Arbeitsrecht

Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen bei nicht vorbelasteten Beamten; Revisionszulassung

Aktenzeichen  2 B 7/17, 2 B 7/17 (2 C 60/17)

Datum:
12.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:121217B2B7.17.0
Normen:
§ 13 Abs 1 BDG
§ 13 Abs 2 DG NW 2004
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. November 2016, Az: 3d A 641/16.O, Urteilvorgehend VG Münster, 18. Februar 2016, Az: 13 K 1959/15.O, Urteil

Gründe

1
Die Revision der Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der aufgeworfenen Frage geeignet, ob der für disziplinar vorbelastete Beamte entwickelte Grundsatz der “stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen” (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 – 1 D 10.00 – juris, zuletzt Beschluss vom 18. Juni 2014 – 2 B 9.14 – juris) nach § 13 Abs. 2 LDG NRW (§ 13 Abs. 1 BDG) auch dann Beachtung findet, wenn bei einer disziplinar nicht vorbelasteten Beamtin Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen sind, die jeweils für sich genommen keinesfalls die Höchstmaßnahme rechtfertigen können, im Falle ihrer zeitlich gestreckten Kumulation – hier von Januar 2013 bis Mai 2014 – jedoch eine Einschätzung begründen können, wonach das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren gegangen sei.


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