Klage auf Unterlassung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, einseitige Erledigungserklärung des Klägers, Feststellungsinteresse des Beklagten, kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei Prozessäußerung, außergerichtliches Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
Beschwerde, Feststellung der Erledigung, Rechtsschutzbedürfnis nach einseitiger Erledigungserklärung (hier nicht einschlägig), Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung zwischen den Instanzen (verneint)
(Sozialgerichtliches Verfahren – Rechtsanwaltsvergütung – fiktive Terminsgebühr – Annahme eines Teilanerkenntnisses und anschließende Erledigungserklärung der Hauptsache – keine Verfahrensbeendigung iS von Nr 3106 S 1 Nr 3 RVG-VV)