Arbeitsrecht

Streitwerterhöhung bezüglich Zinsen auf für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits

Aktenzeichen  II ZR 323/12

Datum:
9.1.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 43 Abs 1 GKG
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 26. November 2013, Az: II ZR 323/12vorgehend OLG Frankfurt, 2. Oktober 2012, Az: 11 U 110/10vorgehend LG Frankfurt, 3. Juni 2002, Az: 3-1 O 185/01

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezogenen Zinsen in Höhe von 69.964,90 € wirken als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
2
Das wäre nach § 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der Hauptanspruch nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem Hauptanspruch gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung des Klägers einseitig geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 – IV ZB 19/11, MDR 2012, 738).
Bergmann          
      
Strohn          
      
Reichart
      
Drescher          
      
Born          
      


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