Arbeitsrecht

Kindergartenfinanzierung; erhöhter Zuschuss Personalkosten einer Kindertagesstätte; Bewertung der tarifgerechten Eingruppierung; Angemessenheit der Personalkosten

Aktenzeichen  7 A 10582/21

Datum:
13.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0513.7A10582.21.00
Normen:
§ 12 Abs 1 S 1 Nr 1 KTagStG RP 2019
§ 12 Abs 4 KTagStG RP 2019
§ 16 KTagStG RP 2019
§ 2 Abs 4 KitaG LVO
§ 6 KitaG LVO
§ 2 Abs 4 KTagStGAV RP 2021
§ 6 KTagStGAV RP 2021
§ 12 Abs 6 KTagStG RP 2019
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Die vom Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 1996 4 AZR 26/95 juris, Rn. 48 m.w.N.) zu den Entgeltgruppen nach dem BAT entwickelten Maßstäbe sind auch für die Auslegung der gleichlautenden Entgeltgruppen des TVöD und damit bei der Bewertung der tarifgerechten Eingruppierung im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Personalkosten nach § 12 Abs. 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG (juris: KTagStG RP 2019) heranzuziehen.(Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend VG Koblenz, 15. März 2021, 1 K 1060/20.KO, Urteil

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgericht Koblenz vom 15. März 2021 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Die Klägerin begehrt von dem Beklagten für das Haushaltsjahr 2016 einen erhöhten Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten ihrer Kindertagesstätte „A.“ in B..
Frau C. ist seit 1974 staatlich anerkannte Kinderpflegerin und seit 1995 bei der Klägerin, Trägerin der vorgenannten Kindertagesstätte, im Erziehungsdienst (laut Abrechnungsaufstellung als Erziehungshelferin) tätig. Sie wurde zunächst in die Vergütungsgruppe VII nach dem Bundesangestelltentarif (BAT), sodann in die Entgeltgruppe 5 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) eingruppiert und später in die Gruppe S 4 Fallgruppe 1 für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) übergeleitet. In der Folgezeit erklärten die Klägerin sowie die kommissarische Leiterin der Kindertagesstätte, dass für Frau C. die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 6 vorlägen und änderten den Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2012 entsprechend. Zum 1. Juli 2015 erfolgte aufgrund der Umsetzung eines Tarifabschlusses für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst eine Überleitung in die jetzige Entgeltgruppe S 8a des TVöD-SuE.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 bewilligte der Beklagte auf Antrag der Klägerin einen Gesamtzuschuss zu den Personalkosten von 614.365,33 €; der darin enthaltene Zuschuss des Beklagten betrug 366.498,13 €. Bei der Berechnung kürzte er die Personalkosten für Frau C. um 1.303,57 €, da lediglich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 anerkannt wurde und nicht – wie beantragt – in die Entgeltgruppe S 8a, da diese nicht angemessen und daher nicht zuschussfähig seien. Dies folge daraus, dass in der für die Eingruppierung des Erziehungspersonals maßgeblichen Vergütungsordnung zum TVöD geregelt sei, dass eine staatlich anerkannte Kinderpflegerin oder Erziehungshelferin maximal in die Entgeltgruppe S 4 eingruppiert werden dürfe.
Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, die Kürzung sei ungerechtfertigt, weil Frau C. als „sonstige Beschäftigte“ in die Entgeltgruppe S 8a der Entgeltordnung zum TVöD einzugruppieren sei, da die hierfür erforderlichen Tätigkeitsmerkmale vorlägen. Sie verfüge zwar nicht über die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin, übe aber aufgrund ihrer gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen tatsächlich entsprechende Tätigkeiten einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung aus. Dies könne stets nur individuell vor Ort überprüft werden und sei seitens des Arbeitgebers von Frau C. sowie der Einrichtungsleitung der Kindertagesstätte bestätigt worden. Der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.V. in Mainz habe bestätigt, dass eine Zuordnung von fachfremdem Personal zur Entgeltgruppe S 8a als sonstige Beschäftigte unter den vorgenannten Voraussetzungen möglich sei.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend gemacht hat, der Beklagte verkenne bei der Limitierung der Eingruppierung auf die Entgeltgruppe S 4 die Bedeutung der Stellenbewertung und deren Auswirkungen auf die jeweilige Eingruppierung nach dem TVöD.
