Aktenzeichen M 13 K 17.38654
ZPO § 114
Leitsatz
Tenor
Dem Kläger wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt …, T., beigeordnet.
Gründe
I.
Dem nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) bedürftigen Kläger war Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klage bietet aus den Gründen des Gerichtsbescheides vom heutigen Tag, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang verwiesen wird, hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beiordnung der vertretungsbereiten Bevollmächtigten beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asylgesetz).