Arbeitsrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegungen zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Aktenzeichen  1 BvR 2009/21

Datum:
17.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211217.1bvr200921
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 16. August 2021, Az: 4 W 48/21, Beschlussvorgehend LG Schweinfurt, 30. Juni 2021, Az: 14 O 316/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. August 2021 – 4 W 48/21 – sowie den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Juni 2021 – 14 O 316/21 – war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
3
Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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