Dem sind der Beklagte und der Beigeladene entgegengetreten. Gemäß § 6 Abs. 1 LVO KitaG, der nach § 8 Abs. 2 LVO KitaG vom Jugendamt zu prüfen sei, würden Zuwendungen nur dann gewährt, wenn die Organisation und personelle Ausstattung der einzelnen Kindertagesstätte den Bestimmungen der LVO KitaG und der jeweils geltenden Vereinbarung mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den kommunalen Spitzenverbänden entsprächen. In Rheinland-Pfalz gelte hierzu die Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten vom 1. August 2013. Diese unterscheide in Ziffer 4.2 zwischen u.a. Kinderpflegern/innen einerseits und staatlich anerkannten Erziehern/innen andererseits. So dürften die erstgenannten Personengruppen als Mitarbeiter in der Gruppe eingesetzt werden, wohingegen letztere darüber hinaus in der Gruppenleitung und der Einrichtungsleitung tätig werden könnten. Die Angestellten auf Mitarbeiterstellen könnten daher nicht gleichwertig wie Erzieher/innen eingesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. März 2021 der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für das Haushaltsjahr 2016 einen weiteren Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten in Höhe von 1.303,57 € zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Frau C. als sonstige Beschäftigte i. S. d. 2. Alternative der Entgeltgruppe S 8a des Teil B. Abschnitt XXIV der Anlage 1 des TVöD-SuE zu qualifizieren sei. Ausweislich der Stellenbeschreibung nehme sie Tätigkeiten war, die denjenigen einer gelernten Erzieherin entsprechen würden. Der daneben erforderliche gleichwertige Erfahrungsstand folge aus der mindestens 26-jährigen Berufserfahrung und den absolvierten Fortbildungen der Mitarbeiterin. Ferner verfüge sie auch über solche Fähigkeiten, die denjenigen einer staatlich geprüften Erzieherin entsprechen würden. Dieser Eingruppierung stünden weder die Bestimmungen des Kita-Gesetzes, des TVöD-SuE bzw. dessen Anlage 1 VKA noch die der Fachkräftevereinbarung entgegen. Diesen ließe sich kein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass staatlich anerkannte Kinderpfleger/innen maximal in die Entgeltgruppe S 4 einzugruppieren seien. Es werde durch sie nicht ausgeschlossen, dass die zu einem/einer staatlich anerkannten Kinderpfleger/in ausgebildete Person die für eine Eingruppierung nach S 8a erforderlichen Tätigkeitsmerkmale aufweisen könne. Dies wäre der Fall, wenn die Vereinbarung die Wahrnehmung von Aufgaben eines Erziehers/einer Erzieherin durch einen/eine Kinderpfleger/in verbieten würde. Dies regele die Vereinbarung jedoch gerade nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beigeladenen. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Frau C. zu Recht in die Entgeltgruppe S 8a eingruppiert worden sei, könne man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits aus tarifrechtlichen Gründen nicht folgen. Außerdem stünden dieser Eingruppierung die schon erstinstanzlich angeführten förderrechtlichen Gründe entgegen, weil sie der Fachkräftevereinbarung widerspreche.
Der Beklagte schließt sich diesen Ausführungen an.
Das beigeladene Land beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe


Die Berufung des Beigeladenen ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte einen weitergehenden Zuschuss zu den Personalkosten ihrer Kindertagesstätte in Höhe von 1.303,57 € für das Jahr 2016 gewährt. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2018, durch den die zuschussfähigen Personalkosten für das Jahr 2016 festgesetzt und dabei die Vergütungen für die Mitarbeiterin Frau C. nicht – wie von der Klägerin beantragt – in voller Höhe gemäß ihrer Eingruppierung in die tarifliche Entgeltgruppe S 8a, sondern nur entsprechend einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 als zuschussfähig anerkannt worden sind, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 9. September 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Gemäß § 12 Abs. 6 des für das streitgegenständliche Jahr 2016 geltenden rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes in der Fassung vom 12. Juni 2007 – KitaG – werden die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuweisungen des Landes nicht gedeckten Personalkosten durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamts ausgeglichen. Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG u.a. die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen für das Personal im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Anzuwenden sind hier die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE), nachdem der BAT für die Angestellten des Bundes und der Kommunen durch den TVöD ersetzt wurde.
Voraussetzung eines Rechtsanspruchs der Klägerin als Einrichtungsträgerin gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe auf einen weitergehenden Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten in der von ihr geltend gemachten Höhe nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KitaG ist demnach, dass es sich bei diesen Personalkosten um „angemessene Aufwendungen“ handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 2007 – 7 A 10653/07.OVG –, juris; zur Abgrenzung zu den Sachkosten OVG RP, Urteil vom 24.September 2015 – 7 A 11121/14 –, juris).
Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der hier geltend gemachten Personalkosten für die Mitarbeiterin Frau C. nicht erfüllt.
II. Angemessene Aufwendungen sind zunächst Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 7 A 11406/06.OVG –, juris, Rn. 5). Des Weiteren findet aufgrund der Förderungsstruktur nach § 12 KitaG eine Steuerung über die in § 12 Abs. 4 KitaG normierte Landesförderung statt. Die Ausgleichspflicht des Jugendamtsträgers für die ungedeckten Personalkosten findet daher dort ihre Grenze, wo auch eine Landeszuwendung entfällt (vgl. zu dieser Einschränkung auch OVG RP, Urteil vom 29.September 1987 – 7 A 6/87.OVG –, ESOVGRP). Daher sind nur solche Aufwendungen angemessen, für die dem Träger des Jugendamtes seinerseits Zuweisungen vom Land nach § 12 Abs. 4 KitaG gewährt werden können. Eine Begrenzung erfolgt mithin über die Förderkriterien des Landes, die in § 16 KitaG i.V.m. § 6 Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 – LVO KitaG – näher ausgestaltet sind.
1. Ob Personalkosten im Sinne dieser Bestimmung als angemessen zu qualifizieren sind, hängt mithin zunächst davon ab, ob die Eingruppierung des betroffenen Beschäftigten nach den Regelungen des TVöD-SuE fehlerfrei erfolgt ist. Dies ist für die von der Klägerin vorgenommene Eingruppierung ihrer Mitarbeiterin Frau C. in die Entgeltgruppe S 8a des TVöD-SuE – anstatt in der vom Beklagten anerkannten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 –, zu verneinen, da sie nicht den tariflichen Voraussetzungen genügt.
a. Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD richtet sich die Eingruppierung eines Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) des TVöD. Dabei ist der Beschäftigte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach dessen Satz 2 entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Für die Entgeltgruppe S 8a des TVöD-SuE enthält Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) folgende Bestimmung der Tätigkeitsmerkmale (vgl. Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1):
Entgeltgruppe S 8a
Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Da Frau C. keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ist, kommt für sie nur die zweite Alternative der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 8a in Betracht. Diese erfordert, dass die Mitarbeiterin als sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, zu qualifizieren ist. Dies ist der Fall, wenn sie subjektiv über einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, und “entsprechende Tätigkeiten” auszuüben hat. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 1996 – 4 AZR 26/95 – juris, Rn. 48 ff. – zu §§ 22, 23 BAT).
b. Für die Beurteilung der Frage, ob eine sonstige Beschäftigte einer Erzieherin „entsprechende Tätigkeiten“ auszuüben hat, ist davon auszugehen, dass die gesamte Tätigkeit einer Mitarbeiterin, die gemeinsam mit einer Gruppenleiterin eine Gruppe von Kindern betreut, als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr überwiegend kinderpflegerische Tätigkeiten (Zweitkraft) oder überwiegend Tätigkeiten einer Erzieherin übertragen worden sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts zu der Tätigkeit von Gruppenbetreuern (vgl. BAG, Urteil vom 8. Oktober 1997 – 4 AZR 151/96 –, juris, Rn. 40 ff.).
Des Weiteren ist für die Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-V nicht die vom Angestellten ausgeübte, sondern die von ihm – nicht nur vorübergehend – “auszuübende” Tätigkeit maßgebend. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (vgl. zum BAT BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris, Rn. 33).
Nach den Angaben der Klägerin ist die Mitarbeiterin Frau C. in ihrer Einrichtung als Erziehungshelferin angestellt (vgl. den Verwendungsnachweis der Klägerin vom 21. November 2017). Weitergehende Aussagen zu der von ihr auszuübenden Tätigkeit sind den Unterlagen nicht zu entnehmen, so dass ergänzend auf die erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Stellenbeschreibung der Klägerin zurückzugreifen ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Frau C. die dort genannten Tätigkeiten auszuüben hat und auch ausübt.
Ob aus der Stellenbeschreibung hinreichend hervorgeht, dass sie einer Erzieherin „entsprechende Tätigkeiten“ auszuüben hat, kann hier offen bleiben, weil sie jedenfalls das weitere Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8a „gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen“ nicht erfüllt.
c. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Mitarbeiterin Frau C., deren Ausbildung als Kinderpflegerin eine sachliche Nähe zu der einer Erzieherin aufweise, aufgrund der erheblichen Tätigkeitsdauer und erkennbarer Fortbildungsaktivitäten auch über einer staatlich anerkannten Erzieherin gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Dem ist nicht zu folgen.
