Arbeitsrecht

Steitwertkatalog als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Streitwerts

Aktenzeichen  9 C 17.324

Datum:
16.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 757
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1
VwGO § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 ist dahingehend auszulegen, dass nicht die Höhe des angedrohten Zwangsgelds, sondern der hierfür anzusetzende Streitwert festzusetzen ist, wenn dieser höher ist als der Streitwert der Grundverfügung

Verfahrensgang

AN 9 K 16.1736 2017-01-12 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Januar 2017 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde der Klägerin, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und führt zur Abänderung der Streitwertfestsetzung.
In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstands gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Eine Orientierungshilfe bietet hierfür der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ-Beilage 2013, 57) – im Folgenden: Streitwertkatalog 2013 -. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).
Gegenstand der Klage vom 31. August 2016 (Az. AN 9 K 16.1736) war der Bescheid der Stadt N* … vom 8. August 2016, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, bei ihrem Anwesen eine Spindeltreppe provisorisch abzustützen bzw. einen Standsicherheitsnachweis für die Treppe vorzulegen. Die Kosten für die Abstützungsmaßnahme beliefen sich laut der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Rechnung vom 6. Dezember 2016 auf brutto 1.390,52 Euro. Dieser Betrag ist bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an ihrer Klage vom 31. August 2016 als Wert für die Grundverfügung zu berücksichtigen.
Hinzu kommt das Interesse der Klägerin an der Beseitigung der mit der Grundverfügung vom 8. August 2016 verbundenen Zwangsgeldandrohung, um im Fall der Nichtbeachtung der Grundverfügung von der Beitreibung des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro verschont zu werden.
Im Regelfall dienst die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung nur der Durchsetzung der Grundverfügung und erzeugt für den Betroffenen keine weitergehende Belastung über diejenige hinaus, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird (OVG RhPf, B.v. 9.8.2011 – 1 E 10808/11 – juris Rn. 8). Deshalb bleibt die Zwangsgeldandrohung bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht, wenn in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht wird (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 Streitwertkatalog 2013).
Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgelds allerdings höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, wird durch die Zwangsgeldandrohung ein zusätzlicher Druck auf den Adressaten ausgeübt, der streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Dem trägt der zur Orientierung herangezogene Streitwertkatalog 2013 mit folgender Empfehlung in Nr. 1.7.2 Satz 2 Rechnung: „Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bzw. des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen“. Diese – insoweit jedoch nicht eindeutige – Formulierung ist dahingehend auszulegen, dass nicht die Höhe des angedrohten Zwangsgelds, sondern der hierfür anzusetzende Streitwert festzusetzen ist, wenn dieser höher ist als der Streitwert der Grundverfügung; festzusetzen ist dann der „höhere Wert“ (so auch SächsOVG, B.v. 29.6.2015 – 1 E 48/15 – juris Rn. 3). Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Streitwert für eine Zwangsgeldandrohung bei einer Verbindung der Zwangsgeldandrohung mit der Grundverfügung der Höhe des angedrohten Zwangsgelds entsprechen sollte, während der Streitwert bei einer Zwangsgeldandrohung, die Gegenstand eines selbständigen Vollstreckungsverfahrens ist, nach Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 nur in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgelds festzusetzen ist.
Davon ausgehend ergibt sich für das in der Anordnung der Beklagten angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro nach Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 2.500 Euro. Dieser ist für das Klageverfahren als Streitwert festzusetzen, da er den für die Grundverfügung anzunehmenden Wert von 1.390,52 Euro übersteigt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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