Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes eines Polizeiobermeisters bei der Bundespolizei

Aktenzeichen  M 21 K 16.1767

Datum:
6.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21795
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4
BBesG aF § 46
VwGO § 86 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes iSv § 46 Abs. 1 BBesG aF sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht; dabei kommt es allein auf die Festlegungen des Haushaltsplans an, nicht dagegen auf die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 40575). (redaktioneller Leitsatz)
2 Da vorliegend der Bundespolizei im streitgegenständlichen Zeitraum keine freie Planstelle A8 mehr zur Verfügung gestanden hat und die für die Besoldung der Bundespolizeibeamten der Besoldungsgruppe A8 haushaltsrechtlich zur Verfügung gestellten Mittel voll ausgeschöpft worden sind, scheidet ein Anspruch auf die begehrte Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts aus. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts.
Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amts vorübergehend vertretungsweise übertragen, so erhält er nach § 46 Abs. 1 BBesG in der Fassung vom 19. Juni 2009 (a.F.) nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
Jedenfalls weil nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung des damals für den Kläger höherwertigen Amts eines Polizeiobermeisters die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amts im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen hatten, scheidet ein Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG (a.F.) aus. Im Einzelnen:
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG (a.F.) sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2014 – 2 C 16/13 – juris Rn. 13 ff.) erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A8 für die Gesamtheit der Bundespolizeidienststellen der Beklagten. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Soweit der Dienstherr Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2014 – 2 C 16/13 – juris Rn. 15). Diese Vorschrift setzt auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2014 – 2 C 16/13 – juris Rn. 16). § 46 BBesG gilt auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2014 – 2 C 16/13 – juris Rn. 18 m.w.N.). Aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2014 – 2 C 16/13 – juris Rn. 20).
Gemessen an diesen Grundsätzen der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts liegen insbesondere nach der von der Beklagten mit Schreiben vom 16. Februar 2018 vorgelegten Gegenüberstellung zur Haushalts- und Personalsituation in der Bundespolizei für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG nicht vor.
Das in dieser Gegenüberstellung enthaltende Zahlenwerk, im dem zum Ausdruck kommt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine freie Planstelle A8 und damit auch keine entsprechenden Haushaltsmittel mehr zur Verfügung gestanden haben, ist in sich schlüssig. Das in der rechten Spalte unter der Rubrik „Personalstärke“ für die jeweils streitgegenständlichen Monate aufgelistete Saldo (mit Abzug der Beurlaubungen vom Personal-IST) übersteigt in jedem einzelnen Monat rechnerisch richtig die Differenz zwischen dem jeweils aufgelisteten Personal-IST einerseits sowie den jeweiligen Beurlaubungen plus der jeweiligen Gesamtzahl der Planstellen andererseits. Gegen die Richtigkeit dieser aufgeführten Zahlen sind seitens des Klägers keine substantiierten Einwendungen erhoben worden, die eine Unklarheit und damit einen Ermittlungsbedarf des Gerichts hätten auslösen können. Die Erklärungen mit Nichtwissen genügen dafür nicht. Die Regelung in § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht hier wie auch sonst nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (vgl. nur BVerwG, U.v. 15.6.2016 – 9 C 19/15 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Das Gericht hat auch sonst keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Zahlenwerks zu zweifeln. Insbesondere hat die Beklagte in ihrer vorgenannten Gegenüberstellung unter der Rubrik „Planstellen“ in jedem einzelnen Monat zu Recht die jeweilige „Kompensation durch ATTP II“ zum Abzug gebracht. Bei diesem Attraktivitätsprogramm II, welches der Erhöhung des Anteils des gehobenen Polizeivollzugsdiensts am gesamten Personalkörper der Bundespolizei von 20 Prozent auf 40 Prozent gedient hat (vgl. nur BT-Drucks. 17/12432, S. 1), handelt es sich nicht um eine Entscheidung der Exekutive, auf die es nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts für den Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2014 – 2 C 16/13 – juris Rn. 13), sondern um eine im vorliegenden Kontext maßgebliche haushaltsgesetzgeberische Entscheidung (vgl. nur BT-Drucks. 17/12432, S. 4).
Das in der besagten Gegenüberstellung enthaltende Zahlenwerk der Beklagten belegt somit, dass der Bundespolizei im streitgegenständlichen Zeitraum keine freie Planstelle A8 mehr zur Verfügung gestanden hat und dass die für die Besoldung der Bundespolizeibeamten der Besoldungsgruppe A8 haushaltsrechtlich zur Verfügung gestellten Mittel voll ausgeschöpft worden sind. Daran scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.


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