt.
        
        
…“    
        
6
Seit Januar 1994 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ua. der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) vom 23. Dezember 1993 (im Folgenden: ÜTV) Anwendung. § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV bestimmt für den Arbeitnehmer, dessen ständiges Arbeitsverhältnis sich am 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des LTV gerichtet hat, dass § 30 Abs. 3 LTV in Kraft bleibt.
7
In der zweiten Stufe der Bahnreform wurde durch Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn AG die DB Cargo AG gegründet. Diese Gesellschaft wurde am 1. Juni 1999 in das Handelsregister eingetragen. Aus der DB Cargo AG wurde die Bahntechnik Kaiserslautern GmbH (im Folgenden: BTK GmbH) ausgegliedert und am 22. Juli 1999 in das Handelsregister eingetragen. Das Arbeitsverhältnis des weiterhin im vormaligen Ausbesserungswerk Kaiserslautern tätigen Klägers ging zunächst auf die DB Cargo AG und anschließend auf die BTK GmbH über.
8
Am 19. Juli 1999 schlossen die BTK GmbH und die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands mit Wirkung vom 1. August 1999 den „Tarifvertrag über die Sicherung von Einkommen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs von der DB Cargo AG zur Bahntechnik Kaiserslautern GmbH übergegangen sind (SicherungsTV BT KL)“. Dieser bestimmt auszugsweise:
        
„§ 6   
        
Kündigungsbeschränkungen
        
(1)     
Für den Arbeitnehmer, für den vor dem Wirksamwerden des Betriebsübergangs eine Kündigungsbeschränkung wirksam war, gilt die Kündigungsbeschränkung fort. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. …
        
…       
        
§ 9     
        
Gültigkeit und Dauer, Außerkrafttreten von Tarifverträgen
        
…       
        
(3)     
Für die Arbeitnehmer von Bahntechnik Kaiserslautern GmbH gelten ab dem 01. August 1999 ausschließlich dieser Tarifvertrag sowie der gleichzeitig geschlossene Entgelttarifvertrag (ETV BT KL), der Arbeitszeittarifvertrag (AZTV BT KL) sowie der Manteltarifvertrag (MTV BT KL). Soweit in diesen Tarifverträgen keine abweichenden Regelungen enthalten sind, treten mit dem Inkrafttreten dieser vier Tarifverträge am 01. August 1999 zugleich sämtliche bislang für die Arbeitnehmer der DB Cargo AG unmittelbar oder Kraft § 613a BGB geltenden Tarifverträge ohne Nachwirkung außer Kraft. …“
9
Ab dem 30. September 2005 befand sich die BTK GmbH in Liquidation. Am 14. Oktober 2005 wurde im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft eingetragen.
10
Zum 1. Dezember 2005 übernahm die Süddeutsche Rail Service GmbH (im Folgenden: SRS GmbH) das vormalige Ausbesserungswerk Kaiserslautern. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der BTK GmbH wurde durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen dem Kläger, der BTK GmbH  und der Transfergesellschaft Pfaff-Gemeinnützige Arbeitsförderungsgesellschaft mbH (im Folgenden: PGA) – nach Darstellung der Beklagten zum 1. Dezember 2005 und nach dem Vortrag des Klägers zum 1. Januar 2006 – beendet. Der Kläger gehörte in der Folgezeit der PGA an. Zum 6. Juni 2006 wurde er von der SRS GmbH eingestellt.
11
Bis zum 30. November 2005 hatte das Bundeseisenbahnvermögen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beiträge zu der für den Kläger bestehenden Pflichtversicherung in der Rentenzusatzversicherung Abteilung B abgeführt. Seitdem wird diese Versicherung beitragsfrei weitergeführt.
12
Die Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lautet auszugsweise:
        
„§ 95 
        
Renten-Zusatzversicherung
        
(1)     
Die Angelegenheiten der Renten-Zusatzversicherung sind in Anlage 7 zu dieser Satzung geregelt. Die Anlage 7 ist Bestandteil dieser Satzung.“
13
§ 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lautet:
        
„(3)   
Die Pflichtversicherung eines Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Arbeitnehmers und im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns bis zum 31. Dezember 2008
        
        
a)    
endet oder
        
        
b)    
auf einen Dritten übergeht, der nicht an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist zu der Versicherungen übergeleitet werden können,
        
        
wird unabhängig von § 147 bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls fortgeführt, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns besteht.“
14
Mit seiner am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen die Fortführung der Beitragszahlung zu der Rentenzusatzversicherung über den 30. November 2005 hinaus begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBGrG sei Voraussetzung für die Fortführung der Rentenzusatzversicherung lediglich, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister eine Versicherung für den Arbeitnehmer bestanden habe. Dies sei bei ihm der Fall. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der BTK GmbH zum 1. Januar 2006 erfülle er zudem die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
15
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den 30. November 2005 hinaus monatliche Zahlungen an die Rentenzusatzversicherung Abteilung B der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf sein Rentenkonto in Höhe von 7 % seines Bruttoeinkommens zu leisten.
16
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Verpflichtung zur Abführung von Beiträgen an die Rentenzusatzversicherung habe mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der BTK GmbH am 30. November 2005 geendet. Die Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 DBGrG habe nicht unbegrenzt fortbestehen sollen. Vielmehr sei die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens darauf beschränkt, die Versicherung fortzuführen, solange das Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG und ausgegliederten Gesellschaften besteht. Die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seien nicht erfüllt. Insbesondere habe für den Kläger am 1. Dezember 2005 kein Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB-Konzerns bestanden, sondern lediglich nach § 6 SicherungsTV BT KL. Außerdem habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der BTK GmbH nicht ohne sein Verschulden geendet, da er den dreiseitigen Vertrag unterzeichnet habe.
17
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Bundeseisenbahnvermögen seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

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