Aktenzeichen 213 C 23672/15
Leitsatz
1. Ein Mobilfunkvertrag mit der Bezeichnung “mit Handy” berechtigt im Fall der “automatischen Vertragsverlängerung” mangels Kündigung auch dann nicht ohne weiteres zur Überlassung weiterer Handys, wenn zu Vertragsbeginn ein Mobiltelefon überlassen wurde und im Rahmen der Vergütung monatlich “Handy-Aufschläge” gezahlt werden. (amtlicher Leitsatz)
2. In einem Mobilfunkvertrag vorgesehene “Handyaufschläge” unterliegen nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, da es sich um eine Preisvereinbarung handelt, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regelt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder vertragliche Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Vergütung oder Aushändigung eines Smartphones noch Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche zu.
1. Ein vertraglicher Anspruch auf Aushändigung eines Mobiltelefons besteht nicht. Der Kläger hat eine entsprechende Vereinbarung, dass Bestandteil des zwischen den Parteien zustandegekommenen Mobilfunkvertrags war, dass die Beklagte in „regelmäßigen Abständen“ dem Kläger ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen muss, weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen.
a. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht ausdrücklich aus den von der Beklagten vorgelegten Vertragsunterlagen (Anlage zum Schriftsatz vom 08.12.2015). Soweit der Kläger meint, es gäbe ergänzende Unterlagen, aus denen sich eine entsprechende Vereinbarung ergibt, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Selbst wenn man davon ausginge, dass ihm die Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen sollten, hat er nicht ausreichend dargelegt, inwiefern er sich bemüht hat, sich die Unterlagen, insbesondere unter Beteiligung seiner ehemaligen Lebensgefährtin, zu verschaffen. Eine weitergehende Pflicht der Beklagten zur Vorlage – sofern derartige Vertragsunterlagen überhaupt existieren – besteht somit nicht.
b. Auch auf eine (ergänzende) Auslegung der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen lässt sich der Anspruch des Klägers nicht gründen. Es ist allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt sondern „subventioniert“ ist und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert wird. Diese ist bei den streitgegenständlichen Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen. Der Kunde verpflichtet sich – wie hier – gleichsam als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit. Dies bedeutet jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne Weiteres in Wegfall gerät, noch, dass sich bei unterbliebener Kündigung oder „automatischer Verlängerung“ des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergibt.
Ein objektiver, redlicher Vertragspartner würde nämlich einen vorliegenden Vertragstarif „mit Handy“ schon deswegen nicht dahingehend verstehen, dass mit jeder (stillschweigenden) Vertragsverlängerung ein Anspruch auf Neuübereignung eines Geräts entsteht, da die Verlängerungslaufzeit (12 Monate) wesentlich kürzer ist als die ursprüngliche Mindestlaufzeit. Zum Anderen ist es allgemein bekannt, dass es sich bei der Zurverfügungstellen eines Mobiltelefons nicht um eine „Subvention“ im eigentlichen Sinne handelt sondern um eine entgeltliche Leistung. Es ist völlig unklar, ob nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit der Wert des Geräts bereits durch Zahlung der zusätzlichen Vergütung erreicht ist oder ob dies erst in den Folgelaufzeiten der Fall ist. Nicht zuletzt wäre es bei einer entsprechenden Vertragsauslegung ebenfalls völlig unklar, wann ein Anspruch auf ein neues Gerät entsteht und um welches Gerät es sich handeln soll, was sich bereits in der Auffassung des Klägers, ihm stehe „regelmäßig“ ein „aktuelles hochwertiges Smartphone“ Telefon zu, zeigt.
Bei der (stillschweigenden) Vertragsverlängerung handelt es sich somit um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags. Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann. Dies wird im Übrigen auch in den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus den „Vertragsübersichten online“ deutlich. Die Beklagte bietet dort im Rahmen des Angebots auf Abschluss einer Vertragsverlängerung die Überlassung eines Handys und ggf. die Änderung von Tarifen an. Ein solches Angebot hat der Kläger jedoch schon eigenen Angaben zufolge gerade nicht angenommen.
c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger weiter laufend „Handyaufschläge“ zahlt. Es bleibt der Beklagten unbelassen, diese Aufschläge fortlaufend – innerhalb der Grenzen der § 138 BGB – zu berechnen, um die Finanzierung der Geräte vor oder nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu amortisieren; ebenso bleibt es dem Kläger unbelassen, die Verträge gemäß den vertraglichen Bestimmungen zu kündigen wenn er meint, die Aufschläge nicht mehr bezahlen zu wollen.
2. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der von Januar 2013 bis September 2015 insgesamt gezahlten Vergütung. Der Kläger nennt bereits keine Rechtsgrundlage, auf die er die Verpflichtung der Beklagten stützt. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Gesamtvergütung scheidet schon deshalb aus, da die Verträge als solche, auch nach Ansicht des Klägers, wirksam sind. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Aushändigung von Mobiltelefon scheidet ebenfalls aus, nachdem eine solche Verpflichtung gerade nicht bestand (s.o. Ziff. 1). Im Übrigen wäre eine entsprechende Pflichtverletzung auch nicht adäquat kausal für den geltend gemachten „Schaden“. Der Kläger hat in Kenntnis des abgeschlossenen Vertrages die monatliche Vergütung bezahlt; die zur Nutzung des Vertrages erforderlichen SIM-Karten waren vorhanden, so dass der Kläger grundsätzlich unabhängig davon, ob die von der Klägerin ursprünglich zur Verfügung gestellten Geräte noch funktionsfähig waren oder nicht, die Leistungen der Beklagten – etwa mit selbst angeschafften Geräten – in Anspruch nehmen konnte. Der Kläger hat die Beklagte im Übrigen auch nicht über eine angebliche fehlende Nutzungsmöglichkeit unterreichtet, was jedenfalls im Rahmen des § 254 BGB zu einem anspruchausschließendem Mitverschulden führen würde.
3. Auch ist ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der gezahlten „Handyaufschläge“ gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen.
a. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Vereinbarung eines solchen Aufschlags schon nicht um eine kontrollfähige „AGB-Klausel“. Der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB kann eine solche Vereinbarung schon deshalb nicht unterliegen, da es sich um eine Preisvereinbarung handelt, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regelt.
b. Zu eine weitergehenden etwaigen Unwirksamkeit der Preisvereinbarung hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen. Es ist auch mangels konkretem Vortrag zu überlassenen Geräten, Zeitpunkten und Werten nicht ersichtlich, dass die nicht begrenzte Berechnung des Aufschlags etwa gegen § 138 BGB verstößt und ab wann ein solcher Verstoß angenommen werden könnte.
4. Nachdem die Klage hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg hatte, konnten auch die Nebenforderungen nicht zugesprochen werden.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.