Arbeitsrecht

Landwirtschaftssache: Beratung des Senats unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter im Wege der Telefon- oder Videokonferenz

Aktenzeichen  LwZR 2/20

Datum:
6.11.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:061120BLWZR2.20.0
Normen:
§ 194 Abs 1 GVG
§ 522 Abs 2 S 2 ZPO
§ 2 Abs 2 LwVfG
§ 20 Abs 1 LwVfG
Spruchkörper:
Senat für Landwirtschaftssachen

Leitsatz

Zu der Beratung des Senats für Landwirtschaftssachen unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter im Wege der Telefon- oder Videokonferenz.

Verfahrensgang

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Februar 2020, Az: 2 U 129/19 Lwvorgehend AG Stendal, 30. August 2019, Az: 4 Lw 1/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg – Senat für Landwirtschaftssachen – vom 19. Februar 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.357,38 €.

Gründe

1
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen, dass die Sache vor Erteilung des Hinweises auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch den gesamten Senat für Landwirtschaftssachen unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl. § 2 Abs. 2, § 20 Abs. 1 LwVfG) im Wege der Telefonkonferenz beraten worden ist. Da es sich (nur) um einen Hinweis und nicht um die Endentscheidung handelt, steht die Beratung hierüber im Wege der Telefonkonferenz im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12, RdL 2014, 107 Rn. 33). Dagegen muss dann, wenn – wie hier – ehrenamtliche Richter zu dem zuständigen Spruchkörper gehören, die eigentliche Entscheidung über die (endgültige) Zurückweisung der Berufung auf der Grundlage einer Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter ergehen; als „Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter“ in diesem Sinne hat der Senat auch die Videokonferenz (also bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung) gewertet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12, RdL 2014, 107 Rn. 28), was in jüngerer Zeit teilweise übersehen worden ist (etwa Effer-Uhe, MDR 2020, 773, 775 unten und 776 unter isolierter Würdigung der Rn. 33 des genannten Beschlusses; vgl. auch Berlit, JM 2020, 310, 311).
3
2. Dass der angefochtene Zurückweisungsbeschluss auf einer ordnungsgemäßen Beratung beruht, ist entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen. Denn der Umstand, dass der Zurückweisungsbeschluss ausweislich des Rubrums „am 19. Februar 2020“ einstimmig unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gefasst worden ist, erlaubt den Schluss, dass die Sache an diesem Tag im Beisein sämtlicher beteiligten Richter beraten worden ist. Gegenteiliges ist in der Akte nicht vermerkt. Die Dokumentation einer Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter in der Akte ist – wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend anmerkt – weder vorgesehen noch erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2013 – LwZR 8/12, juris Rn. 10). Nachdem der 19. Februar 2020 ursprünglich für die mündliche Verhandlung vorgesehen war, dürfte es sich im Übrigen – ohne dass es hierauf entscheidend ankommt – um den regulären Sitzungstag des Landwirtschaftssenats gehandelt haben.
4
3. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Stresemann                   Brückner                     Göbel


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