(1) An das Merkmal der subjektiven Voraussetzung der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” stellt das Bundesarbeitsgericht hohe Anforderungen (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, Kommentar zum BAT, Anlage 1, Stand 2/2019, B.1.5.7, S. 29). Sie setzt voraus, dass der sonstige Angestellte über Fähigkeiten verfügt, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeiten nicht ausreichend sind (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 1996 – 4 AZR 26/95 – juris, Rn. 48 m.w.N.). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht anerkannt und hervorgehoben, dass es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Daraus könne jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein “sonstiger Angestellter” eine “entsprechende Tätigkeit” ausübt, dieser auch über “gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” im tariflichen Sinne verfüge. Vielmehr zeige die Lebenserfahrung, dass “sonstige Angestellte”, selbst wenn sie im Einzelfall eine “entsprechende Tätigkeit” ausüben, gleichwohl – anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung – häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden könne, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlten (vgl. BAG Urteil vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 –, juris, Rn. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es müsse geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrsche (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 26/95 –, juris, Rn. 49). Sie müssen dazu den Fähigkeiten und Erfahrungen in der vollen Bandbreite entsprechen (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, Kommentar zum BAT, Anlage 1, Stand 2/2019, B.1.5.7, S. 28.1)
Diese vom Bundesarbeitsgericht zu den Entgeltgruppen nach dem BAT entwickelten Maßstäbe sind auch für die Auslegung der gleichlautenden Entgeltgruppen des TVöD und damit bei der Bewertung der tarifgerechten Eingruppierung heranzuziehen. Denn die Entgeltgruppen stimmen im Wortlaut überein und es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese, wenn auch ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwischenzeitlich überholt ist.
(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erfüllt die Mitarbeiterin Frau C. die genannten hohen Anforderungen nicht. Sie verfügt subjektiv nicht über einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen.
Zunächst ist es nach den vom Bundesarbeitsgericht genannten Maßgaben nicht möglich, allein aus dem von der Klägerin vorgebrachten Umstand, dass Frau C. Tätigkeiten einer Erzieherin ausübe, auf das Vorhandensein von Fähigkeiten zu schließen, die denen einer staatlich geprüften Erzieherin entsprächen. Dieser Schluss ist schon deswegen nicht möglich, weil es für Beschäftigte in der Tätigkeit von Erziehern/Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 eine spezielle Eingruppierungsvorschrift gibt (vgl. dazu BAG, Urteil vom 8. Oktober 1997 – 4 AZR 151/96 –, juris, Rn. 52). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass Frau C. vor der Höhergruppierung durch die Klägerin in die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 1 und gerade nicht in die Fallgruppe 3 dieser Entgeltgruppe eingruppiert war. Sie wurde daher als Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten eingeordnet und nicht in die Tätigkeit einer Erzieherin.
Unabhängig von diesem argumentativen Bruch, da die Entgeltgruppen S 4 Fallgruppe 3 und S 8a aufeinander aufbauen, liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Unter einer Erzieherin, dieser Begriff ist im Zusammenhang mit den Regelungen des BAT und auch des TVöD berufskundlich zu verstehen, werden solche Personen verstanden, die in der außerschulischen Arbeit sozialpädagogisch und fürsorgerisch-bewahrend Kinder oder Jugendliche betreuen (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 2005 – 4 AZR 437/04 -, juris, Rn. 29). Zu den notwendigen Kenntnissen und Erfahrungen einer Erzieherin gehören nach der berufskundlichen Kurzbeschreibung im Schwerpunkt sozialpädagogische Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit, in Kindertageseinrichtungen und Schulen oder in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die Ausbildung zur Erzieherin qualifiziert sie für vielfältige Einsatzmöglichkeiten. In Krippen oder Tagespflegestellen betreuen Erzieherinnen Säuglinge und Kleinkinder, in Kindergärten Kindergruppen im Alter von drei bis sechs Jahren. In der Ganztagsbetreuung an Schulen und in der außerschulischen Freizeitbetreuung kümmern sich Erzieherinnen nachmittags und zum Teil auch in den Ferien um Schulkinder. Sie helfen bei den Hausaufgaben und gestalten Freizeitaktivitäten. Erzieherinnen können auch in der offenen Jugendarbeit tätig sein. Darüber hinaus sind sie in Kinderheimen, Jugendwohnheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie anderweitiger Beeinträchtigung tätig oder betreuen therapeutische Jugendwohngruppen (vgl. Bundesagentur für Arbeit, https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces – Erzieherin – Tätigkeitsinhalte). Der mögliche Einsatzbereich der Erzieherin umfasst mithin zahlreiche Bereiche der frühkindlichen bis jugendlichen Erziehung.
