Arbeitsrecht

Sachgrundlose Befristung – Tarifvertrag – Ablösung

Aktenzeichen  7 AZR 99/19

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.7AZR99.19.0
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Rheine, 25. April 2018, Az: 3 Ca 33/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 14. Februar 2019, Az: 11 Sa 576/18, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Februar 2019 – 11 Sa 576/18 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25. April 2018 – 3 Ca 33/18 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2018 geendet hat.
2
Der Kläger war seit dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage des zum 31. Dezember 2018 befristeten Arbeitsvertrags vom 22. November 2014 als Vorarbeiter, Fachrichtung Werkstätten / Bauabteilung im Übertagebereich bei der Beklagten beschäftigt. Ziff. 3 des Arbeitsvertrags lautet:
        
„Auf das Arbeitsverhältnis sind die betrieblich und fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies sind zzt. die zwischen der IG BCE und dem Gesamtverband Steinkohle abgeschlossenen Tarifverträge für den I Steinkohlenbergbau. …“
3
Mit dem Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086) hatte der Gesetzgeber bestimmt, dass die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 beendet wird.
4
Der Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau (TV Befristung Steinkohlenbergbau) idF vom 29. Juni 2007 lautet:
        
„§ 1   
        
In Abweichung zu § 14 Abs. 2 TzBfG können im deutschen Steinkohlenbergbau nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden.
        
§ 2     
        
(1)     
Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden, soweit nicht gesetzlich eine längere sachgrundlose Befristung zulässig wird.
        
(2)     
Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Arbeitsvertrag bis zu fünfmal verlängert werden.
        
§ 3     
        
Der Abschluss und die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages erfolgen schriftlich.
        
§ 4     
        
Soweit befristete Arbeitsverhältnisse eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten haben, unterliegen sie den tarifvertraglichen Kündigungsfristen.
        
§ 5     
        
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2007 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit halbjähriger Frist zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.“
5
Am 1. August 2010 wurde der Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau abgeschlossen. Darin heißt es:
        
„In dem Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse in deutschen Steinkohlenbergbau vom 29.06.2007 tritt mit Wirkung vom 01.08.2010 nachfolgende Änderung in Kraft:
        
§ 2 erhält folgende Fassung:
        
(1)     
Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden, soweit nicht gesetzlich eine längere sachgrundlose Befristung zulässig wird.
        
(2)     
Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Arbeitsvertrag bis zu siebenmal verlängert werden.“
6
Mit seiner der Beklagten am 10. Januar 2018 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2018 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom 1. August 2010 vorgenommene Ausdehnung der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf sieben Jahre und der Anzahl der Verlängerungen auf sieben sei nicht durch die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt. Die Befristung könne auch nicht auf § 2 des TV Befristung Steinkohlenbergbau idF vom 29. Juni 2007 gestützt werden, da diese Regelung durch den Änderungstarifvertrag vom 1. August 2010 abgelöst worden sei.
7
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
1.    
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 22. November 2014 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 beendet wird,
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 1. Januar 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Entfristungsschutzverfahrens auf dem Bergwerk in I zu den bisherigen Arbeitsbedingungen in der Lohngruppe 10 im Übertagebereich als Vorarbeiter, Fachrichtung Werkstätten / Bauabteilung, gemäß Arbeitsvertrag vom 22. November 2014 weiter zu beschäftigen.
8
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
9
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.


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