Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  2 BvR 743/01

Datum:
13.4.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100413.2bvr074301
Normen:
§ 113 Abs 2 BRAGebO
§ 61 Abs 1 S 1 RVG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 6. März 2001, Az: 10 UZ 2915/99, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 17. Juni 1999, Az: 15 E 3791/96 (V), Urteilvorgehend BVerfG, 12. Mai 2009, Az: 2 BvR 743/01, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61
Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).


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