Kinderpflegerinnen hingegen kümmern sich zusammen mit sozialpädagogischen Fachkräften vor allem um Säuglinge und Kleinkinder. Sie sorgen für altersgemäßes Spielmaterial und leiten die Kinder beim Spielen an. In der Regel sind sie zusammen mit einer Erzieherin/einem Erzieher als Zweitkraft tätig, pflegen und versorgen Säuglinge und Kleinkinder oder betreuen und fördern Kinder bis zwölf Jahren in Kindertageseinrichtungen oder Privathaushalten (vgl. Bundesagentur für Arbeit, https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces – Sozialpädagogische/r Assistent/in / Kinderpfleger/in – Tätigkeitsinhalte).
Diese Unterscheidung ist Ausfluss der unterschiedlichen Ausbildungsgänge. So ist Aufnahmevoraussetzung für den Bildungsgang der Erzieherin u.a. ein qualifizierter Sekundarabschluss I und eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Sozialassistentin (früher auch Kinderpflegerin) oder die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mindestens viermonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit (vgl. RLP, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Lehrplan für Fachschule Sozialwesen, herausgegeben am 20. Mai 2011). Es folgt eine zweijährige schulische Ausbildung und ein einjähriges Berufspraktikum, das von theoretischem Unterricht begleitet wird.
Die Ausbildung als Kinderpflegerin hingegen steht einem mit einem Hauptschulabschluss oder einem mittleren Bildungsabschluss offen und dauert zwei Jahre (vgl. Bundesagentur für Arbeit, https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces – Sozialpädagogische/r Assistent/in / Kinderpfleger/in – Ausbildungsaufbau). Für die Ausbildung als Erzieherin wären für die Mitarbeiterin mithin nochmals 3 Jahre Ausbildung notwendig gewesen, in denen der Schwerpunkt auf der sozialpädagogischen Ausbildung liegt. Diese Umstände zeigen im Ausgangspunkt einen weiten Abstand zwischen der von der Mitarbeiterin absolvierten Ausbildung einer Kinderpflegerin und der Ausbildung einer Erzieherin, den es auszugleichen gilt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
(3) Frau C. weist mit der Ausbildung einer Kinderpflegerin aufgrund ihrer Berufserfahrung und der besuchten Fortbildungsveranstaltungen nicht den gleichwertigen Stand an Fähigkeiten wie eine Erzieherin mit der oben dargestellten Ausbildung auf. Es ist nicht erkennbar, dass sie eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes aufweist. Die von ihr ausgeübte und beschriebene Tätigkeit in dem Kindergarten der Klägerin belegt nur gleichartige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem begrenzten Teilgebiet der Aufgabenfelder einer Erzieherin, nämlich zusammen mit einer Gruppenleiterin Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schulalter zu betreuen. Sie belegt nicht, dass sie Fähigkeiten und Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern besitzt, auf denen die in der Regel zu einer Tätigkeit in allen Bereichen ausgebildete Erzieherin einsetzbar ist.
So hat Frau C. allein Erfahrungen in einer der genannten Einrichtungen, in einem Kindergarten, gesammelt und auch dort lediglich für den Bereich der Kinder zwischen 3 und 6 Jahren. Erfahrungen im außerschulischen Bereich oder auf der Ebene der Krippe hat sie nicht. Die unter anderem pädagogischen Anforderungen in den verschiedenen Einsatzbereichen sind jedoch unterschiedlich. Aber auch im Bereich des Kindergartens ist sie als Gruppenmitarbeiterin, die nach § 2 Abs. 4 LVO KitaG i.V.m. Ziffer 3 der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten vom 1. August 2013 von der Gruppenleitung zu unterscheiden ist, nicht alleinverantwortlich in einer Gruppe tätig gewesen. Aufgabe der Erzieherin als Gruppenleiterin ist es in Bezug auf die Gruppe und die einzelnen Kinder pädagogische Konzepte und ggf. auch langfristige Erziehungspläne zu entwickeln. Auch die Anleitung von Hilfskräften ist erfasst (vgl. Bundesagentur für Arbeit, https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces – Erzieherin – Tätigkeitsinhalte). Es ist nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar, dass Frau C. – mit einer nach Ziffer Nr. 6.4.7 der Fachkräftevereinbarung in Ausnahmefällen möglichen Zustimmung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zur Leitung einer Gruppe, die nach Ziffer 3 der Fachkräftevereinbarung grundsätzlich Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und Absolventen bestimmter Studiengänge vorbehalten ist – in diesem Bereich eigenständig leitend und nicht nur mitwirkend in der Gruppe eingesetzt worden wäre und die dargestellte pädagogische Konzeptarbeit alleinverantwortlich übernommen hätte. Die Tätigkeit als letztverantwortliche Erstkraft in der Kindergartengruppe gehört jedoch auch zum Tätigkeitsbereich einer Erzieherin in einer Kindertageseinrichtung (vgl. § 2 Abs. 4 LVO KitaG).
Daher kann nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – von der Dauer der Berufsausübung ohne Differenzierung danach, in welchen Bereichen und mit welchen Aufgaben Frau C. betraut war, ein Rückschluss auf Fähigkeiten und Erfahrungen gezogen werden. Dahingehend ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbandes vom 29. September 2016 zu verstehen, der vielmehr die Aussage getroffen hat, dass das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale vor Ort zu prüfen sei und die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung den beruflichen Werdegang, die Vortätigkeiten sowie Fortbildungen als maßgebend erachte. Danach müssten Art, Ausmaß, Tiefe und Grundlagen der entsprechenden Tätigkeit erkennbar sein.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz belegen auch die von Frau C. durchgeführten Fortbildungen nicht die geforderten „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“. Zu berücksichtigen sind hier, wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, lediglich die bis zum hier maßgeblichen Haushaltsjahr 2016 absolvierten Fortbildungen („Grenzenlos – Freiheit Bloß?“ im Jahr 2014 und „freies Spiel“ im Jahr 2016). Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Fortbildungsmaßnahmen sie über ihre ausgeübten Tätigkeiten hinaus so qualifiziert haben sollen, dass das Tätigkeitsmerkmal der gleichwertigen Fähigkeiten erfüllt ist. Die Klägerin hat lediglich auf die genannten Fortbildungsmaßnahmen von Frau C. verwiesen, ohne Ausführungen dazu zu machen, wie diese Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsmerkmal der gleichwertigen Fähigkeiten einzuordnen sind (vgl. dazu BAG, Urteil vom 8. Oktober 1997 – 4 AZR 151/96 –, Rn. 59). Vielmehr sind die Fortbildungen ebenso den Tätigkeitsmerkmalen einer Kinderpflegerin zuordnenbar, da auch Kinderpfleger pädagogische Aufgaben wahrnehmen und die Kinder zum Beispiel im freien Spiel begleiten; auf diesen Bereich bezog sich u.a. die eine ihrer Fortbildungen. Ob sie darüber hinaus aufgrund der im Anschluss weiter absolvierten Fortbildungen eine hohe Fortbildungsaktivität aufweist, ist zum einen für die Bewertung der gleichwertigen Fähigkeiten im Jahr 2016 unerheblich. Des Weiteren ist auch diesbezüglich nicht erkennbar, dass diese Fortbildungen sie für die Erziehertätigkeit (weiter) qualifizieren.
d. Die tarifliche Höhergruppierung von Frau C. in die Entgeltgruppe S 8a VKA ist daher nicht tarifgerecht erfolgt, so dass es sich bei der Differenz der Personalkosten zwischen der vom Beklagten anerkannten Entgeltgruppe S 4 und der von der Klägerin geltend gemachten Entgeltgruppe S 8a nicht um angemessene Personalkosten i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG handelt, die nach § 12 Abs. 6 KitaG auszugleichen wären.
2. Ob außerdem, wie von dem Beigeladenen geltend gemacht, auch förderrechtliche Gründe, insbesondere die Vorgaben der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten vom 1. August 2013, einer Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 8a entgegenstehen, ist demnach nicht entscheidungserheblich und kann mithin im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. zur Bedeutung der Fachkräftevereinbarung für die Eingruppierung einer Mitarbeiterin einer Kindertagesstätte das Urteil des Senats vom selben Tag im Verfahren 7 A 10583/21.OVG)
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2015 – 7 A 11121/14 –, juris, Rn. 28 m.w.N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.


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